Pflegefehler bei Dekubitus: kein Schmerzensgeld; Parteierweiterung in Berufung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau Schmerzensgeld wegen behaupteter Pflege- und Behandlungsfehler (Dekubitus, Amputation, Tod). Das OLG bejahte die Aktivlegitimation (Erbschein; hilfsweise Abtretung), verneinte aber einen Schmerzensgeldanspruch mangels nachgewiesener Pflichtverletzung und Kausalität nach dem Sachverständigengutachten. Eine erstmals in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung gegen Ärzte und Pflegekräfte wurde wegen fehlender Zustimmung und nicht rechtsmissbräuchlicher Verweigerung als unzulässig abgewiesen. Die Berufung blieb insgesamt ohne Erfolg; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung gegen die Beklagte zu 1. zurückgewiesen; Klageerweiterung gegen Beklagte zu 2.–7. als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeldansprüche der verstorbenen Person können durch den Rechtsnachfolger nur bei nachgewiesener Erbenstellung (§ 1922 BGB) oder durch wirksame Abtretung geltend gemacht werden.
Eine notarielle Vollmacht erlischt im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht (§ 672 BGB) und kann den Bevollmächtigten zur Verfügung über Nachlassforderungen (z.B. Abtretung) legitimieren, solange kein Widerruf feststeht.
Die Pflicht des ambulanten Pflegedienstes zur Dekubitusprophylaxe ist keine erfolgsbezogene Pflicht; aus dem Auftreten von Dekubiti folgt nicht ohne Weiteres ein Pflegefehler.
Für einen Schmerzensgeldanspruch wegen Pflegefehlern ist neben einer Pflichtverletzung auch die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Anspruchstellers.
Eine Parteierweiterung (Klage gegen neue Beklagte) erstmals in der Berufungsinstanz ist nur ausnahmsweise zulässig; ohne Zustimmung des neuen Beklagten kommt sie nur bei rechtsmissbräuchlicher Zustimmungsverweigerung und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 533 ZPO in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5 O 48/11
Tenor
Die gegen die Beklagten zu 2. bis 7. gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2. bis 7. jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche, die der Kläger aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau geltend macht.
Der Kläger war der Ehemann der am 22.07.1930 geborenen und am 17.07.2010 verstorbenen T1, die querschnittsgelähmt war, aufgrund dessen an einer Kontraktur der Beine und außerdem an Diabetes mellitus Typ 2 nebst damit einhergehenden Durchblutungsstörungen der arteriellen Gefäße litt.
Die Beklagte zu 1. betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Dieser betreute die Ehefrau des Klägers seit dem Jahr 2007 auf Grundlage eines entsprechenden Pflegevertrages bis Mai 2010. Bei den Beklagten zu 4. bis 7. handelt es sich um Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1.
Die Beklagten zu 2. und 3. waren seit dem Jahr 2008 die behandelnden Hausärzte der Ehefrau des Klägers.
Während der Tätigkeit des von der Beklagten zu 1. betriebenen Pflegedienstes traten im Jahr 2009 Druckgeschwüre (Dekubiti) bei Frau T1 auf, über deren Ursache zwischen den Parteien Streit besteht. Wegen der Einzelheiten des Krankheitsbildes wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Fotodokumentation (BI. 5 ff., 34 und 351 f. d. A.) Bezug genommen. Frau T1 musste mehrfach stationär behandelt werden. Infolge einer Infektion musste am 22.05.2010 eine Oberschenkelamputation durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 120.000,00 €, sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger hat behauptet, er sei Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden. Aus der Ehe seien keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen; ein Testament der Verstor-benen existiere nicht.
Die im Jahr 2009 aufgetretenen Druckgeschwüre, darauf beruhend die Oberschenkelamputation und letztlich das Ableben seiner Ehefrau seien auf pflegerische Fehler der Beklagten zu 1. bzw. ihrer Mitarbeiterinnen zurückzuführen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, lediglich drei- bis fünfmal täglich vor Ort gewesen zu sein. Sie habe mit Nachdruck darauf hinweisen müssen, dass ohne weitergehende Pflege das Leben der Ehefrau des Klägers in Gefahr sei. Derartige Hinweise habe sie aber nicht erteilt.
Ungeachtet dessen seien weder der betagte Kläger selbst noch seine Ehefrau in der Lage gewesen, den Ernst der Situation zu erkennen. Deshalb sei bereits seinerzeit der jetzige klägerische Prozessbevollmächtigte beauftragt gewesen, die Interessen der Ehefrau des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. wahrzunehmen. Die Beklagte habe den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten aber immer wieder umgangen, um ihre Interessen besser durchsetzen zu können.
Der Kläger hat weiter behauptet, auf die im Jahr 2010 zunehmenden Ulcerationen (Geschwüre) habe die Beklagte zu keiner Zeit hingewiesen. Wäre dies erfolgt, hätte der jetzige klägerische Prozessbevollmächtigte unverzüglich eine höhere Pflegestufe beantragt, um die Versorgung der Ehefrau des Klägers sicherzustellen.
Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten den Motor der Antidekubitus-Matratze, die ohnehin zur Vermeidung bzw. Regeneration der bereits gravierenden und fortschreitenden Hautschäden ungeeignet gewesen sei, abgeschaltet. Ungeachtet dessen habe die Beklagte in diesem Fall unverzüglich den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten informieren müssen, der sodann umgehend den entsprechenden Schalter hätte stilllegen lassen.
Das Landgericht hat dem Kläger durch Verfügung vom 24.06.2011 (BI. 62 d. A.) aufgegeben, seine Aktivlegitimation innerhalb der ihm gleichzeitig gesetzten Frist zur Replik nachzuweisen durch die Vorlage eines Erbscheins, hilfsweise eines Testaments nebst Eröffnungsprotokoll, höchst hilfsweise durch Vortrag zur gesetzlichen Erbfolge nebst Vorlage der zugehörigen Personenstandsurkunden.
Im Termin vom 30.09.2011 hat der Kläger sich nach fruchtlosem Ablauf der Frist versäumen lassen. Das Landgericht hat die Klage daraufhin auf Antrag der Beklagten zu 1. durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen, welches dem Kläger am 23.11.2011 über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit dem am 25.11.2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt.
Er hat die Ansicht vertreten, seine Aktivlegitimation ergebe sich – ungeachtet seiner Alleinerbenstellung – jedenfalls aus dem mutmaßlichen Willen seiner verstorbenen Ehefrau, so dass es weiterer Nachweise nicht bedürfe. Dass seine hilflose Ehefrau ihn und seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Klageerhebung bevollmächtigt hätte, wenn sie dazu noch in der Lage gewesen wäre, könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.09.2011 aufzuheben und die (seinerzeit alleinige) Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 120.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.09.2011 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte zu 1. hat die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen bestritten.
Ursächlich für die bei der Ehefrau des Klägers aufgetretenen Druckgeschwüre sei insbesondere ihre Diabetes-Erkrankung gewesen. Diese führe typischerweise zu Durchblutungsstörungen der arteriellen Blutgefäße, wodurch die betroffenen Organe geschädigt würden. Hiervon betroffen seien insbesondere Augen, Nieren, Nerven und Haut. Die durch die Anlagerung von Zuckermolekülen verursachten Durchblutungsstörungen führten in besonderem Maße zu Ulcerationen, die nur verzögert heilten. Von dieser Problematik sei Frau T1 insbesondere deshalb betroffen gewesen, weil sie nicht nur durch die Polyneuropathie an der Wahrnehmung der Schmerzen im Bereich der Druckgeschwüre gehindert gewesen sei, sondern zusätzlich auch noch durch ihre Querschnittslähmung. Dies habe letztlich dazu geführt, dass die Druckgeschwüre nicht an den „klassischen“, sondern an dafür eher ungewöhnlichen Positionen entstanden seien, wie sie letztlich auch im Entlassungsbericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses (Bl. 26, 35 d. A.) beschrieben seien. Es handele sich deshalb gerade nicht um eine medizinische Situation, die einen Pflegefehler indiziere.
Entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich allein aus dem Auftreten von Druckgeschwüren nicht auf ein Unterlassen druckentlastender Maßnahmen schließen. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten seien lediglich drei- bis fünfmal täglich vor Ort gewesen. Nur in diesen Zeiträumen sei ihnen eine Umlagerung möglich gewesen. Druckgeschwüre seien jedoch nur dann zu vermeiden, wenn darüber hinaus in häufigeren Intervallen Umlagerungen stattfänden, worauf der Kläger und seine Frau auch stets hingewiesen worden seien. Die verstorbene T1 habe allerdings nicht nur weitere Umlagerungen unterlassen, sondern darüber hinaus selbst oder über ihren Ehemann auch Umlagerungen durch die Mitarbeiterinnen der Beklagten verweigert, als bereits Druckgeschwüre aufgetreten seien. Dies ergebe sich aus der Pflegedokumentation der Beklagten.
So habe am 19.06.2009 der Kläger persönlich die Umlagerung seiner Ehefrau verweigert und druckentlastende sowie heilungsfördernde Unterlagen entfernt. Auch eine Mobilisation am Folgetag sei verweigert worden.
Mit Zunehmen der Probleme im Frühjahr 2010 hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1. konsequent auf die Notwendigkeit einer Prophylaxe (Essen und Trinken, Lagerung, Wundpflege) hingewiesen.
Als T1 eine Antidekubitus-Matratze erhalten habe, die Druckentlastungen automatisch regele, hätten sie bzw. ihr Ehemann den Motor wiederholt abgeschaltet, da sie dessen Geräusch gestört habe.
Am 17.05.2010 seien erstmals Spritzblutungen im Bereich des rechten Fußes aufgefallen, so dass dringend eine chirurgische Vorstellung angeraten worden sei.
Am 21.05.2010 habe die Beklagte zu 1. persönlich darauf hingewiesen, dass die Wunde nicht mehr adäquat versorgt werden könne, zumal T1 zuvor bereits Umlagerungen in den Rollstuhl mit dem Hinweis auf Schmerzen verweigert habe. Die Beklagte zu 1. habe ausdrücklich auf bestehende Lebensgefahr hingewiesen. T1 habe aber gleichwohl keine weiteren Maßnahmen ergriffen haben und zu Hause bleiben wollen. Erst als auf Betreiben der Beklagten zu 1. die Hausärzte – die jetzigen Beklagten zu 2. und 3. – interveniert hätten, habe sich T1 mit einer stationären Aufnahme einverstanden erklärt.
Ungeachtet dessen hätten nicht nur die Beklagte zu 1. selbst bzw. ihre Mitarbeiterinnen die notwendigen Maßnahmen ergriffen, sondern darüber hinaus die Versorgung der Wunden durch spezialisierte „Wundmanager“ der Fa. Luttermann GmbH veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 30.09.2011 (Bl. 72 f. d. A.) und 20.01.2012 (Bl. 126 ff. d. A.).
Die Klage ist der Beklagten zu 1. am 18.05.2011 zugestellt worden.
Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 120.000,00 € nebst Zinsen.
Ein solcher Anspruch, der sich aus §§ 280 Abs. 1, 823, 253 Abs. 2 BGB ergeben könne, scheitere an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Dieser habe seine Forderung ausdrücklich und ausschließlich auf Ansprüche gestützt, die in der Person der verstorbenen T1 entstanden seien, so dass er solche als deren Gesamtrechtsnachfolger nur dann geltend machen könne, wenn er gem. § 1922 Abs. 1 BGB deren Erbe geworden sei. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Für einen ordnungsgemäßen Nachweis seiner Erbenstellung habe der Kläger entweder einen Erbschein oder aber ein notariell beurkundetes Testament vorlegen müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Der Kläger habe noch nicht einmal die Auflagen aus der Verfügung vom 24.06.2011 erfüllt. Es fehle jeglicher qualifizierte Vortrag zur gesetzlichen Erbfolge. Als Personenstandsurkunde habe er lediglich eine Sterbeurkunde vorgelegt. Selbst wenn man sein Vorbringen unterstelle, aus der Ehe mit der Verstorbenen seien keine Kinder hervorgegangen und ein Testament existiere nicht, lasse sich unter diesen Umständen jedoch nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich Erbe geworden sei und keine weiteren Miterben vorhanden seien. Insbesondere bedeute der Umstand, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, nicht, dass die verstorbene T1 nicht außerhalb der Ehe Kinder geboren habe, welche entweder selbst gem. § 1924 Abs. 1 BGB als gesetzliche Erben erster Ordnung berufen seien oder aber – sofern sie inzwischen verstorben seien – ihrerseits Abkömmlinge hinterlassen haben könnten, die gem. § 1924 Abs. 3 BGB ebenfalls erbberechtigt seien.
Durch entsprechende Abkömmlinge der Verstorbenen werde jedoch das Erbrecht des Klägers gem. § 1931 Abs. 1 BGB – ggf. i. V. m. §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB – beschränkt, so dass er nur auf Zahlung an die gesamte Erbengemeinschaft, nicht aber an sich selbst klagen könne.
Der weitere Vortrag des Klägers zum mutmaßlichen Willen der Verstorbenen sei für die Frage der Aktivlegitimation rechtlich irrelevant.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.
Er rügt, das Landgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Frist zur Einspruchsbegründung lediglich um einen Monat verlängert habe, obwohl er krankheitsbedingt binnen dieser Frist nicht zu ergänzendem Vortrag zur Aktivlegitimation in der Lage gewesen sei.
Ungeachtet dessen habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass auch das ergänzende Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 07.12.2011 noch nicht ausreichend sei. Der erst im Termin erteilte Hinweis sei im Hinblick auf das vorangegangene Versäumnisurteil verspätet gewesen.
Zur Aktivlegitimation beruft sich der Kläger nunmehr darauf, dass sowohl die verstorbene T1 als auch er selbst aufgrund der zur Akte (Bl. 133 ff. d. A.) gereichten notariellen Generalvollmacht im Termin vom 20.01.2012 vertreten gewesen seien. Im Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten zur Aktivlegitimation sei eine konkludente Abtretung der in Rede stehenden Ansprüche an ihn, den Kläger, zu sehen. Vorsorglich würden diese nunmehr zur gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger abgetreten.
Aber auch nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen T1 sei der Kläger aktivlegitimiert.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 (Bl. 233 ff. d. A.) hat der Kläger außerdem seine Klage in der Berufungsinstanz auf die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1. sowie auf die behandelnden Hausärzte der verstorbenen T1 erweitert.
Die Klageerweiterung ist den Beklagten zu 2. und 3. am 03.12.2012 und den Beklagten zu 4. bis 7. am 01.12.2012 zugestellt worden.
Der Kläger meint, die Parteierweiterung in der Berufungsinstanz sei zulässig und insbesondere sachdienlich. Die Interessen der Beklagten zu 4. bis 7. seien nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit sie ihre Zustimmung zur Parteierweiterung verweigerten, sei dies rechtsmissbräuchlich, weil der mit der Erweiterung verbundene Verlust einer Instanz nicht zu einer beachtlichen Schlechterstellung der neuen Beklagten führe. Das Landgericht habe den Rechtsstreit materiell-rechtlich nicht entschieden, weshalb den Beklagten nun die Berufungsinstanz als volle Tatsacheninstanz zur Verfügung stehe. Die Beklagten zu 4. bis 7. seien damit in ihrer Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt. Darüber hinaus seien sie als Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1. mit dem erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt vertraut.
Dass die Beklagten zu 1. bis 3. vorrangig aus Vertrag, die Beklagten zu 4. bis 7. hingegen aus Delikt hafteten, sei ebenfalls unschädlich. Die Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. ergebe sich immerhin im Wesentlichen aus dem deliktischen Handeln der Beklagten zu 4. bis 7..
Die Parteierweiterung gegen die Beklagten zu 2. und 3. sei schon deshalb zulässig, weil ihnen erstinstanzlich der Streit verkündet worden sei.
In der Sache selbst macht der Kläger mit seiner Klageerweiterung geltend, auch die Beklagten zu 2. bis 7. hätten ihre Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt.
Die Beklagten zu 2. und 3. trügen die Hauptverantwortung für die mangelhafte Pflege der verstorbenen T1. Im gesamten relevanten Zeitraum habe keine einzige persönliche ärztliche Begutachtung stattgefunden. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten sich lediglich auf die Verordnung von Medikamenten und Pflegematerial beschränkt. Sie hätten aber nicht abwarten dürfen, bis die Beklagte zu 1. sie zu einem Hausbesuch aufforderte. Vielmehr hätten sie aus eigener Veranlassung tätig werden müssen.
Die Beklagten zu 4. bis 7. seien während der gesamten Vertragslaufzeit im Wechsel mit der täglichen Pflege der Ehefrau des Klägers betraut gewesen. Das Ergebnis seien die auf den zur Akte gereichten Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der verstorbenen T1. Diese seien für die Beklagten zu 1. bis 3. angefertigt und ihnen zur Kenntnis gebracht worden, ohne dass hierauf reagiert worden sei.
Der Kläger beantragt,
das am 20.01.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 5 O 48/11) aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 120.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 2. bis 7. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie meint, das Landgericht habe den Kläger dezidiert darauf hingewiesen, welche Unterlagen vorzulegen seien. Der entsprechenden Auflage sei er aber nicht nachgekommen.
Ungeachtet dessen sei in der Generalvollmacht, auf die sich der Kläger nunmehr berufe, den Erben ausdrücklich der Widerruf der Vollmacht vorbehalten. Der Urkundsnotar sei also offenbar gerade davon ausgegangen, dass Erben vorhanden seien.
Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau zwar gemeinsam umfangreiche Generalvollmachten erteilt und so für den Fall der eigenen Gebrechlichkeit vorgesorgt hätten, eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen aber nicht existiere.
Die Aktivlegitimation des Klägers bleibe daher ebenso bestritten wie die Behauptung, Erben seien nicht vorhanden. Gebe es Erben, sei auch die jetzige Abtretung nicht zur Herbeiführung der Aktivlegitimation des Klägers geeignet, weil sie nicht mehr durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten habe erfolgen können.
Die Beklagten zu 4. bis 7. als Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1. widersprechen der Parteierweiterung in der Berufungsinstanz. Eine solche sei allenfalls ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen hierfür lägen aber nicht vor.
Da sie selbst keinen Vertrag mit der verstorbenen T1 abgeschlossen hätten, komme nur eine deliktische Haftung in Betracht. Mithin hätten sie allenfalls für tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen einzustehen, deren Relevanz jeweils im Einzelfall zu prüfen sei und nicht gleichförmig mit der Haftung der Beklagten zu 1. verlaufe.
Zu individuellem Fehlverhalten der Beklagten zu 4. bis 7. habe der Kläger aber nicht schlüssig vorgetragen.
Die Beklagten zu 2. und 3. als behandelnde Ärzte der verstorbenen T1 widersprechen ebenfalls der Parteierweiterung in der Berufungsinstanz. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO lägen nicht vor. Insbesondere sei die Verweigerung der Zustimmung zur Parteierweiterung vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich. Ihnen sei erstinstanzlich nicht in zulässiger Weise der Streit verkündet worden. Auch seien sie dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Die Parteierweiterung sei ferner nicht sachdienlich, da völlig neuer Streitstoff in das Verfahren einzuführen sei.
Ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. und 3. liege nicht vor. T1 sei ursprünglich Patientin des Hausarztes F gewesen. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten dessen Patientenstamm – was unstreitig ist – erst ab dem Jahr 2008 fortgeführt. In dieser Zeit habe es nur gelegentlich Kontakte zu T1 gegeben. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten zu 2. und 3. lediglich dreimal angefordert und zwar am 16.04. und 21.05.2009 sowie 27.05.2010. Weder aus diesen persönlichen Kontakten noch aus den zur Behandlungsakte gelangten Entlassungsberichten nach den stationären Krankenhausausaufenthalten der verstorbenen T1 hätten sich Hinweise auf denkbare Pflegefehler oder eine sonstige Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Zum letztgenannten Termin habe die Beklagte zu 3. angesichts des vorliegenden Dekubitus umgehend eine Krankenhauseinweisung ausgestellt, welche aber zunächst abgelehnt worden sei, wie sich aus der Pflegedokumentation ergebe. Die Patientin sei wenig kooperativ gewesen und habe sich dringenden Empfehlungen widersetzt. Angesichts dieser Situation könne von Pflichtversäumnissen der Beklagten zu 2. und 3. keine Rede sein.
Der klägerische Prozessbevollmächtigte, der eine Art Betreuerstellung für sich reklamiere, müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass auch er selbst keinerlei Behandlungsleistungen der Beklagten zu 2. und 3. angefordert habe. Dementsprechend habe er eine Behandlung offenbar ebenfalls nicht für erforderlich gehalten.
Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe nicht substantiiert zu seiner Erbenstellung vorgetragen. Soweit er seinen Anspruch in der Berufungsinstanz auf eine Abtretung stütze, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei die notarielle Vollmacht vom 10.09.2007 mit dem Tod der T1 nicht erloschen, und der Bevollmächtigte, der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, vertrete den oder die Erben beschränkt auf den Nachlass. Wer aber tatsächlich Erben nach T1 geworden sei, sei nach wie vor ungeklärt. Sei bspw. der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst Erbe, sei die Vollmacht infolgedessen erloschen. Sei der Kläger Erbe, fiele eine denkbare streitgegenständliche Forderung in den Nachlass und könne daher nicht wirksam an den Kläger abgetreten werden.
Eine wirksame Abtretung der Forderung liege ungeachtet dessen nicht vor. Der Kläger sei weder partei- noch geschäftsfähig und könne daher ein Angebot seines Prozessbevollmächtigten auf Übertragung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht annehmen bzw. angenommen haben.
Die Beklagte zu 3. behauptet ferner, die Wunden der verstorbenen Patienten T1 seien nicht besonders auffällig gewesen, insbesondere sei keine stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Man habe nicht von der Notwendigkeit einer späteren Amputation ausgehen müssen.
Der Senat hat die Beklagten zu 1., 3., 4. und 7. persönlich angehört sowie ein Gutachten der Sachverständigen M eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 10.10.2013 nebst Berichterstattervermerk (Bl. 357 ff. d. A.).
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Parteierweiterung in der Berufungsinstanz ist unzulässig. Die gegen die Beklagten zu 2. bis 7. gerichtete Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
1.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bzw. der Klage insgesamt bestehen nicht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Gesundheitszustand des Klägers erstinstanzlich im Hinblick darauf, dass er offenbar bereits im Januar 2011 einen Schlaganfall erlitten hat, sich in der Folgezeit mehreren schweren Operationen unterziehen musste und seitdem in einem Seniorenheim lebt, eine nicht unwesentliche Rolle gespielt hat. Dies hat insbesondere der jetzige Beklagte zu 2. zum Anlass genommen, in der Berufungsinstanz die Partei- und Geschäftsfähigkeit des Klägers in Abrede zu stellen. Hiermit dringt er allerdings nicht durch.
a)
Da der Kläger nach wie vor lebt, ist er gem. § 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1 BGB rechts- und damit auch parteifähig.
b)
Soweit im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers Zweifel an seiner Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB, §§ 51 ff. ZPO) bestehen könnten, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Unzulässigkeit der Klage bzw. der Berufung.
Selbst wenn der Kläger prozessunfähig wäre, würde er gem. § 51 Abs. 3 ZPO durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam gesetzlich vertreten. Dies ergibt sich sowohl aus der zu Gunsten des klägerischen Prozessbevollmächtigten ausgestellten Vorsorgevollmacht vom 18.09.2010 (Bl. 130 f. d. A.) als auch der ebenfalls zu seinen Gunsten ausgestellten notariellen Generalvollmacht beider Eheleute T vom 10.09.2007 (Bl. 133 ff. d. A.).
2.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau.
a)
Der Kläger ist allerdings aktivlegitimiert.
aa)
Dies ergibt sich aus dem am Schluss des Senatstermins zur Akte gereichten Erbschein des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 14.03.2012 (Az. 4 VI 254/12).
Danach ist der Kläger Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden.
Am Inhalt des Erbscheins hat der Senat keinen durchgreifenden Zweifel. Auch die Beklagten haben nach Inaugenscheinnahme des Erbscheins keine Einwände hiergegen erhoben.
bb)
Ungeachtet dessen ist der Kläger aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Abtretung aktivlegitimiert.
(1)
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass sich der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorsorglich auf eine von seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund der ihm erteilten notariellen Generalvollmacht vom 10.09.2007 erklärte Abtretung der Ansprüche der verstorbenen T1 an ihn, den Kläger, berufen hat.
Da es sich hierbei aber um unstreitiges neues Vorbringen handelt, ist es in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. u. a. BGH NJW 2005, 291).
(2)
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat etwaige der verstorbenen T1 gegen die Beklagte zu 1. zustehende Ansprüche kraft der ihm erteilten Vollmacht wirksam an den Kläger abgetreten.
(a)
Die notarielle Vollmacht vom 10.09.2007 ist mit dem Tod der T1 im Zweifel nicht erloschen (vgl. § 672 Satz 1 BGB); der Bevollmächtigte, der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, konnte daher kraft der Vollmacht nun den bzw. die (mutmaßlich unbekannten) Erben der T1 vertreten.
Dass die Vertretungsmacht sich auf deren Nachlass beschränkt, ist unschädlich, weil der in Rede stehende Anspruch zweifellos in diesen fällt (vgl. BGH NJW 1983, 1487 [1489]; Palandt/Weidlich, 72. Aufl. 2013, § 1922 BGB, Rdnr. 33 mwN. sowie ders./Ellenberger, § 168 BGB, Rdnr. 4 mwN.).
Anhaltspunkte für einen Widerruf der Vollmacht sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(b)
Einer wirksamen Abtretung stehen auch die insbesondere vom Beklagten zu 2. geäußerten Bedenken im Ergebnis nicht entgegen:
(aa)
Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Abtretung führt schon deswegen nicht dazu, dass seine Annahmeerklärung gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig wäre, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der notariellen Vollmacht vom 10.09.2007 von beiden Eheleuten T bevollmächtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, so dass er auch die für die Wirksamkeit der Abtretung erforderliche Annahmeerklärung des Klägers als dessen Vertreter abgeben konnte und dies – zumindest konkludent – getan hat.
(bb)
Falls der Kläger selbst – wie sich aus dem zuletzt zur Akte gereichten Erbschein ergibt – Erbe geworden ist, bedurfte es der Abtretung schon deshalb nicht, weil er dann gem. § 1922 Abs. 1 BGB unmittelbar mit dem Tod seiner Ehefrau Inhaber des streitgegenständlichen Anspruchs geworden ist.
(cc)
Falls letztlich der klägerische Prozessbevollmächtigte Erbe nach T1 geworden wäre, was er allerdings ausdrücklich abstreitet, wäre er gem. § 1922 Abs. 1 BGB Inhaber des streitgegenständlichen Anspruchs geworden und dementsprechend befugt, diesen im eigenen Namen an den Kläger abzutreten.
Kraft der ihm vom Kläger erteilten notariellen Vollmacht vom 10.09.2007 konnte er die Abtretung zugleich als dessen Vertreter anzunehmen. In diesem Sinne wären dann seine Erklärungen gem. § 133 BGB auszulegen bzw. gem. § 140 BGB umzudeuten.
b)
Ein auf den Kläger übergegangener Schmerzensgeldanspruch seiner verstorbenen Ehefrau besteht aber gleichwohl nicht.
Es lässt sich nicht feststellen, dass etwaige pflegerische Fehler der Beklagten zu 1. bzw. ihrer Mitarbeiterinnen, der Beklagten zu 4. bis 7., überhaupt zum Auftreten der Dekubiti sowie in der Folge dazu geführt haben, dass der Ehefrau des Klägers ein Oberschenkel amputiert werden musste und sie letztlich verstorben ist.
aa)
Aus dem Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen vom 23.08.2007 (Bl. 51 d. A.) traf die Beklagte zu 1. die Pflicht, die geschuldeten Leistungen lege artis zu erbringen, d. h. sämtliche nach dem Gesundheitszustand, der körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung sowie dem Alter der T1 erforderlichen Pflege-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen und zwar auch (und gerade) zur Vermeidung des Auftretens der hier konkret in Rede stehenden Druckgeschwüre (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2009, 1120, Tz. 4, zit. nach juris; OLG Köln, NJW-RR 2000, 1267 [1268]; Palandt/Sprau, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 149 mwN.).
Andererseits handelt es sich bei der Pflicht, die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Druckgeschwüren zu treffen, nicht um eine erfolgsbezogene Pflicht, da auch hier Vorgänge im lebenden Organismus eine wesentliche Rolle spielen. Solche Vorgänge können nicht in ausnahmslos allen Fällen so beherrscht werden, dass bereits der ausbleibende Erfolg auf ein Verschulden bei der Behandlung bzw. Pflege des Betroffenen hindeutet (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2009, 1109 mwN.).
bb)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass pflegerische Versäumnisse der Beklagten zu 1. bzw. ihrer Mitarbeiterinnen zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau in Form des Auftretens von Dekubiti sowie letztlich zum Tod geführt haben.
(1)
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob pflegerische Versäumnisse der Beklagten zu 1. bzw. ihrer Mitarbeiterinnen mit der hierfür erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats festgestellt werden können.
Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen M, die sich eingehend sowohl mit dem Akteninhalt – insbesondere der zur Akte gereichten Dokumentation – als auch mit dem Ergebnis der im Termin vor dem Senat erfolgten persönlichen Anhörung der Beklagten auseinandergesetzt hat, stellte sich die Situation aufgrund des Allgemeinzustandes der Patientin seinerzeit als sehr schwierig dar.
Die Patientin sei aufgrund verschiedener Risikofaktoren, insbesondere ihrer Diabetes-Erkrankung und der schmerzhaften Kontrakturen, unter denen sie gelitten habe, hochgradig dekubitusgefährdet gewesen. Die Möglichkeiten, sie gleichwohl effektiv zu lagern und dadurch bereits das Auftreten von Dekubiti zu vermeiden, seien aber aus pflegerischer Sicht sehr eingeschränkt gewesen, weil die Kontrakturen T1 auch bei passiven Bewegungen durch das Pflegepersonal starke Schmerzen bereitet haben müssten. Es sei daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass sie – ohne dass es darauf in rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ankäme – etwa Lagerungsschienen wegen der Schmerzen abgelehnt habe. Abhilfe habe insoweit (nur) durch eine schmerzlindernde Medikation – die die Beklagte zu 3. im Übrigen verordnet hat – geschaffen werden können, nachdem für eine chirurgische Lösung der Kontrakturen ärztlicherseits – zunächst – keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen worden seien.
Bereits danach erscheint es in erheblichem Maße zweifelhaft, ob die Beklagte zu 1. und ihre Mitarbeiterinnen sich pflichtwidrig verhalten haben.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Beklagten zu 1. und 4. bis 7. anlässlich ihrer mehrmaligen täglichen Besuche über eine Versorgung mit den notwendigen Hilfsmitteln und die – wenn auch letztlich erfolglosen – Lagerungsversuche hinaus hätten veranlassen sollen.
Eine Abstimmung mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers über Einzelheiten der medizinischen bzw. pflegerischen Versorgung von T1 kam nicht in Betracht, weil dieser sich gegenüber der Beklagten zu 1. ausweislich seiner Stellungnahme im Termin vor dem Senat nicht als Bevollmächtigter (gerade) auch die Gesundheitsfürsorge betreffend legitimiert hat.
Ungeachtet dessen kam die Beantragung einer höheren Pflegestufe mit Hilfe des klägerischen Prozessbevollmächtigten schon deshalb nicht in Betracht, weil T1 bereits der höchsten Pflegestufe III (Bl. 281 d. A.) zugeordnet war.
Ferner hatten die Beklagten zu 1. und 4. bis 7. außerhalb ihrer täglich mehrfachen persönlichen Besuche bei der Patientin keine Möglichkeit, das Geschehen zu beeinflussen. Sie haben diesbezüglich anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft geschildert, dass die Ehefrau des Klägers – vermutlich aufgrund der mit einer effektiven Lagerung verbundenen Schmerzen – nicht kooperativ gewesen sei und eine spezielle Lagerung sowie entsprechendes Material abgelehnt habe. Den Motor einer speziellen Antidekubitus-Matratze habe sie abgestellt und sich anfangs sogar strikt geweigert, einer stationären Behandlung im Krankenhaus zuzustimmen. Schienen oder vergleichbare Hilfsmittel habe sie durch ihren Ehemann, den Kläger, aus dem Bett entfernen lassen, sobald die Beklagten zu 1. und 4. bis 7. das Haus verlassen hätten.
Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Beklagten zu 1. und 4. bis 7. spricht dabei insbesondere, dass sie sich ohne weiteres mit den Ausführungen der Sachverständigen M in Einklang bringen lassen, wonach es nachvollziehbar sei, dass T1 aufgrund ihrer schmerzhaften Kontrakturen etwa Lagerungsschienen abgelehnt habe.
Die persönliche Anhörung der Beklagten zu 1. wie auch ihrer – in der Berufungsinstanz offenbar allein aus prozesstaktischen Gründen mit verklagten – Mitarbeiterinnen sowie die Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses bei der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen war nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BauR 2013, 1148, Tz. 7-9 mwN.), der der Senat folgt, unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ geboten. Dabei ist der Senat – ohne dass es hierauf vorliegend ankäme – nicht gehindert ist, sogar einer im Rahmen der persönlichen Anhörung abgegebenen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (vgl. BGH NJW 1999, 363 [364] mwN.).
Zudem hat die Sachverständige M ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. und ihre Mitarbeiterinnen sich im Jahr 2009, als Druckgeschwüre insbesondere am linken Fuß aufgetreten seien, absolut richtig verhalten hätten, indem sie in Abstimmung mit den Beklagten zu 2. und 3. als den behandelnden Ärzten eine sofortige Krankenhauseinweisung veranlasst hätten.
Lediglich als im Jahr 2010 Geschwüre am rechten Fuß aufgetreten seien, habe ihrer Ansicht nach der behandelnde Arzt früher und eingehender mit einbezogen werden müssen.
(2)
Einer Vernehmung der vom Kläger insbesondere zur Frage der Kooperationsbereitschaft seiner Ehefrau benannten Zeuginnen U und L bedurfte es ebenso wenig wie der außerdem noch von Beklagtenseite benannten Zeugin N.
Auf die Frage, ob die Ehefrau des Klägers kooperationsbereit war oder nicht, kommt es letztlich nicht entscheidend an, weil jedenfalls die Kausalität etwaiger pflegerischer Versäumnisse der Beklagten zu 1. und ihrer Mitarbeiterinnen für die weiteren Geschehnisse nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats festgestellt werden kann.
(a)
Die Sachverständige M hat hierzu zum einen ausgeführt, dass das Auftreten von Dekubiti keinesfalls zwangsläufig immer auf Fehler bei der Pflege zurückzuführen sei. Dies sei zwar meistens der Fall. Es gebe aber auch Fälle, in denen – wie hier – das Pflegepersonal – bspw. wegen bestehender Vorerkrankungen wie insbesondere der bei T1 vorhandenen Kontrakturen – nichts weiter zur Verhinderung der Entstehung von Druckgeschwüren tun könne.
(b)
Nichts anderes gilt, soweit nach Einschätzung der Sachverständigen M im Jahr 2010 nach dem Auftreten von Blutungen ggf. eine frühere und eingehendere Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mit den Beklagten zu 2. und 3. als den behandelnden Ärzten geboten gewesen wäre.
Diesbezüglich vermochte die Sachverständige nicht zu sagen, ob der Verlauf sich bei einer früheren Einbeziehung der Beklagten zu 2. und 3. anders dargestellt hätte.
(c)
Letztlich ist der Umstand, dass die Pflege der Ehefrau des Klägers vor dem Jahr 2009 vergleichsweise unproblematisch verlaufen ist, ihr Zustand sich aber dann zusehends verschlechtert hat, kein hinreichendes Indiz für pflegerische Defizite in der Zeit unmittelbar vor ihrem Tod.
Die Sachverständige M konnte dies nachvollziehbar mit T1s Gesamtzustand erklären, insbesondere damit, dass die Lagerung deshalb vermutlich anangs besser funktioniert habe.
c)
Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht danach nicht.
3.
Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Parteierweiterung ist unzulässig.
Die gegen die Beklagten zu 2. bis 7. gerichtete Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
a)
Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz hat Ausnahmecharakter und ist nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist.
Allein der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt diese Ausnahme nicht. Es ist vielmehr besonders in Betracht zu ziehen, dass der erst in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert. Von diesem Ausgangspunkt aus ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob eine Zustimmungsverweigerung rechtsmissbräuchlich ist. In der Regel liegt ein Missbrauch nur dann vor, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt, der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat und es ihm deshalb nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits in der Berufungsinstanz schwebenden Rechtsstreit einzutreten.
Darüber hinaus ist analog § 533 Nr. 2 ZPO zu prüfen, ob die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht nach § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1997, 2885 [2886] mwN. sowie NJW-RR 1986, 356 mwN.; OLG Rostock, MDR 2005, 1011, Tz. 27 u. 29 mwN., zit. nach juris; Musielak/Ball, 9. Aufl., 2012, § 533 ZPO, Rdnr. 6 mwN.; Zöller/Heßler, 29. Aufl. 2012, § 533 ZPO, Rdnr. 1 mwN.).
b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die Parteierweiterung vorliegend für unzulässig.
aa)
Die Beklagten zu 2. bis 7. haben sämtlich ihre Zustimmung zur Parteierweiterung in der Berufungsinstanz verweigert.
bb)
Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
(1)
Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zu 2. bis 7., ihre Zustimmung zu verweigern, ist bereits deshalb gegeben, weil sämtliche neuen Beklagten andernfalls eine volle Tatsacheninstanz verlören (vgl. BGH NJW-RR 1986, 356).
Der Umstand, dass sowohl die Beklagten zu 2. und 3. aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Streitverkündung als auch die Beklagten zu 4. bis 7. aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte zu 1. sie bereits erstinstanzlich als Zeugen benannt hatte, mit dem Sachverhalt – zumindest ansatzweise – vertraut waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein aufgrund dessen sind sie weder Partei geworden, noch mussten sie ohne Weiteres damit rechnen, ihrerseits auch jeweils persönlich in Anspruch genommen zu werden.
So hatte der Kläger die Beklagten zu 2. und 3. im Rahmen der Streitverkündung sogar aufgefordert, dem Rechtsstreit unterstützend auf seiner Seite beizutreten. Hieraus ergibt sich zwar, dass er offenbar der Ansicht war, für den Fall des Unterliegens einen Regressanspruch gegen die behandelnden Ärzte seiner Frau zu haben (vgl. § 72 Abs. 1 ZPO). Eine Pflichtverletzung der jetzigen Beklagten zu 2. und 3., aus der sich ein solcher Regressanspruch ergeben könnte, hatte er aber seinerzeit nicht ansatzweise behauptet.
(2)
Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Landgericht sich ausschließlich mit der Frage der Aktivlegitimation des Klägers befasst hat und nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz eine Auseinandersetzung mit der Sache selbst – dem bzw. den behaupteten Pflegefehler(n) – erfolgt mit der Konsequenz, dass insoweit auch den neuen Beklagten im Ergebnis nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht.
Ungeachtet dessen, dass dieser Gesichtspunkt nicht hinsichtlich etwaiger Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. und 3. eingreift, führt er auch hinsichtlich der Beklagten zu 4. bis 7. zu keiner anderen Beurteilung. Eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu 4. bis 7. kommt nur unter deliktischen Gesichtspunkten in Betracht. Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht – insbesondere was die persönliche Haftung jeder einzelnen der Beklagten zu 4. bis 7. angeht – noch weiter aufklärungsbedürftig wäre, ist es nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt, die Beklagten zu 4. bis 7. insoweit auf eine Tatsacheninstanz zu beschränken.
c)
Darüber hinaus spricht nach den obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1., insbesondere den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen M, viel dafür, dass auch in der Sache selbst ein Anspruch gegen die Beklagten zu 4. bis 7. nicht besteht.
Eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. wegen Behandlungsfehlern vermag der Senat auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes ebenfalls nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).