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Oberlandesgericht Hamm·21 U 69/24·03.07.2024

Online-Glücksspiel: Rückforderungsanspruch scheitert am Nachweis des Spielorts (§ 522 Abs. 2 ZPO)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von einer Online-Glücksspielanbieterin die Rückzahlung verlorener Einsätze wegen Nichtigkeit des Spielvertrags (§ 134 BGB) sowie aus Delikt. Streitentscheidend ist, ob er bei den jeweiligen Spieleinsätzen im räumlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012 (Deutschland ohne Schleswig-Holstein) war. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben jedenfalls vereinzelt aus dem Ausland gespielt habe und belastbare Nachweise zu den Einsatzzeitpunkten fehlen. Eine Zuordnung und Bezifferung etwaiger im Anwendungsbereich „verspielter“ Beträge gelingt damit nicht; im Übrigen fehlt es an schlüssigem Vortrag zur Höhe einzelner Einsätze.

Ausgang: Berufung soll gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden (Hinweisbeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Rückzahlung von Online-Glücksspieleinsätzen wegen Nichtigkeit (§ 134 BGB) oder als Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) setzen voraus, dass der Spieler die Einsätze im räumlichen Anwendungsbereich des einschlägigen Glücksspielstaatsvertrags vorgenommen hat.

2

Für die Beurteilung eines Rückforderungsanspruchs kommt es maßgeblich auf den Ort der konkreten Spieleinsätze (Teilnahmehandlungen) an, nicht auf den Ort bloßer Einzahlungen auf das Spielkonto.

3

Ergibt sich aus der persönlichen Anhörung, dass der Spieler jedenfalls vereinzelt aus dem Ausland gespielt hat, muss er substantiiert und belegbar darlegen, welche Einsätze im Anwendungsbereich des Verbots erfolgt sind; andernfalls ist eine Bezifferung nicht möglich und die Klage unschlüssig.

4

Die erstinstanzliche Feststellung, der Spieler habe auch außerhalb des Anwendungsbereichs gespielt, ist im Berufungsverfahren bindend, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dargelegt werden.

5

Auch bei unterstellter Richtigkeit einer Spielhistorie genügt die Behauptung eines Aufenthalts im Inland nicht, wenn für die maßgeblichen (Spiel-)Tage keine tauglichen Belege zum Aufenthaltsort vorgelegt werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 134 BGB§ 4 Abs. 4 GlüStV§ 823 Abs. 2 BGB§ Glücksspielstaatsvertrag (2012)§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5 O 111/23

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26.02.2024 gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Rubrum

1

Die Berufung wurde mit Beschluss vom 23.09.2024 zurückgewiesen.

Gründe

3

I.

4

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer in Q. ansässigen Anbieterin von Online-Glücksspielen („www.E.de“), in der Hauptsache aus angeblich ungerechtfertigter Bereicherung und Delikt die Rückzahlung seiner in der Zeit vom 29.09.2019 bis zum 30.12.2020 eingezahlten Wettspieleinsätze in Höhe von 8.790,- € abzüglich eines ihm gut geschriebenen Gewinns in Höhe von 250,- €, insgesamt mithin 8.540,- €. Die Beklagte verfügte im genannten Zeitraum lediglich über eine Q.sche, nicht aber über eine in Deutschland auf der Grundlage des damals geltenden Glücksspielstaatsvertrages (2012) ausgestellte deutsche Lizenz.

5

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der mit der Beklagten geschlossene Glücksspielvertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (2012) und damit gegen ein Verbotsgesetz verstoße, welches zudem ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Er hat behauptet, sich zu den jeweiligen Zeitpunkten seiner Beteiligung an den Glücksspielen ausschließlich im räumlichen Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages – mithin in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – aufgehalten zu haben.

6

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2023 hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht Essen unter anderem Folgendes erklärt:

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„Ich habe von meinem Handy aus gespielt, meist von zu Hause aus. In dem streitgegenständlichen Zeitraum war ich auch im Urlaub. Ich glaube, dass ich kaum aus dem Ausland gespielt habe (…).“

8

Diese Äußerung hat das Landgericht veranlasst, die Parteien mit Beschluss vom 20.12.2023 darauf hinzuweisen, dass der Kläger darlegen und beweisen müsse, von welchem Ort aus er in welchen Zeiträumen an den Glücksspielen teilgenommen habe. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2024 ergänzend Stellung genommen.

9

Das Landgericht hat die Klage anschließend mit Urteil vom 26.02.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da ihm nicht der Nachweis gelungen sei, dass er sich zu den jeweiligen Zeitpunkten seiner Teilnahmen am Online-Glücksspiel der Beklagten im Anwendungsbereich des Glückspielstaatsvertrages (2012) aufgehalten habe. Seiner Erklärung im Verhandlungstermin sei vielmehr zu entnehmen, dass er auch, wenngleich „kaum“, im Ausland gespielt habe. Zwar habe der Kläger anschließend vorgetragen, in den Monaten September, Oktober und Dezember 2019 sowie April, November und Dezember 2020, für die er auch nahezu lückenlos dargelegt habe, dass er sich innerhalb Deutschlands und zugleich nicht in Schleswig-Holstein aufgehalten habe, Einzahlungen auf sein bei der Beklagten geführtes Glücksspielkonto vorgenommen zu haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit seien aber nicht die Zeitpunkte der Einzahlungen, sondern die des Einsatzes der eingezahlten Gelder anlässlich der Teilnahme am Glücksspiel. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Kläger zu einem nicht in den vorgenannten sechs Monaten liegenden Zeitpunkt jedenfalls auch von einem Ort außerhalb des Anwendungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages am Glückspiel teilgenommen habe. Dies habe zugleich zur Folge, dass eine konkrete Zuordnung und Bezifferung der Höhe der durch die Spielteilnahmen im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 GlüStV verspielten Gelder nicht möglich sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der klägerischen Spielhistorie, aus dem sich die konkreten Daten seiner Teilnahme am Glückspiel der Beklagten ergeben sollen, behauptet er weiterhin und hält es für nachgewiesen, dass er sich an den jeweiligen Tagen im Anwendungsbereich des Glückspielstaatsvertrages aufgehalten habe.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zudem ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

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Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

14

1.

15

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch setzt für jede der hierfür in Frage kommenden rechtlichen Konstellationen voraus, dass sich der Kläger zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Vornahme von Einsätzen zur Teilnahme am Online-Spielangebot der Beklagten im örtlichen Anwendungsbereich des Glückspielstaatsvertrages (2012) aufgehalten hat – mithin innerhalb Deutschlands mit Ausnahme Schleswig-Holsteins, das den Vertrag nicht unterzeichnet hat. Denn nur dann können die in ihm enthaltenen Regelungen geeignet sein, ein den Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB in Gestalt des zwischen den Parteien geschlossenen Spielvertrags beseitigendes Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB und ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB darzustellen.

16

2.

17

Der Senat teilt die mit der Berufung angegriffene Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es dem Kläger nicht gelungen ist, die vorstehend beschriebene Voraussetzung eines Anspruchs hinreichend darzulegen und zu belegen. Die durch das Landgericht hierzu getroffene Feststellung, wonach der Kläger jedenfalls in geringem Umfang auch im Ausland an dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten teilgenommen hat, ist für den Senat bindend, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nicht bestehen und auch eine etwaige Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht zu einer abweichenden Feststellung führt, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO.

18

a)

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Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich erklärt, im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum „auch im Urlaub“ gewesen zu sein und „kaum aus dem Ausland“ gespielt zu haben. Der hierauf basierenden und damit ohne weiteres überzeugenden Annahme des Landgerichts, der Kläger habe sich anlässlich seiner Teilnahme an dem Spielangebot der Beklagten durch Vornahme von Einsätzen jedenfalls vereinzelt auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages (2012) aufgehalten, ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten. Insofern fällt zunächst auf, dass er seine Äußerung im Verhandlungstermin zu keinem Zeitpunkt relativiert, widerrufen oder anderweitig in seinem Sinne erläutert und klargestellt hat, obwohl hierzu schon mit Blick auf den landgerichtlichen Hinweisbeschluss vom 22.12.2023, in dem die Angaben des Klägers sogar wörtlich zitiert worden sind, ersichtlich Anlass bestanden hätte. Auch im Rahmen seiner Berufung setzt sich der Kläger schon im Ansatz nicht mit seiner erkennbar die Grundlage der landgerichtlichen Tatsachenfindung bildenden Äußerung in der mündlichen Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, auseinander.

20

b)

21

Soweit der Kläger auf einen mit der Berufung vorgelegten Auszug seiner Spielhistorie verweist, aus der sich Beginn, Ende und maßgebliche Zeiträume seiner Spielteilnahme ergeben sollen, rechtfertigt auch dies keine von der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung abweichende Würdigung. Denn selbst wenn dessen von der Beklagten bestrittener Inhalt als zutreffend unterstellt und die in erster Instanz zu den Akten gereichten Belege zu den Aufenthaltszeiten des Klägers im örtlichen Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages (2012) für die im Schriftsatz vom 26.01.2024 näher benannten Tage und Zeiträume als ausreichend angesehen würden, ergäbe sich hieraus jedenfalls kein tauglicher Nachweis dafür, dass sich der Kläger zu den Zeitpunkten der durch ihn danach unter anderem am 29.09.2019, 08.12.2019, 04.04.2020, 01.11.2020 und 30.12.2020 getätigten Spieleinsätze in Deutschland befunden hat. Denn in Bezug auf keinen der vorstehend genannten Tage, bei denen es sich im Übrigen mit Ausnahme des 30.12.2020 entweder um einen Samstag oder Sonntag handelt und damit nicht einmal um solche Tage, die wegen einer für den Vor- und Folgetag dokumentierten Ausbildungs- oder Arbeitsverpflichtung eher einen Aufenthalt des Klägers in räumlicher Nähe zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte indizieren könnten, lässt sich dies dem mit klägerischem Schriftsatz vom 26.01.2024 zu den Akten gereichten Anlagenkonvolut entnehmen. Das gilt darüber hinaus auch jeweils für mindestens einen benachbarten Tag der genannten Daten: In Bezug auf die jeweiligen Sonntage (29.09.2019, 08.12.2019, 01.11.2020) gibt es keinen Beleg für den Aufenthaltsort des Klägers am jeweils vorangegangenen Samstag, weshalb etwa auch Wochenendaufenthalte des Klägers im Ausland nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Ähnliche Erwägungen gelten mit Blick auf den 04.04.2020 (Samstag) und den 30.12.2020 erst recht. In der Zeit vom 21.12.2019 bis zum 22.04.2020 ergibt sich aus den überreichten Unterlagen insgesamt nichts dazu, wo sich der Kläger aufgehalten hat. Erst mit der in der Foto-App des klägerischen Mobiltelefons dokumentierten Aufnahme der zu den Akten gereichten Fotos vom 22. und 23.04.2020 in W. ist allenfalls für diese Tage belegt, dass sich der Kläger im örtlichen Anwendungsbereich des Glückspielstaatsvertrages – und nicht im Ausland – befunden hat; das aber ist hier nicht von Relevanz. Soweit es die am 30.12.2020 getätigten Spieleinsätze des Klägers anbelangt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch insofern nichts zum Aufenthaltsort des Klägers in der Zeit jedenfalls ab dem 29.12.2020. Die lediglich schriftsätzlich vorgetragene Behauptung des Klägers, sich zu keiner Zeit im Ausland befunden zu haben, genügt insofern – auch und vor allem mit Blick auf seine hiermit nicht zu vereinbarende Äußerung in der mündlichen Verhandlung – nicht.

22

c)

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Zwar mag der Kläger ausweislich des Auszugs aus der Spielhistorie auch am 21.10.2019 und 30.10.2019 Einsätze zur Teilnahme am Online-Spiel der Beklagten vorgenommen haben und könnte ein Aufenthalt des Klägers im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages in Bezug auf diese Tage im Gegensatz zu den anderen (Spiel-)Tagen ausreichend belegt sein (vgl. Bl. 300 und 301 eAkte LG). So soll der Kläger am 21.10.2019 krank zu Hause und am 30.10.2019 in der Frühschicht in S. eingesetzt gewesen sein. Selbst wenn dies als zutreffend angenommen würde, wäre allerdings nichts zur Höhe der an diesen Tagen getätigten Einsätze und Verluste des Klägers bekannt oder ersichtlich und die Klage insofern in Ermangelung einer entsprechenden Differenzierung – was auch das Landgericht im letzten Absatz seiner Ausführungen zur materiellen Rechtslage erkannt hat – nicht ausreichend schlüssig.

24

3.

25

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.