Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren – Herabsetzung auf bis 30.000 DM
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung von Mängeln und die Prüfung des Aufmaßes; das Landgericht setzte den Streitwert hoch an. Das OLG Hamm gab der Streitwertbeschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert auf bis zu 30.000 DM herab. Entscheidend sei nach § 3 ZPO das materielle Interesse des Antragstellers, bemessen an substantiierten Anspruchsbegründungen und dem Sachverständigengutachten; pauschale Rechnungsbeträge sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie das Interesse tatsächlich betreffen.
Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf bis 30.000 DM herabgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers und ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen; in der Regel ist der Wert des Hauptsacheverfahrens maßgeblich.
Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht auf ein sachverständiges Gutachten abstellen, wenn die vom Antragsteller angegebene Wertschätzung erkennbar willkürlich oder nicht ausreichend substantiiert ist.
Bezieht sich das Begehren nur auf die Überprüfung bestimmter Rechnungsposten (z. B. Aufmaß), ist für den Streitwert nur der Teil der Forderung maßgeblich, dessen Korrektur das Interesse des Antragstellers betrifft.
Arithmetische oder Schreibfehler in Gutachten sind zu berichtigen; kleinere Unsicherheiten einzelner Positionen ändern die Gebührenspanne nur, wenn sie den materiellen Streitwert tatsächlich beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17 OH 24/97
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert bis 30.000,00 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Die nach § 25 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 GKG vorgesehene Entscheidung des Landgerichts über eine eventuelle Abhilfe liegt vor, selbst wenn das Landgericht sich in seinem Beschluß vom 30.9.1998 nicht auf die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vom 7.4.1998, sondern auf die Bitte um Überprüfung des Streitwerts durch den Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23.3.1998 bezogen hat.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Herabsetzung des Streitwerts in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Das führt nach herrschender Meinung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (z. B. 21 W 12/97; 21 W 23/97; ebenso Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdn. 144 m.w.N.) in der Regel dazu, daß der Wert des Hauptsacheverfahrens auch für das selbständige Beweisverfahren anzusetzen ist. Demnach kommt es hier darauf an, welche Ansprüche des Antragstellers in einem eventuellem Hauptsacheverfahren durch das selbständige Beweisverfahren vorbereitet und gesichert werden sollten und welchen Wert diese haben.
Soweit der Antragsteller die Begutachtung von Mängeln und die Festlegung des Beseitigungsaufwandes angestrebt hat, akzeptieren beide Parteien, daß das Landgericht sich an dem Betrag orientiert hat, den der Sachverständige als Mangelbeseitigungsaufwand angegeben hat. Der Senat sieht keinen Anlaß, von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG eine andere Beurteilung vorzunehmen. Zwar kommt es grundsätzlich nicht auf das Ergebnis einer Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren an, sondern auf den Vortrag, den der Antragsteller zu Beginn des selbständigen Beweisverfahrens unterbreitet hat. Jedoch haben erkennbar willkürlich gegriffene Zahlenangaben des Antragstellers dabei außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. 21 W 15/95, 21 W 23/97). Durch die Darlegung der gerügten Mängel hat der Antragsteller die Grundlage für die Bemessung des darauf entfallenen Streitwerts gegeben. Die Mitteilung des vorläufigen Streitwerts mit 11.000,00 DM stellte erkennbar keine fundierte Schätzung der Höhe eventueller Gewährleistungsansprüche dar, so daß die Feststellungen des Sachverständigen hier die geeignete Bemessungsgrundlage bieten. Der Sachverständige B hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.1.1998 die Sanierungskosten mit 23.491,46 DM bemessen und im Ergänzungsgutachten vom 8.8.1998 (Bl. 159) einen Schreibfehler auf Seite 10 hinsichtlich der Regiekosten korrigiert, so daß richtigerweise Kosten in Höhe von 23.364,96 DM anzusetzen sind. Ob auch die auf Seite 11 seines schriftlichen Gutachtens vom 18.1.1998 erfaßten Leistungen, die noch gegen Berechnung fertiggestellt werden müssen, in Höhe von 1.263,55 DM in den Streitwert einzubeziehen sind, wozu der Senat neigt, kann letztlich dahinstehen, weil dies sich auf die Gebührenspanne nicht auswirkt.
Soweit der Antragsteller unter Ziffer I 10 seines Antrages die Ermittlung des Aufmaßes angestrebt hat, hat das Landgericht zu Unrecht den vollen Rechnungsbetrag der Schlußrechnung in Höhe von 26.090,07 DM zur Bemessung des Streitwerts herangezogen. Auch insoweit ist wiederum nach § 3 ZPO das Interesse des Antragstellers zu bewerten. In der Begründung seiner Antragsschrift hat der Antragsteller hierzu zwar keine weiteren Ausführungen gemacht. Bei verständiger Würdigung kann jedoch nur davon ausgegangen werden, daß er Zweifel an der Richtigkeit des vom Antragsgegner mitgeteilten Aufmaßes hegte und die Abrechnung überhöhter Massen vermutete. Mit dem selbständigen Beweisverfahren wollte er somit eine entsprechende Rechnungskürzung vorbereiten. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller allein wegen eines fehlerhaften Aufmaßes die Begleichung des Werklohns in vollem Umfang zurückhalten wollte, sind nicht ersichtlich. Für die Bemessung des Streitwerts ist somit auch nur der Anteil der Rechnungssumme maßgeblich, der nach der Vorstellung des Antragstellers wegen eventuell fehlerhafter Aufmaße zu Unrecht verlangt wurde. Diesen Anteil schätzt der Senat auf 1/10 des Rechnungsbetrages, das sind 2.609,00 DM.
Unabhängig davon, ob der Teilbetrag von 1.263,55 DM Berücksichtigung findet, liegt der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren demnach zwischen 25.001,00 DM und 30.000,00 DM. Entsprechend war der angefochtene Beschluß abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 25 Abs. 4 GKG.