Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·21 U 71/16·15.11.2017

Architektenhaftung: Aufzug in Pflegeeinrichtung muss keinen Bettentransport ermöglichen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus einem Architektenvertrag Schadensersatz, weil der geplante Aufzug Pflegebetten nicht aufnehmen kann. Streitpunkt ist, ob ein „Bettenaufzug“ geschuldet war oder der Aufzug für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung mangelhaft ist. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben bzw. anerkannte Regeln der Technik vorliegt. Ein Liegendtransport per Krankentrage sei möglich; eine Pflichtverletzung bei der Grundlagenermittlung oder eine Hinweispflicht bestehe nicht.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung der Klägerin soll mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB über die Eignung eines Aufzugs zum Bettentransport setzt eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Abrede voraus; die bloße Nutzung eines Gebäudes als Pflege- und Betreuungseinrichtung genügt hierfür nicht.

2

Die Eignung zur „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) liegt vor, wenn der Unternehmer den vom Besteller erkennbar gemachten Nutzungszweck billigt und die Planung diesen Zweck erfüllt; die Eignung zum Liegendtransport kann dabei durch Transport mittels Krankentrage genügen.

3

Ist der Einbau eines Bettenaufzugs weder gesetzlich/untergesetzlich vorgeschrieben noch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich, besteht ohne ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers grundsätzlich keine Pflicht des Architekten, einen Bettenaufzug einzuplanen.

4

Bei einer Sonderausstattung, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, trägt der Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung die Obliegenheit, das besondere Ausstattungsziel klar zu formulieren; der Architekt muss es ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht von sich aus zugrunde legen.

5

Besteht nach den Umständen eine ausreichende Eignung der Planung für den vorgesehenen Betrieb, entsteht regelmäßig keine Pflicht des Architekten, auf Bedenken hinsichtlich weitergehender, nicht geschuldeter Ausstattungsanforderungen hinzuweisen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB§ 24 Abs. 1 KhBauVO NRW§ 24 KhBauVO NRW

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4 O 15/15

Tenor

In dem Rechtsstreit

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt vor.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem zwischen ihnen im Jahr 2011 zustande gekommenen Architektenvertrag. Der Beklagte wurde von der Klägerin, die in M eine offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung betreibt, mit der Planung eines neuen Gebäudes (Haus D) beauftragt (Leistungsphasen 1-8 HOAI). Es wurden 20 Patientenzimmer, verteilt auf zwei Geschosse, geschaffen. Für das Gebäude plante der Beklagte eine Aufzugsanlage mit Kabineninnenmaßen von 1,10 x 2,10 x 2,20m (B x T x H) und einer Durchgangsbreite von 1m, die so auch realisiert wurde.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Planungsleistung des Beklagten sei mangelhaft, da die Aufzugsanlage hinsichtlich der Dimensionierung der Kabine weder ihren Erfordernissen beim Betrieb der Pflegeeinrichtung noch den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. anerkannten Regeln der Technik entspreche. Der Aufzug könne die im Haus zum Einsatz kommenden Pflegebetten mit einer Größe von 2,08m x 1,03m – verlängerbar auf 2,20m – nicht aufnehmen. Zum Konzept des Hauses gehöre es, dass psychisch erkrankte Patienten auch dauerhaft in der Einrichtung verbleiben könnten. Alters- oder gesundheitsbedingte Einschränkungen von Patienten (z.B. Glasknochenkrankheit) machten es erforderlich, diese Bewohner in ihren Pflegebetten im Aufzug transportieren zu können. Dies habe der Beklagte erkennen können und bei der Planung entsprechend berücksichtigen müssen. Die Kosten der fachgerechten Mängelbeseitigung unter Berücksichtigung der Sowiesokosten beliefen sich auf EUR 60.000,00. Zahlung dieser Kosten sowie etwaiger höherer Kosten (Feststellungsantrag) begehrt sie von dem Beklagten.

5

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, bei dem von ihm geplanten Objekt handele es sich weder um ein Pflegeheim für bettlägerige Patienten noch um ein Seniorenheim. Der Neubau sei vielmehr für die Unterbringung psychisch erkrankter Personen geplant worden und diene auch als solcher. Aufgrund der Gespräche mit Vertretern der Klägerin im Zusammenhang mit der Planung sei er davon ausgegangen, dass lediglich ein rollstuhlgerechter Aufzug habe geschaffen werden müssen. Im Übrigen sei der Aufzug tatsächlich für einen Liegendtransport mittels Krankentrage geeignet. Seitens der einbezogenen öffentlichen Stellen seien zudem keine Beanstandungen hinsichtlich der Planung und Ausführung des Aufzugs erhoben worden.

6

Das Landgericht hat die Klage – ohne Beweisaufnahme – abgewiesen. Zur Begründung hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Architektenleistung des Beklagten im Hinblick auf die Aufzugsanlage nicht mangelhaft sei und dass ihm auch keine sonstige Pflichtverletzung zur Last falle. Eine konkrete Beschaffenheit der Aufzugsanlage sei nicht vereinbart worden. Ein Verstoß gegen einschlägige öffentlich-rechtliche Normen liege nicht vor. Aus der Nutzung des Hauses als Pflegeeinrichtung für psychisch erkrankte Personen folge zudem nicht, dass der Aufzug für den Bettentransport geeignet sein müsse. Derartiges lasse sich auch nicht aus den Gesprächen der Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen herleiten. Der Beklagte habe auch nicht im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 HOAI) etwaige besondere Erfordernisse der Klägerin an die Größe der Aufzugskabine erforschen müssen.

7

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Verletzung materiellen Rechts. Dem Beklagten seien ihre Anforderungen an die Aufzugsanlage bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte selber von der Notwendigkeit des Bettentransports innerhalb des Hauses ausgegangen sei, da die Türöffnungen zu den Patientenzimmern vom Beklagten mit 113cm entsprechend groß geplant und vom Bauunternehmer so auch ausgeführt worden seien. Darüber hinaus habe der Beklagte durch ein von ihm verfasstes Schreiben an öffentliche Stellen vom 04.07.2012, in dem es heißt „Derzeit ist in jedem Haus ein Aufzug vorhanden, wobei alle Aufzüge für den Liegendtransport geeignet sind […]“ zu erkennen gegeben, dass ihm dieses Erfordernis für den Neubau in gleicher Weise bewusst war bzw. hätte bewusst sein müssen. Der Beklagte selber habe zudem bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass es „für [ihn] klar [war], dass ein „Liegend-Transport“ möglich sein sollte, was aber nicht heißt, dass ein Bettentransport erforderlich sein sollte“. In einer Pflegeeinrichtung wie der klägerischen sei ein Umbetten vom Pflegebett auf eine Krankentrage aber weder praktikabel noch aus medizinischen Gründen vertretbar. Die vom Beklagten eingeräumte Tauglichkeit des Aufzugs für einen Liegend-Transport müsse daher zwingend bedeuten, dass der Aufzug für den Bettentransport geeignet sei. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass dem Beklagten jedenfalls eine Pflichtverletzung bei der Grundlagenermittlung zur Last falle. Auch hätte er auf etwaige Bedenken hinweisen müssen.

8

II.

9

1.

10

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hagen beruht weder auf einer Verletzung materiellen Rechts oder verfahrensrechtlicher Bestimmungen noch auf einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

11

a)

12

Unstreitig ist, dass der vorhandene Aufzug mit einer Breite von 1,10m und einer Tiefe von 2,10 nicht geeignet ist, die bei der Klägerin zum Einsatz kommenden Pflegebetten (2,08m x 1,03m) nebst Begleitperson aufzunehmen. Unstreitig ist ebenfalls, dass ein Liegendtransport mittels (roll-/fahrbarer) Krankentrage nebst Begleitperson hingegen möglich ist.

13

b)

14

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB darüber getroffen haben, dass der einzubauende Aufzug für den Bettentransport geeignet sein muss. An keiner Stelle der zur Akte gereichten Vertragsunterlagen ist von einem „Bettenaufzug“ oder einer dieser Spezifizierung entsprechenden technischen Beschreibung die Rede. Einen Beweis dahingehend, dass dem Beklagten das Erfordernis der Eignung zum Bettentransport ausdrücklich anlässlich der Vertragsverhandlungen genannt wurde und er die entsprechende Planung/Umsetzung pflichtwidrig unterlassen hat, hat die Klägerin nicht angetreten. Von einer konkludenten Vereinbarung einer solchen Beschaffenheit kann ebenso wenig ausgegangen werden.

15

c)

16

Auch eine fehlende Eignung der Planung des Beklagten für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) des Aufzugs liegt nicht vor. Allgemein ist eine bestimmte vertragliche Verwendung von den Vertragsparteien dann vorausgesetzt worden, wenn der Besteller bei Vertragsschluss den Zweck des Erwerbs der Sache dem Unternehmer zur Kenntnis bringt und dieser den Vorstellungen ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (Dauner-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 3. Auflage 2016, BGB § 633 Rn 26). Im vorliegenden Fall kann nach der Einlassung des Beklagten im Verhandlungstermin am 14.04.2016 – eine solche ist auch im Anwaltsprozess nach § 286 ZPO ohne weiteres bei der Überzeugungsbildung des Gerichts zu berücksichtigen  – lediglich zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit eines Liegendtransports mit dem Aufzug gegeben sein musste (vgl. Protokoll S. 3, Bl. 177 d.A.). Dieser Anforderung genügt der Aufzug, wenn der Transport mittels einer Krankentrage erfolgt.

17

Der Verweis der Klägerin auf das vom Beklagten verfasste Schreiben an den LWL-Liegenschaftsbetrieb und den N vom 04.07.2012 (Anlage B8, Bl. 93 d.A.) führt insoweit nicht weiter, als darin wiederum nur die Rede vom „Liegendtransport“, ist, nicht aber vom Bettentransport.

18

Aufzüge, in denen ein „Liegendtransport“ möglich sein muss, unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Mindestgröße der Fahrkörbe von Bettenaufzügen. Bettenaufzüge, so die seinerzeitige Legaldefinition in § 24 Abs. 1 KhBauVO NRW (außer Kraft seit 31.12.2009), sind Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind. Die Spezifikation von Bettenaufzügen richtet sich nach DIN 15309: 2012-12 (Aufzüge - Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufzüge - Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße) und ist abhängig von Tragfähigkeit und Bettengröße. Die DIN 15309 enthält keine Aussage dazu, in welchen Gebäuden und unter welchen Voraussetzungen ein Bettenaufzug einzubauen ist.

19

§ 24 KhBauVO NRW schrieb den Einbau von Bettenaufzügen in Krankenhausgebäuden und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung vor, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind. Bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung handelt es sich unstreitig nicht um ein Krankenhaus.

20

Ausweislich der aktuellen Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW - X.1 – 141.01 – v. 17.03.2011, MBl. NRW 2011, S. 125.) – gilt nicht für Krankenhäuser –, in deren Anwendungsbereich der in Rede stehende Neubau fallen dürfte, ist der Einbau von Bettenaufzügen nicht vorgeschrieben. In Ziffer 5.7 der Richtlinie heißt es lediglich: „Soweit Aufzüge für den liegenden Transport von Personen vorgesehen sind, müssen sie über eine entsprechende Mindestgröße verfügen“. Dieser in § 39 Abs. 6 S. 2 BauO NRW festgelegten Mindestgröße (1,10m x 2,10m; Durchgangsbreite Tür: 0,90m) genügt der streitgegenständliche Aufzug. Auch der AllgFörderPflegeVO (GV NRW, Ausgabe 2003 Nr. 47 vom 31.10.2003, S. 609) lässt sich eine Notwendigkeit des Einbaus eines Bettenaufzugs im vorliegenden Fall nicht entnehmen. In § 7 Abs. 2 S. 1 der Verordnung heißt es lediglich: „Bei mehrgeschossiger Bauweise müssen alle Ebenen mit einem für Rollstuhlfahrer geeigneten Aufzug erreicht werden können“. Auch diesem Erfordernis genügt die Aufzugsanlage unstreitig.

21

Der Einbau eines Bettenaufzugs in eine Einrichtung der vorliegenden Art war somit weder nach gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben noch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage hat das Eingangsgericht daher zu Recht abgesehen.

22

d)

23

Die Klägerin hat überdies nicht substantiiert und überzeugend dargelegt, warum es – abweichend von der o.g. Regel – in ihrer Einrichtung ausnahmsweise trotzdem des Einbaus eines Bettenaufzugs bedurfte und warum der Beklagte dies hätte erkennen müssen. Anders als in Krankenhäusern, in denen eine Verbringung von bettlägerigen Patienten zu Untersuchungen oder Behandlungen zur Tagesordnung gehört, ist Vergleichbares für die Einrichtung der Klägerin nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte Gegenteiliges der Fall sein: Eine regelmäßig wiederkehrende praktische Notwendigkeit der stockwerksübergreifenden Verlegung bettlägeriger und in keiner Hinsicht zu mobilisierender Patienten dürfte nicht gegeben sein. Die Klägerin selbst nimmt für ihre Einrichtung in Anspruch, eine psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung zu sein, die für Patienten eine „behütete Umgebung“ und „ein Zuhause“ schafft (vgl. Anlage B1, Bl. 65 d.A.). Ein solcher Anspruch wäre mit einer regelmäßigen, stockwerksübergreifenden Verlegung bettlägeriger Patienten kaum zu erfüllen. Auch die Dimensionierung des Objekts spricht dafür, dass ein Bettenaufzug nicht erforderlich ist. Im Obergeschoss befinden sich lediglich 10 Patientenzimmer. Für die im Untergeschoss befindlichen weiteren 10 Zimmer bedarf es ohnehin keines Aufzugs.

24

Sofern die Klägerin behauptet, dass sich eine Umbettung bettlägeriger Patienten auf eine Krankentrage zu Transportzwecken wegen der Verletzungsgefahr aus medizinischen Gründen verbiete, und diese Behauptung unter Sachverständigenbeweis stellt, war auch diesem Beweisangebot vom Eingangsgericht nicht nachzugehen. Es handelt sich um eine offenkundige Tatsache, dass selbst schwer-pflegebedürftige Patienten ohne Schaden zu nehmen bei pflegerisch fachgerechter Handhabung und Unterstützung zwecks im Ausnahmefall erforderlicher Verlegung auf ein anderes Stockwerk auf eine Krankentrage gehoben werden können. Sollte das in der Einrichtung der Klägerin nicht möglich sein, so dürfte dies jedenfalls nicht an der körperlichen Verfassung der Patienten liegen. Für den Fall, dass der Transport eines Patienten ins Krankenhaus oder eine andere Einrichtung erforderlich sein sollte, müsste ohnehin eine Umbettung auf eine Krankentrage erfolgen. Sollte es aus Sicht der Klägerin gleichwohl einzelne Patienten geben, bei denen eine Umbettung auf eine Krankentrage nicht möglich ist (z.B. Glasknochenkrankheit), so können diese ohne Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe im Erdgeschoss untergebracht werden. Damit entfällt die Notwendigkeit der Aufzugbenutzung für diese Patienten.

25

e)

26

Dem Beklagten fällt auch keine Pflichtverletzung bei der Grundlagenermittlung zur Last. Zu den Grundleistungen des Architekten in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) nach §§ 3, 33, Anhang 11 HOAI (2009) gehört beim Leistungsbild Gebäude- und Innenraumplanung insbesondere die Klärung der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat damit zunächst eine Pflicht, sämtliche Unterlagen, Dokumente und auch verbalen Äußerungen/Wünsche vorzulegen/vorzutragen, die für die folgenden Planungsleistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer seinerseits ist damit verpflichtet, die Wünsche des Auftraggebers, die zugleich auch Vertragsinhalt werden sollen, zu ermitteln und die Leistungsinhalte zu sammeln (Korbion in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auflage 2016, HOAI § 34 Rn 67). Da es sich bei der Ausstattung einer Pflege- und Betreuungseinrichtung wie der von der Klägerin betriebenen mit einem Bettenaufzug um eine nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderliche Ausstattung handelt, hätte die Klägerin als Auftraggeberin nach dieser Sonderausstattung ausdrücklich verlangen müssen. Dies gilt auch gegenüber einem in der Planung von Alten- und Pflegeheimen erfahrenen Architekten, da die Relevanz der Unterscheidung zwischen einem Aufzug, der Liegendtransporte ermöglicht, und einem Bettenaufzug im vorliegenden Kontext – anders als im Krankenhausbereich – nicht offensichtlich ist. Kam es der Klägerin entscheidend auf die Ausstattung des Neubaus mit einem Bettenaufzug an, dann hätte sie dies ausdrücklich äußern müssen.

27

Sollten in den anderen Häusern der Klägerin Bettenaufzüge vorhanden sein, so ist dies für die vom Beklagten zu erbringende Grundlagenermittlung und Planungsleistung solange unbeachtlich, wie der Klägerin nicht der Beweis gelingt, dass sie dem Beklagten diese Häuser als Referenzobjekte genannt hat.

28

Auch der Umstand, dass der Beklagte die Größe der Türöffnung zu den Zimmern mit 1,13m so geplant hat, dass die Pflegebetten der Klägerin hindurch passen, führt nicht dazu, dass diese Planung auch für den Aufzug übernommen werden musste. Denn während es ein offenkundiges Erfordernis gibt, ein Pflegebett – mit oder ohne Patienten – ohne Zerlegung aus dem Zimmer transportieren zu können, gilt dies für den Transport per Aufzug nicht.

29

f)

30

Aus den vorstehenden Gründen brauchte der Beklagte schließlich auch nicht auf Bedenken hinzuweisen. Die Aufzugsanlage ist für die Zwecke der Klägerin geeignet. Hiervon durfte der Beklagte ausgehen.

31

2.

32

Im Ergebnis hat die Berufung somit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es wird anheim gestellt, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.

33

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.