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Oberlandesgericht Hamm·21 U 86/14·08.10.2014

Beschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine Fortbildung des Rechts erfordert. Die Gründe des zuvor ergangenen Beschlusses wurden der Beklagten mitgeteilt und nicht bestritten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Wenn die Begründung eines vorangegangenen Beschlusses den Parteien mitgeteilt wurde und diese innerhalb der gesetzten Frist keine substantiierte Gegenvorstellung erheben, kann das Gericht an diesen Gründen festhalten und die Berufung insoweit zurückweisen.

3

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit und die entsprechenden Nebenentscheidungen können unter Zugrundelegung von §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17 O 273/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 273/13) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass (erstens) die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, (zweitens) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, (drittens) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und (viertens) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Beschluss des Senats vom 16.09.2014 angeführten Gründe, denen die Beklagte innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten ist und an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen.

4

II.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

6

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.900,00 € festgesetzt.