Beschwerde gegen Anordnung zur Klageerhebung (§ 494a ZPO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Anordnung des Landgerichts nach § 494a Abs.1 ZPO, binnen sechs Wochen Klage zu erheben. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel nach § 567 Abs.1 ZPO vorgesehen ist. Eine materielle Überprüfung ist dem Rechtsmittelgericht verwehrt. Die Antragstellerin trägt die Kosten gemäß § 97 Abs.1 ZPO; der Streitwert richtet sich nach den voraussichtlichen Hauptsachekosten.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gegenstandswert bis 5.000,00 DM).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Anordnung nach § 494a Abs.1 ZPO, die die Erhebung der Klage anordnet, steht kein Rechtsmittel der Beschwerde zu.
§ 567 Abs.1 ZPO eröffnet die Beschwerde nur in den dort besonders genannten Fällen und gegen Entscheidungen, die ein verfahrensbezogenes Gesuch zurückweisen.
Die Stattgabe eines Antrags der Gegenseite begründet keine Zurückweisung i.S.v. § 567 Abs.1 ZPO und ist deshalb nicht beschwerdefähig.
Dem Rechtsmittelgericht ist eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung nach § 494a Abs.1 ZPO verwehrt.
Wird eine unzulässige Beschwerde nicht zurückgenommen, ist sie nach § 97 Abs.1 ZPO kostenpflichtig zu verwerfen; der Streitwert bemisst sich an den voraussichtlichen Kosten eines späteren Hauptsacheverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 OH 65/99
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis 5.000,00 DM.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Landgericht gem. § 494 a Abs. 1 ZPO angeordnet hat, daß die Antragstellerin binnen 6 Wochen Klage zu erheben habe, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Nach § 567 Abs. 1 findet das Rechtsmittel der Beschwerde in den im Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Anders als im Fall der Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist gegen die vorangehende Anordnung der Klageerhebung, mit der der Antragsteller (noch) nicht unmittelbar beschwert wird, ein Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen. Durch die Stattgabe des entsprechenden Antrags der Gegenseite wird auch ein das Verfahren betreffendes Gesuch nicht zurückgewiesen i.S.d. § 567 Abs. 1 ZPO. Eine Anfechtungsmöglichkeit dieser Entscheidung besteht somit nicht, was allgemeiner Auffassung entspricht (Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl. § 494 a Rdn. 3; Baumbach/Hartman, ZPO, 59. Aufl., § 494 a Rdn. 7; Musielak-Huber, ZPO, 2. Aufl. § 494 a Rdn. 3; MünchKomm-Schreiber, ZPO, § 494 a Rdn. 3; Thomas-Putzo, ZPO, 23. Aufl. § 494 a Rdn. 2).
Eine Sachprüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO vorlagen, was die Antragstellerin in Abrede stellt, ist dem Rechtsmittelgericht demnach verwehrt. Nachdem die Antragstellerin ihre Beschwerde trotz Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit nicht zurückgenommen hat, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Bei der Bemessung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientiert.