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Oberlandesgericht Hamm·21 U 170/21·11.04.2022

Berufung der Klägerin zurückgewiesen – Entscheidung nach Hinweisbeschluss (§522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwies auf einen zuvor ergangenen Hinweisbeschluss und entschied gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, nachdem die Klägerin nicht Stellung genommen hatte. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Streitwert 7.500 EUR.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, wenn ein Hinweisbeschluss ergangen ist und die Partei keine substantiierte Stellungnahme einreicht.

2

Ergeht ein Hinweisbeschluss und erfolgt keine Reaktion des Beteiligten, besteht regelmäßig kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§ 544 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO) und kann auch im Beschluss erfolgen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 170/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 170/17) vom 13.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

2

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen.

3

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.