Beschwerde gegen Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete eine Beschwerde gegen das Landgericht, das die Einholung weiterer gutachterlicher Äußerungen im selbständigen Beweisverfahren nach Ablauf der gesetzten Frist nicht anordnete. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil der beendende Beschluss formell ordnungsgemäß zugestellt wurde und keine Umstände dargetan sind, die die Beendigung verhinderten. Fragen zur Verwertbarkeit und Aussagekraft des Gutachtens sind im Hauptsacheverfahren zu klären; ein etwaiges Versäumnis bei der Ladung schränkt die Verwertbarkeit nur ein, beseitigt sie aber nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtfortführung des selbständigen Beweisverfahrens als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbständiges Beweisverfahren gilt mit Ablauf der gesetzten Frist als beendet, wenn der Beendigungsbeschluss dem Beteiligten formell ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Einwendungen, die lediglich die Verwertbarkeit oder Aussagekraft eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens betreffen, sind für die Frage der formellen Beendigung des Verfahrens regelmäßig nicht entscheidungserheblich.
Wurde ein Beteiligter nicht rechtzeitig zum Ortstermin geladen, bleibt das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten grundsätzlich verwertbar; der nicht rechtzeitig Geladene ist jedoch von den Wirkungen des § 493 Abs. 1 ZPO befreit und behält das Recht zum Beweisantritt im Hauptsacheverfahren.
Die inhaltliche Beurteilung der Aussagekraft eines Sachverständigengutachtens, etwa ob selektive Untersuchungen auf übrige Bauteile verallgemeinerbar sind, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen und nicht im Beschwerdeverfahren über die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 OH 1/00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners nach einem hiermit festgesetzten Wert von bis zu 300,00 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht von der Einholung weiterer gutachterlicher Äußerungen im selbständigen Beweisverfahren abgesehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war dieses Verfahren nach Ablauf der mit Beschluss vom 28.05.2001 gesetzten Frist beendet. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 30.05.2001 ordnungsgemäß zugestellt worden. Gründe, die gegen eine formell ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens sprechen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen im vorliegenden Verfahren keine andere Entscheidung in der Sache. Denn sie betreffen nicht die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens als solche, sondern zum einen die Verwertbarkeit des im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweises im Hauptsacheverfahren und zum anderen die Aussagekraft des Sachverständigengutachtens. Falls der Antragsgegner zum Ortstermin am 03.05.2001 nicht rechtzeitig geladen worden sein sollte, bleibt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gleichwohl mit Einschränkungen verwertbar (vgl. Zöller-Herget, 23. Auflage 2002, § 493 ZPO Rz 5).Der Antragsgegner wäre allerdings von der Regelung des § 493 Abs. 1 ZPO befreit und hätte das ungeschmälerte Recht zum Beweisantritt im Hauptsacheprozess. Ob hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ladung die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung ausreicht, aus dem landgerichtlichen Eingangsdatum der Mitteilung über die Ladung zum Ortstermin folge, dass diese Ladung auch den Antragsgegner "zu dieser Zeit erreicht" habe, ist fraglich. Denn weder die allgemeine Lebenserfahrung noch die anfänglichen Widersprüche im Sachvortrag des Antragsgegners zur angeblich fehlerhaften Ladung ersetzen den erforderlichen Nachweis der rechtzeitigen Ladung. Die inhaltliche Frage, ob das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten hinreichend aussagekräftig ist, insbesondere, ob die selektive Untersuchung einzelner Balkone zuverlässige Rückschlüsse auf die Mängel der übrigen Balkone ermöglicht, ist einer Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zugänglich; sie wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.