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Oberlandesgericht Hamm·21 U 207/09·25.01.2010

Berufung wegen Produkthaftung/§823 BGB gegen Verfügung nach §522 ZPO zurückgewiesen

ZivilrechtProdukthaftungDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche wegen eines im Betrieb gebrochenen Bolzens an einer Überladebrücke. Das OLG hält die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO für aussichtslos, da der Bolzen nach langjähriger Nutzung offenbar erst nachträglich (z. B. durch Überlastung) gebrochen und verloren ging. Produkthaftungs- und deliktische Ansprüche werden deshalb verneint; eine andere dem Beklagten zurechenbare Fehlerursache ist nicht ersichtlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

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Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus § 823 BGB bestehen nicht, wenn der schadensverursachende Mangel erst nach der Inverkehrgabe durch nachträgliche Einwirkung (z. B. Überlastung) entstanden ist.

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Eine nachträgliche Veränderung oder Beschädigung eines Bauteils (erkennbar z. B. aus Foto- und Beweisaufnahme) schließt regelmäßig eine Herstellerhaftung für den ursprünglichen Fehler aus.

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Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Rechtseinheit dies erfordern.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Produkthaftungsgesetz§ 823 Abs. 1, 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 459/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. November 2009 verkündete Ur-teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3

Der Senat ist aus den Gründen des Schreibens seines Vorsitzenden vom 29.12.2009, auf das Bezug genommen wird, davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Diese Beurteilung wird auch durch den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2010 nicht in Frage gestellt. Angesichts der langen Verwendung der Überladebrücke seit 1999 muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der am 02.02.2008 gebrochene Bolzen, der inzwischen verloren gegangen ist, erst nachträglich, etwa durch eine Überlastung der Anlage, defekt geworden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach § 823 Abs. 1, 2 BGB scheiden damit aus. Im Übrigen ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und dem Foto Bl. 45 GA ohnehin davon auszugehen, dass die Überladebrücke nachträglich verändert worden ist.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Überladebrücke über den gebrochenen Bolzen hinaus einen anderen Fehler, der der Beklagten zugerechnet werden könnte, aufgewiesen hat.

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Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert, ist die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO