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Oberlandesgericht Hamm·21 U 71/16·17.01.2018

Berufung wegen fehlendem Bettenaufzug in Pflegeeinrichtung zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, da der geplante Aufzug keinen Bettentransport ermöglicht. Zentrale Frage ist, ob der Architekt die Grundlagenermittlung verletzt oder ein Bettenaufzug vereinbart/erforderlich war. Das OLG hält die Berufung für offensichtlich erfolglos: keine Vereinbarung, keine öffentlich-rechtlichen Mängel und keine beweisliche Pflichtverletzung bei der Grundlagenermittlung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos und damit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Architektenleistung ist nur dann wegen Fehlen eines Bettenaufzugs mangelhaft, wenn der Einbau Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit ist oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich war.

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Bei plangerechter Fertigstellung eines funktionalen Zweckbaus, der objektiv volle Funktionalität aufweist, besteht die tatsächliche Vermutung einer ordnungsgemäßen Grundlagenermittlung; der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

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Der Umfang und die Tiefe der Grundlagenermittlung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei durchschnittlichen Anforderungen eines Zweckbaus bestehen keine weitergehenden Erkundigungspflichten ohne konkrete Anhaltspunkte.

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufungsinstanz die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 633 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4 O 15/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der von ihm betriebenen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem zwischen ihnen im Jahr 2011 zustande gekommenen Architektenvertrag. Der Beklagte wurde von der Klägerin, die in M eine offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung betreibt, mit der Planung eines neuen Gebäudes (Haus D) beauftragt (Leistungsphasen 1-8 HOAI). Es wurden 20 Patientenzimmer, verteilt auf zwei Geschosse, geschaffen. Für das Gebäude plante der Beklagte eine Aufzugsanlage mit Kabineninnenmaßen von 1,10 x 2,10 x 2,20m (B x T x H) und einer Durchgangsbreite von 1m, die so auch realisiert wurde.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Planungsleistung des Beklagten sei mangelhaft, da die Aufzugsanlage hinsichtlich der Dimensionierung der Kabine weder ihren Erfordernissen beim Betrieb der Pflegeeinrichtung noch den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. anerkannten Regeln der Technik entspreche. Der Aufzug könne die im Haus zum Einsatz kommenden Pflegebetten mit einer Größe von 2,08m x 1,03m – verlängerbar auf 2,20m – nicht aufnehmen. Zum Konzept des Hauses gehöre es, dass psychisch erkrankte Patienten auch dauerhaft in der Einrichtung verbleiben könnten. Alters- oder gesundheitsbedingte Einschränkungen von Patienten (z.B. Glasknochenkrankheit) machten es erforderlich, diese Bewohner in ihren Pflegebetten im Aufzug transportieren zu können. Dies habe der Beklagte erkennen können und bei der Planung entsprechend berücksichtigen müssen. Die Kosten der fachgerechten Mängelbeseitigung unter Berücksichtigung der Sowiesokosten beliefen sich auf EUR 60.000,00. Zahlung dieser Kosten sowie etwaiger höherer Kosten (Feststellungsantrag) begehrt sie von dem Beklagten.

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Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, bei dem von ihm geplanten Objekt handele es sich weder um ein Pflegeheim für bettlägerige Patienten noch um ein Seniorenheim. Der Neubau sei vielmehr für die Unterbringung psychisch erkrankter Personen geplant worden und diene auch als solcher. Aufgrund der Gespräche mit Vertretern der Klägerin im Zusammenhang mit der Planung sei er davon ausgegangen, dass lediglich ein rollstuhlgerechter Aufzug habe geschaffen werden müssen. Im Übrigen sei der Aufzug tatsächlich für einen Liegendtransport mittels Krankentrage geeignet. Seitens der einbezogenen öffentlichen Stellen seien zudem keine Beanstandungen hinsichtlich der Planung und Ausführung des Aufzugs erhoben worden.

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Das Landgericht hat die Klage – ohne Beweisaufnahme – abgewiesen. Zur Begründung hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Architektenleistung des Beklagten im Hinblick auf die Aufzugsanlage nicht mangelhaft sei und dass ihm auch keine sonstige Pflichtverletzung zur Last falle. Eine konkrete Beschaffenheit der Aufzugsanlage sei nicht vereinbart worden. Ein Verstoß gegen einschlägige öffentlich-rechtliche Normen liege nicht vor. Aus der Nutzung des Hauses als Pflegeeinrichtung für psychisch erkrankte Personen folge zudem nicht, dass der Aufzug für den Bettentransport geeignet sein müsse. Derartiges lasse sich auch nicht aus den Gesprächen der Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen herleiten. Der Beklagte habe auch nicht im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 HOAI) etwaige besondere Erfordernisse der Klägerin an die Größe der Aufzugskabine erforschen müssen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Verletzung materiellen Rechts. Dem Beklagten seien ihre Anforderungen an die Aufzugsanlage bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte selber von der Notwendigkeit des Bettentransports innerhalb des Hauses ausgegangen sei, da die Türöffnungen zu den Patientenzimmern vom Beklagten mit 113cm entsprechend groß geplant und vom Bauunternehmer so auch ausgeführt worden seien. Darüber hinaus habe der Beklagte durch ein von ihm verfasstes Schreiben an öffentliche Stellen vom 04.07.2012, in dem es heißt „Derzeit ist in jedem Haus ein Aufzug vorhanden, wobei alle Aufzüge für den Liegendtransport geeignet sind […]“ zu erkennen gegeben, dass ihm dieses Erfordernis für den Neubau in gleicher Weise bewusst war bzw. hätte bewusst sein müssen. Der Beklagte selber habe zudem bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass es „für [ihn] klar [war], dass ein „Liegend-Transport“ möglich sein sollte, was aber nicht heißt, dass ein Bettentransport erforderlich sein sollte“. In einer Pflegeeinrichtung wie der klägerischen sei ein Umbetten vom Pflegebett auf eine Krankentrage aber weder praktikabel noch aus medizinischen Gründen vertretbar. Die vom Beklagten eingeräumte Tauglichkeit des Aufzugs für einen Liegend-Transport müsse daher zwingend bedeuten, dass der Aufzug für den Bettentransport geeignet sei. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass dem Beklagten jedenfalls eine Pflichtverletzung bei der Grundlagenermittlung zur Last falle. Auch hätte er auf etwaige Bedenken hinweisen müssen.

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II.

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1.

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Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 16.11.2017 (Bl. 261 ff. d.A.) angeführten Gründe Bezug genommen.

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2.

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Die von der Klägerin zu diesen Hinweisen des Senats innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 04.01.2018 abgegebene Stellungnahme gibt nach erneuter Beratung des Senats lediglich Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen:

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Der Senat hat sich im Hinweisbeschluss vom 16.11.2017 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Einbau eines Aufzugs im Haus D der Klägerin, der zwar zum Liegendtransport, nicht aber zum Bettentransport geeignet ist, einen Mangel i.S.d. § 633 BGB darstellt und hat dies verneint. Der Einbau eines Bettenaufzugs entsprach weder einer Beschaffenheitsvereinbarung noch war er nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.

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Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Planung des Architekten gleichwohl mangelhaft sein kann, wenn er bei der geschuldeten Grundlagenermittlung die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn nicht oder unzureichend ergründet. Manifestiert sich eine solche Pflichtverletzung in dem Bauwerk, dann kann dies eine Haftung des Architekten auslösen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung liegt bei dem Auftraggeber.

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Die Klägerin hat in beiden Instanzen ausführlich dazu vorgetragen, warum ihrem Dafürhalten nach die streitgegenständliche Aufzugsanlage im Haus D für den Transport der dort Verwendung findenden Betten geeignet sein muss, also ein sog. Bettenaufzug hätte eingebaut werden müssen. Hätte die Klägerin diesen Gesichtspunkt zu irgendeinem Zeitpunkt der Planung in geeigneter Weise artikuliert, hätte der Beklagte dem Rechnung tragen können und müssen.

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Ebenfalls schon im Hinweisbeschluss vom 16.11.2017 hat der Senat ausgeführt, dass dem Beklagten ein solcher Wunsch der Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weder positiv bekannt war noch infolge unzureichender Grundlagenermittlung pflichtwidrig verborgen geblieben ist.

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Sofern die Klägerin weiterhin darauf abstellt, dass im Haus B ein Bettenaufzug vorhanden ist und dass allein dieser Umstand eine entsprechende Erkundigungspflicht des Beklagten im Rahmen der Grundlagenermittlung dahingehend ausgelöst habe, ob ein solcher nicht auch im Haus D eingebaut werden solle, verkennt sie, dass dieses Vorbringen im vorliegenden Fall als Nachweis einer entsprechenden Pflichtverletzung nicht ausreicht.

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Bei der Beurteilung dessen, was der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung im Hinblick auf Umfang und Tiefe der Ergründung von Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Auftragnehmers schuldet, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Klägerin hat den Beklagten mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung als offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung mit 20 Patientenzimmern, verteilt auf zwei Geschosse, beauftragt. Es handelt sich um einen funktionalen Zweckbau mit allenfalls durchschnittlichen Anforderungen in gestalterischer, konstruktiver und technischer Hinsicht. Es findet insbesondere kein Krankenhausbetrieb statt. Hat der Architekt in einem solchen Fall ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Bauwerk geplant, das nach plangerechter Fertigstellung einschließlich seiner technischen Anlagen bei objektiver Betrachtung und bezogen auf den konkreten Nutzungszweck eine volle Funktionalität aufweist, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Grundlagenermittlung ordnungsgemäß erfolgt ist. In diesem Fall bedarf es zur Entkräftung dieser Vermutung des Beweises durch den Auftraggeber, dass der Architekt ihm mitgeteilte relevante Umstände oder erteilte Vorgaben bei der Grundlagenermittlung oder Planung ignoriert oder gegen diese verstoßen hat.

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Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss vom 16.11.2017 ausgeführt, dass das Gebäude bei objektiver Betrachtung den vorgenannten Anforderungen genügt und dass die Klägerin beweisfällig für eine Pflichtverletzung der vorgenannten Art durch den Beklagten geblieben ist. Sofern Beweis angetreten wurde, bezieht sich dieser auf Behauptungen, die entweder unstreitig oder nicht entscheidungserheblich sind. Hieran vermögen auch die weiteren Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 04.01.2017 nichts zu ändern.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Auch der Beschluss war wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 522 Rn 42).