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Oberlandesgericht Hamm·21 W 47/06·20.12.2006

Antrag auf Prozesskostenhilfe: neue Tatsache während zurückgenommener Berufung nicht rechtskraftwirksam

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangen ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Vorschussanspruchs aus Werkvertrag. Zentrale Frage war, ob frühere erstinstanzliche Entscheidungen wegen Rechtskraft entgegenstehen, obwohl während des Berufungsverfahrens eine neue Nachfrist gesetzt wurde und die Berufung zurückgenommen wurde. Das OLG bejaht die Bewilligung der PKH, weil die neue Tatsache der früheren Rechtskraft nicht unterliegt und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat (§114 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie PKH mit Beiordnung von Rechtsanwalt C bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine neue Tatsache, die während eines Berufungsverfahrens eintritt, ist von der früheren Rechtskraft nicht erfasst, wenn das Berufungsverfahren mit der Rücknahme der Berufung endet.

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Rechtskraft erfasst zeitlich nur den Lebenssachverhalt, der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorliegt; spätere, nachprozessuale Tatsachen sind nicht präkludiert.

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Die nachträgliche Setzung einer Nacherfüllungsfrist gilt als neue Tatsache, die eine vorherige Abweisung wegen fehlender Frist zur Nacherfüllung nicht ohne Weiteres bindend macht.

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO); dies umfasst auch Fälle, in denen durch neue Tatsachen die Erfolgsaussichten nachträglich verbessert werden.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 633 BGB§ 634 Nr. 2 BGB§ 637 BGB

Leitsatz

Von der Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht nicht erfaßt ist eine neue Tatsache, die während des Berufungsverfahrens des Vorprozesses eingetreten ist, wenn das Verfahren mit der Rücknahme der Berufung geendet hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts Essen vom 06.09.2006 - 9 O 88/06 - abgeändert.

Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind

nicht zu erstatten.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

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Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Zu Unrecht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, die in den Verfahren 3 C 1394/03 Amtsgericht Nordhorn sowie 32 C 422/05 Amtsgericht Gelsenkirchen ergangenen Entscheidungen stünden der (erneuten) Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschusszahlung zur Beseitigung der von den Antragstellern behaupteten Werkmängeln entgegen. Eine entgegenstehende Rechtskraft, die zur Unzulässigkeit der beabsichtigten Klage oder auch nur – bei entsprechender Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung – von vorneherein zur Unbegründetheit führen würde, besteht nicht.

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1.

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Soweit das Amtsgericht Nordhorn in dem Verfahren 3 C 1394/03 einen Anspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller auf Zahlung von Werklohn zuerkannt hat, liegt ohne weiteres kein identischer oder teilidentischer Streitgegenstand vor. Die Antragsteller haben in diesem Verfahren Mängel der Werkleistung noch nicht einmal vorgebracht.

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2.

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Dem gegenüber besteht eine teilweise Identität des Streitgegenstandes zum Verfahren 32 C 422/05 Amtsgericht Gelsenkirchen. Der dort geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung aus §§ 633, 634 Nr. 2, 637 BGB in Höhe von 4.021,00 EUR bezieht sich auf die selben Mängel, aufgrund derer die Antragsteller nunmehr einen Vorschussanspruch in gleicher Höhe geltend machen wollen. Wenn auch die Klage der Antragsteller in dem Verfahren 32 C 422/05 Amtsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 10.11.2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist, folgt daraus aber nicht, dass der Anspruch auch mit der nunmehr vorgelegten Klagebegründung rechtskräftig aberkannt worden wäre.

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Denn das Amtsgericht Gelsenkirchen stützt die Abweisung der Klage auf das Fehlen einer für die Geltendmachung des Vorschussanspruchs erforderlichen Frist zur Nacherfüllung. Nach Erlass dieses Urteils hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine solche Nachfristsetzung indes mit Schreiben vom 21.11.2005 nachgeholt. Diese neu eingeführte Tatsache gehört nicht mehr zu dem Lebenssachverhalt, über den mit Urteil des Amtsgericht Gelsenkirchen rechtskräftig befunden worden ist. Mit dieser nachprozessualen Tatsache sind die Antragsteller daher auch nicht präkludiert.

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Dabei kommt es allein darauf an, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10.11.2004 die neue Tatsache noch nicht eingetreten war. Dass die neue Tatsache in dem auf die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergangenen Hinweisbeschuss des Landgerichts Essen zu Az.: 15 S 4/06 vom 08.03.2006 keine Berücksichtigung gefunden hat, ist unerheblich. Denn die Antragsteller haben die Berufung daraufhin zurückgenommen. Die in Rechtskraft erwachsende Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen beruhte daher ausschließlich auf der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005. Über die während des Berufungsverfahrens eingetretene neue Tatsache ist demgegenüber in dem Erstprozess keine Entscheidung getroffen worden.

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Eine Bindungswirkung besteht danach nur insoweit, als im hiesigen Verfahren nunmehr nicht angenommen werden kann, der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen bestanden (vgl. Vollkommer in Zöller, Vor § 322, Rdn. 59). Dies schließt aber die Erfolgsaussichten der nunmehr beabsichtigten Klage unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens gerade nicht aus.