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Oberlandesgericht Hamm·21 U 183/00·10.12.2001

Architektenhaftung: fehlende Detailplanung und Bauüberwachung bei Flachdach-Hoffläche

ZivilrechtWerkvertragsrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine WEG-Verwalterin verlangte vom Architekten (neben dem Unternehmer) Ersatz für Mängelbeseitigungskosten einer sanierten befahrbaren Hoffläche über einer Kegelbahn. Streitpunkt war u.a., ob der Architekt trotz Gutachtervorgaben nur eingeschränkt planen musste und ob ein Vorschussanspruch gegen ihn besteht. Das OLG bejahte einen Teilschadensersatzanspruch wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, da eine objektbezogene Detailplanung (Abdichtung, Anschlüsse, Fugen, Entwässerung) sowie gesteigerte Überwachung geschuldet waren. Eine nachträgliche Einschränkung des Leistungsumfangs durch Teilabrechnung und vorbehaltlose Schlusszahlung verneinte das Gericht; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Architekten gegen seine Verurteilung zu Teilschadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Architektenvertrag über Grundleistungen der Leistungsphasen 1–8 folgt grundsätzlich die Pflicht zur eigenverantwortlichen, objektbezogenen Detailplanung; übergebene Gutachten oder Herstellerunterlagen ersetzen diese nicht ohne ausdrückliche vertragliche Einschränkung.

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Der Architekt hat übernommene Sanierungsvorgaben auf ihre Eignung für das konkrete Bauobjekt zu überprüfen und erforderliche Detailanpassungen (insbesondere Abdichtung, Anschlüsse, Fugenraster und Entwässerung) planerisch vorzugeben.

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Bei besonders schwierigen Baukonstruktionen besteht eine gesteigerte Objektüberwachungspflicht; deren Verletzung kann den Architekten auch für Ausführungsmängel mitverantwortlich machen.

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Eine nachträgliche Beschränkung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ergibt sich regelmäßig weder daraus, dass der Architekt einzelne Leistungsphasen nicht erbringt oder abrechnet, noch aus der vorbehaltlosen Zahlung einer entsprechend gekürzten Schlussrechnung.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Schäden ist zulässig und begründet, wenn künftige Folgeschäden aus Planungs- und Überwachungsfehlern dem Grunde nach feststehen, aber derzeit der Höhe nach nicht abschließend bezifferbar sind.

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 635 BGB§ 249 ff. BGB§ 286 BGB§ 284 BGB§ 288 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17 O 381/98

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 12.09.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Das Urteil beschwert den Beklagten zu 1) um mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Die Klägerin hat erstinstanzlich als mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.10.1998 hierzu ermächtigte Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 189 in F gegen den Beklagten zu 1) als Architekten und gegen den Beklagten zu 2) als ausführenden Bauunternehmer einen Vorschussanspruch wegen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Eigentümergemeinschaft hatte mit Vertrag vom 09.04.1994 den Beklagten zu 1) beauftragt, zwecks Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden für die "Sanierung der Hoffläche nach Vorgaben des Gutachters Herrn Dipl.-Ing. I die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 8 nach § 15 HOAI zu erbringen. Dem Beklagten zu 1) waren anlässlich der Auftragserteilung ein zuvor eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 vom 25.03.1994 über die Ursachen der Feuchtigkeitsschäden und Beseitigungsmöglichkeiten sowie Unterlagen der Firma G über den Aufbau eines Kompaktdaches mit hoch belastbarem Unterbau für befahrbare Flächen übergeben worden. Bei der Sanierung der Hoffläche war konstruktiv zu berücksichtigen, dass sich unterhalb der Tordurchfahrt zum Hof eine wirtschaftlich zum Nachbargrundstück gehörende Kegelbahn befindet, die sich von der Straße bis in den Hofraum erstreckt. Da die Tordurchfahrt von PKWs und Kleinlastern befahren werden kann, handelt es sich bei der Decke der Kegelbahn um ein befahrbares Flachdach.

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Nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme traten in der Hoffläche Risse auf. Die Klägerin, von der Eigentümergemeinschaft mit Beschluss vom 24.03.1998 hierzu ermächtigt, leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, Az: 17 OH 16/98 LG Essen. Der Sachverständige Dr. E kam in seinem Gutachten vom 06.09.1998 nebst Ergänzungsgutachten vom 14.05.1999 zu dem Ergebnis, dass die befahrbare Hoffläche an mehreren Stellen, insbesondere im Bereich der Bodenöffnungen, Risse aufwies. Wegen fehlender ordnungsgemäß ausgebildeter Dehnungsfugen war die Betonfläche am Anfang und Ende der Hofdurchfahrt jeweils durchgehend gerissen. Die Betoneinfassungen für den Notausstieg der Kegelbahn, die Lichtschächte sowie für den Hofabfluss waren mehrfach gebrochen, so dass in die Risse Wasser eingedrungen war. Auch die Anschlüsse zwischen der Betonfläche und den Betonkränzen der Bodenöffnungen waren nicht fachgerecht hergestellt. Dehnungsfugen waren nicht existent, weil die Fugen nicht durch die ganze Betonstärke durchgeführt worden waren. Im Übrigen riss die Verfugung mangels ordnungsgemäßer Fugenverschlüsse auf. Durch die Risse in der Hoffläche war Feuchtigkeit unter die Schutzbetonschicht gelaufen. Das mangels Ablaufvorrichtung in der Dichtebene nicht ablaufende Wasser spritzte beim Betreten oder Befahren einzelner Plattenbereiche hervor. Außerdem wies der hintere Teil der Hoffläche eine von der übrigen Hoffläche abweichende rauhere Oberfläche auf. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) nicht auf die Notwendigkeit fachgerechter Dehnungsfugen, einer ausreichenden Bewehrung, einer fachgerechten Abdichtung und der Ableitung von Feuchtigkeit oberhalb und unterhalb des Schutzbelages hingewiesen. Er habe nicht darauf geachtet, dass bei der Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik verfahren werde. Die Klägerin hat die Mängelbeseitigungskosten unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.09.1998 zunächst auf 48.000,-DM beziffert und die Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1998 unter Fristsetzung bis zum 09.11.1998 zur Zahlung eines Vorschusses in dieser Höhe aufgefordert. Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 14.05.1999 hat sie die Klage um Kosten für Abdichtungen und Ablauf-Funktionen in Höhe von 10.000,-DM auf insgesamt 58.000,-DM erweitert.

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Außerdem hat die Klägerin Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft allen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, Folgekosten, die etwa durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Hoffläche während der Durchführung der Reparaturarbeiten bedingt seien, seien derzeit nicht bezifferbar.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf das von ihr für die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 198 in F geführte Konto mit der Nr. xxx bei der D B- und B F (BLZxxx xxx xx) 58.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 48.000,00 DM seit dem 10.11.1998 und im übrigen seit Rechtshängigkeit (30.08.1999) zu zahlen;

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festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 189 in F alle darüber hinausgehnden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel an der Durchfahrt von der T-Straße zur Hoffläche und an der gesamten Hoffläche des Grundstücks T-Straße 189 in F noch entstehen werden.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Leistungsphasen 1 - 8 seien von seinem Auftrag nicht umfasst. Da das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen I2 und den Unterlagen der Firma G habe erstellt werden sollen, seien keine planerischen Tätigkeiten erforderlich gewesen. Zu seinen Aufgaben hätten lediglich Vorbereitungsarbeiten für die Vergabe des Auftrages sowie die Objektüberwachung gehört, die er ordnungsgemäß durchgeführt habe. Auf die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen I2 habe er vertrauen und die Sanierung entsprechend den Vorgaben, die er eingehalten habe, durchführen dürfen. Der Beklagte zu1) hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass er unstreitig mit Rechnung vom 25.06.1996 nur Leistungen der Leistungsphasen 1, 2, 6 und 8 abgerechnet hat. Der Beklagte zu1) hat zudem ausgeführt, die Risse in der Betondecke könnten verschiedene, nicht auf die Bauüberwachung zurückzuführende Ursachen haben, beispielsweise Erschütterungen durch die nahegelegene U-Bahn-Trasse, die Art der zu betonierenden Fläche, die aus drei unterschiedlichen Bereichen bestehe, oder gar Bergbauschäden.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur quotenmäßigen Haftung der Beklagten zu 1) und 2) mit Urteil vom 12.09.2000 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf das von ihr für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführte näher bezeichnete Konto einen Betrag von 14.500,-DM zu zahlen, den Beklagten zu 1) darüber hinaus, weitere 43.500,-DM auf dieses Konto zu zahlen. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 20%, der Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 80%, verpflichtet sind, den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft allen über 58.000,-DM hinausgehenden, auf der Hofflächensanierung beruhenden Schaden zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte zu 1) als der mit der Planung beauftragte Architekt hafte aufgrund der in dem Sachverständigengutachten aufgeführten Planungs- und Aufsichtsfehler, der Beklagte zu 2) hafte anteilig wegen von ihm zu verantwortender Ausführungsfehler.

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Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten zu 1) am 18.10.2000 zugestellt worden ist, hat dieser am Montag, dem 20.11.2000 Berufung eingelegt, die er fristgerecht begründet hat.

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Der Beklagte zu 1) vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, eine Vorschusshaftung des Architekten komme schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Er vertritt darüber hinaus die Ansicht, der Entgegennahme und vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung vom 25.07.1996 lasse sich entnehmen, dass die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass der Beklagte zu 1) keine Planungsleistungen zu erbringen gehabt habe. Eine Einschränkung des Leistungsumfanges ergebe sich zudem aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.04.1994, wonach die Sanierungsarbeiten auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens durchgeführt werden sollten. Der Beklagte zu 1) will diesesn Beschluss dahingehend werten, dass er keine eigene Sanierungsplanung geschuldet habe. Schließlich meint der Beklagte zu 1), das Landgericht habe seinen Haftungsanteil im Verhältnis zu dem ausführenden Unternehmer falsch bewertet. Einige in dem Gutachten genannte Ausführungsmodalitäten gehörten zum Standardwissen eines Bauunternehmers, die dieser auch ohne Aufsicht hätte beherrschen müssen. Der Beklagte zu 1) beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen ihn abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie meint, die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs gegen den Architekten sei rechtlich möglich. Hilfsweise macht sie den eingeklagten Zahlbetrag als Teilschaden geltend. Die Klägerin vertritt die Auffassung, weder daraus, dass der Beklagte zu 1) einen Teil der ausweislich des schriftlichen Vertrages geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe, noch aus der vorbehaltlosen Schlusszahlung lasse sich eine Einschränkung des geschuldeten Leistungsumfangs herleiten. Der Beklagte zu 1) habe eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung und Überwachung geschuldet, die bei einwandfreier Ausführung zu einer dauerhaften Abdichtung führe. Unter Bezugnahme auf ein nachgereichtes Privatgutachen des Sachverständigen K vom 24.10.2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, trägt die Klägerin vor, die Sanierungskosten lägen erheblich über der Klageforderung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 1) in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist nach Klarstellung und Konkretisierung des Begehrens zulässig und begründet. Die vom Beklagten zu 1) geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache.

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I.

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Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 28.10.1998, mit dem sie zur prozessualen Geltendmachung der Rechte der Eigentümergemeinschaft ermächtigt wurde. Bei einer am objektiven Interesse der Eigentümergemeinschaft orientierten Auslegung dieses Beschlusses umfasst die Ermächtigung nicht nur die Erhebung einer Vorschuss-, sondern auch einer Schadensersatzklage in der geltend gemachten Höhe.

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Der Zulässigkeit des klägerischen Begehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Anspruch erstinstanzlich als "Vorschussanspruch" bezeichnet hat und erst zweitinstanzlich gegen den Beklagten zu 1) erstmalig ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Denn bei verständiger Würdigung des Sachvortrages, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (vgl. BGH ZfBR 2001, 106, 111) hat die Klägerin bereits erstinstanzlich Tatsachen vorgetragen, die ihr auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gerichtetes Begehren erkennen ließen. Ein Wechsel des Anspruchsgrundes liegt nicht vor.

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Nach Konkretisierung des Sachvortrages zum Schadensumfang durch Bezugnahme auf das Privatgutachten des Sachverständigen K vom 24.10.2001 und Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Schadenspositionen hat die Klägerin den Streitgegenstand hinreichend individualisiert, so dass die Weiterverfolgung ihres Zahlungsbegehrens im Wege der Teilklage zulässig ist. Der Feststellungsantrag ist statthaft im Hinblick auf den der Höhe nach derzeit noch nicht endgültig bezifferbaren Schaden.

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II.

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1.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Teilschadensersatz in Höhe von 58.000,-DM gemöß § 635 BGB. Denn der Beklagte hat den zwischen ihm und der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 189 am 09.04.1994 geschlossenen Architektenvertrag durch Planungsfehler infolge fehlender objektbezogener Detailplanung und durch Fehler bei der Objektüberwachung schuldhaft verletzt und dadurch den festgestellten Schaden, die mannigfaltigen Rissbildungen in der Hoffläche, verursacht.

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a) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) ausweislich des schriftlichen Vertrages nicht nur die Vorbereitung bei der Vergabe und die Objektüberwachung, sondern die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-8 gemäß § 15 HOAI schuldete. Die Auffassung des Beklagten zu 1), der aus der Übergabe des Gutachtens des Sachverständigen I2 und der Unterlagen der Firma G weitgehende Einschränkung seiner Planungstätigkeit herleitet, geht fehl. Zwar schuldete der Beklagte zu 1) dem Vertragstext zufolge nur die "erforderlichen" Grundleistungen, so dass er in bestimmtem Umfang auf die ihm überreichten Unterlagen zurückgreifen konnte und auch musste. Er sollte die Hoffläche "nach Vorgaben des Gutachters Herrn Dipl.-Ing. I2 sanieren. Zu Recht hat hierzu jedoch die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Übergabe dieser Unterlagen den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Überprüfung dieses Sanierungskonzeptes in Bezug auf das konkrete Bauprojekt befreit hat. Dies folgt schon daraus, dass den übergebenen Unterlagen keine Detailplanung zu entnehmen ist, und dass die örtlichen Besonderheiten - wie beispielsweise der Anschluss zur Tordurchfahrt und die Einbindung der Lichtschächte - zu berücksichtigen waren. Auch weitere Detailfragen, wie beispielsweise die konkrete Ausführung der erforderlichen Bewehrung, ergeben sich nicht aus den Unterlagen. In diesen ist hierzu nur von einem "geringen Bewehrungsbedarf", beziehungsweise von einer erforderlichen "statischen Berechnung" die Rede. Allein aus der Lektüre der übergebenen Unterlagen folgte schon die Notwendigkeit einer von dem Beklagten vorzunehmenden Detailanpassung. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. E bei seiner mündlichen Anhörung plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass das Gutachten des Sachverständigen I2 Vorgaben "wie ein Lehrbuch" enthalte, und einer Umsetzung durch eine konkrete Detailplanung durch den Architekten vor Ort bedurft hätte.

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Es kommt hinzu, dass etwaige Besonderheiten des Umfeldes - so die vom Beklagten zu1) beschriebene Nähe zur U-Bahntrasse und die Besonderheiten im Bodenaufbau über der Kegelbahn und auf der sich daran anschließenden Hoffläche - auch bei der Entwurfsplanung hätten berücksichtigt werden müssen. Die dem Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss übergebenen Unterlagen enthielten nähere Angaben zu den örtlichen Verhältnissen, die bei der Detailplanung der Sanierungsarbeiten zu berücksichtigen gewesen wären, gerade nicht. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. E daher in den unzureichenden planerischen Vorgaben des Beklagten zu 1), der eine Detailplanung, insbesondere betreffend die Abdichtung und die Anschlussdetails, den Wasserablauf, die Fugen in der befahrbaren Betonplatte, nicht erstellt hat.

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Den Beklagten zu 1) entlastet demnach nicht, dass in den ihm übergebenen Unterlagen keine oder nur unzulängliche Ausführungen zur Drainage, zur Abdichtung von Anschlussdetails und zur Anlegung eines Fugenrasters enthalten sind. Denn es oblag dem Beklagten zu 1) als planendem und aufsichtführenden Architekten, durch geeignete planerische Vorgaben für einen ausreichenden Wasserablauf zu sorgen sowie dafür Sorge zu tragen, dass allgemein bekannte temperaturbedingte Längenänderungen des verwendeten Materials nicht zur Rissbildung führen konnten.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) wurde der von ihm geschuldete Leistungsumfang auch nicht durch den ihm übersandten Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.04.1994 eingeschränkt. Denn dieser Beschluss wiederholt seinem Wortlaut nach nur den Vetragsinhalt, nämlich, dass die erforderlichen Sanierungsarbeiten "auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens" durchgeführt werden sollen. Diese Formulierung hat den Beklagten zu 1) den obigen Ausführungen zufolge nicht von der von ihm durchzuführenden Detailplanung befreit.

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Schließlich ist auch der Rechtsansicht des Beklagten zu 1), durch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung vom 25.07.1996, mit er lediglich die Leistungsphasen 1, 2, 6 und 8 in Rechnung gestellt hatte, sei eine nachträgliche Einschränkung des Leistungsumfanges erfolgt, nicht zu folgen. Denn dadurch, dass ein Architekt bestimmte vertraglich geschuldete Leistungen nicht ausführt und nicht abrechnet, können nicht im Nachhinein seine vertraglichen Verpflichtungen eingeschränkt werden. Die eingeschränkte Rechnungsstellung mag ein Indiz dafür sein, dass der Beklagte zu 1) - wie er im Termin angedeutet hat - selbst irrtümlich davon ausgegangen ist, nicht zur Erbringung sämtlicher Leistungsphasen verpflichtet zu sein. Dieser Irrtum befreit ihn jedoch nicht von seiner Schadensersatzpflicht, da er es zumindest fahrlässig unterlassen hat, die erforderliche Detailplanung vorzunehmen.

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b) Der Beklagte zu 1) hat nach den Feststellungen des Sachverständigen zudem seine ihm unstreitig obliegende Objektüberwachungspflicht verletzt. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass befahrbare Abdeckungen auf einer Abdichtungsebene über druckfesten Wärmedämmplatten zu den sehr schwierigen Baukonstruktionen gehören, die gemeinhin von ausgesprochenen Spezialfirmen durchgeführt werden. Bei derart schwierigen Bauvorhaben besteht eine gesteigerte Objektüberwachungspflicht. Den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zufolge ist der Beklagte zu 1) dieser Pflicht weder in Bezug auf die Abdichtung nebst Anschlussdetails, noch in Bezug auf die Durchführung der Betonierung in ausreichendem Maße nachgekommen.

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c) Die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) waren den Ausführungen des Sachverständigen zufolge ursächlich für die Rissbildung an zahlreichen Stellen und den nicht ordnungsgemäß funktionierenden Wasserablauf. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich, da die Planungs- und Überwachungsmängel sich bereits in der durchgeführten Baumaßnahme verwirklicht haben.

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d) Der Beklagte zu 1) hat daher gemäß §§ 249 ff. BGB die infolge der Planungs- und Überwachungspflichtverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen. aa) Hinsichtlich der Haftungsquote ist das Landgericht im Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu Recht von einer vollen Haftung des Beklagten zu 1) ausgegangen. Denn der Architekt schuldet ein mangelfreies und funktionstaugliches Werk (vgl. BGH NJW 2001, 1276), hier also eine befahrbare Hoffläche mit Schutzvorkehrungen gegen Risse, etwa durch Anlegung eines Fugenrasters, sowie eine ausreichender Entwässerung und eine hinreichende Abdichtung. Die zu dem Schadensbild führenden Mängel sind nach den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang von dem Beklagten zu 1) zu verantworten. Angesichts dessen, dass es sich um ein außerordentlich schwieriges Bauvorhaben handelte, das einer gesteigerten Überwachung bedurfte, sind auch die Ausführungsmängel nicht allein dem Bauunternehmen, sondern zudem dem Beklagten zu1) als aufsichtsführendem Architekten zuzurechnen.

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bb) Hinsichtlich der Schadenshöhe hat die Klägerin ihren Sachvortrag zweitinstanzlich durch Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Kaldenberg vom 24.10.2001 konkretisiert. Die Klägerin hat die Reihenfolge der von ihr geltend gemachten Schadenspositionen dahingehend klargestellt, dass sie ihr Begehren primär auf die mit der Erneuerung des Fahrbelages verbundenen Kosten stützt (Positionen 6.15 a und 6.15 b des Gutachtens Kaldenberg), und die übrigen Positionen der Reihenfolge des Gutachtens entsprechend geltend macht. Der Sachverständige Dr. E hat zu den Positionen 6.15 a und 6.15 b des vorgenannten Privatgutachtens erklärt, dass die Sanierung in dieser Art und Weise durchgeführt werden könne. Damit hat er sich die dortigen Ausführungen und die im einzelnen näher spezifizierten Angaben zu den Kosten zu eigen gemacht. Danach entstehen Sanierungskosten

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im Hofbereich in Höhe von 37.150,50 DM

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und im Bereich der Durchfahrt von 7.255,00 DM

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Hinzu kommen Regiekosten, die wegen der Schwierigkeit

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des Vorhabens mit 15%, das sind 6.660,83 DM

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anzusetzen sind.

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Zuzüglich 16% Mehrwertsteuer 7.104,88 DM

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ergibt sich ein Betrag von 58.170,68 DM

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der den eingeklagten Teilbetrag geringfügig überschreitet. Ob und in welchem Umfang die übrigen Schadenspositionen, die in dem Privatgutachten des Sachverständigen K genannt sind, vom erforderlichen Sanierungsaufwand umfasst sind, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

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2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 286, 284, 288 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 48.000,-DM seit dem 10.11.1998, da der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.09.1998 unter Fristsetzung bis zum 09.11.1998 zur Begleichung dieses Betrages aufgefordert worden war. In Bezug auf die weiteren 10.000,-DM hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen seit Zustellung der Klageerweiterung am 30.08.1999 geäß §§ 291, 288 BGB.

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3. Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der darüber hinaus gehenden, adaequat kausal auf den Planungs- und Überwachungspflichtverletzung des Beklagten beruhenden Schäden begründet. Im Außenverhältnis zu der Klägerin haftet der Beklagte zu 1) auch diesbezüglich in vollem Umfang.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.