Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung: Ergänzung um Streitverkündung
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin zu 1) beantragte die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Urteil, indem zwei Sätze gestrichen und die Mitteilung ergänzt werden sollte, dass sie der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet hat. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Antrag statt und nahm die Streichung sowie die Ergänzung aus Gründen der Vollständigkeit vor. Der Senat stützte sich auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 04.04.2011.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung teilweise bzw. in den beantragten Punkten stattgegeben; Sätze gestrichen und Ergänzung zur Streitverkündung aufgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf begründeten Antrag die Sachverhaltsdarstellung in seinem Urteil berichtigen, wenn diese fehlerhaft oder unvollständig ist.
Zur Begründung eines Berichtigungsantrags genügen substantiierte Ausführungen in einem schriftlichen Schriftsatz; das Gericht kann auf diesen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen.
Fehlende, aber für die Vollständigkeit der Darstellung relevante Umstände (z. B. eine Streitverkündung) können nachträglich in die Sachverhaltsdarstellung aufgenommen werden, wenn sie bereits aus dem Prozessgeschehen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 42 O 28/09
Tenor
Auf den Antrag der Streithelferin zu 1) vom 04.04.2011 wird die Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 10.03.2011 auf Seite 12, dritter Absatz, dahingehend berichtigt, dass die beiden Sätze „Die B hat die abgetreten Ansprüche der Beklagten gegen ihre Streithelferin A vor dem Landgericht Dortmund geltend gemacht. Dieses hat der Klage mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2010 stattgegeben“ ersatzlos gestrichen werden.
Ferner wird die Sachverhaltsdarstellung auf S. 12, nach dem dritten Absatz, wie folgt ergänzt: „Die Streithelferin zu 1) hat ihrerseits der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet“.
Gründe
Der vorgenannte Antrag der Streithelferin zu 1) ist aus den Gründen des Schriftsatzes der Streithelferin zu 1) vom 04.04.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Der Senat hat im vorliegenden Rechtsstreit – anders als in dem Verfahren 21 U 123/10 – nun auch die weitere Streitverkündung aus Gründen der Vollständigkeit deshalb mit in die Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, da in der vorliegenden Darstellung des Sachverhalts bereits die Streitverkündung der Streithelferin zu 2) gegenüber der Streithelferin zu 1) enthalten war.