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Oberlandesgericht Hamm·21 U 155/12·11.06.2014

Hinweisbeschluss: Berufung gegen Schadensersatz wegen Dachmangels ohne Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO)

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte greift im Berufungsverfahren ein erstinstanzliches Urteil an, das einen aus übergegangenem Recht geltend gemachten Schadensersatz wegen eines mangelhaften Dachanschlusses zuspricht. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Mangelhaftigkeit (fehlende ausreichende Verbindung der Aufschieblinge mit der Ringbalkenlage), die Kausalität für den Sturmschaden sowie die Verjährungsbeurteilung werden bestätigt; die Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen genügen § 529 ZPO nicht. Eine Zurechnung etwaiger Bauüberwachungsfehler eines Architekten zum Auftraggeber scheidet aus.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung der Berufung wird wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln kann unabhängig davon in Betracht kommen, ob die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde; abweichende Verjährungsfristen der VOB/B sind dann nicht entscheidungserheblich.

2

Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, solange keine konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen; bloße Vermutungen oder alternative Würdigungen genügen nicht.

3

Ändert eine Partei ihr tatsächliches Vorbringen im Prozessverlauf, kann dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden; eine nach Widerlegung des ursprünglichen Vortrags behauptete Alternativausführung kann als Schutzbehauptung gewertet werden.

4

Der Umstand, dass ein Werk trotz Mangels über längere Zeit schadensfrei geblieben ist, schließt die Mangelkausalität für einen späteren Schadenseintritt bei außergewöhnlicher Belastung nicht aus.

5

Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Bauaufsicht; ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, sodass Überwachungsfehler dem Auftraggeber nicht zugerechnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 13 Abs. 4 VOB/B i.V.m. § 634a BGB§ 529 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 366/09

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

2

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 5 O 366/09) ist ohne Erfolgsaussicht.

3

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

4

I.

5

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der zuerkannten und im Übrigen bereits erstinstanzlich unstreitig gestellten Höhe zusteht.

6

Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe des Beklagten hat der Senat eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden.

7

1.

8

Die Frage, ob die VOB/B Gegenstand des zwischen den ursprünglichen Bauvertragsparteien geschlossenen Vertrages geworden ist, kann aus Rechtsgründen offen bleiben.

9

Soweit § 13 Abs. 4 VOB/B hinsichtlich der Verjährung der Mängelansprüche von § 634a BGB abweichende Fristen bestimmt, ist dies vorliegend unerheblich, weil die – hier allein in Betracht kommende – Arglisthaftung des Beklagten auch auf den VOB-Vertrag Anwendung findet (vgl. Koenen, in: Preussner/Kandel/Jansen, Beck’scher Online-Kommentar VOB Teil B, Stand: 01.11.2013, § 13 Abs. 4 VOB/B, Rdnr 47 mwN.)

10

2.

11

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Leistung des Beklagten mangelhaft war, weil es an der erforderlichen Sicherung des Daches gegen Abheben durch Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage fehlte.

12

a)

13

Der Beklagte hat die sog. Aufschieblinge mit den darunter liegenden Holzbalken nicht durch Rispenbänder verbunden.

14

Nach § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an diese Feststellung des Landgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

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Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Verfahrensfehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2004, 2825 [2826]; 2828 [2829] sowie NJW 2006, 152, Tz. 9, jew. mwN.). Ein derartiger Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetzte oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW 2004, 1876 mwN.). Eine Fehlerhaftigkeit folgt jedoch nicht schon daraus, dass eine andere Würdigung des Beweisergebnisses denkbar ist (vgl. BGH NJW 2005, 1583 [1584]).

16

So liegen die Dinge hier:

17

Das Landgericht hat die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt. Dem ist insbesondere im Hinblick darauf nichts hinzuzufügen, dass – worauf das Landgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat – der Beklagte zuletzt selbst gar nicht mehr konkret behauptet hat, die Verbindung sei durch Rispenbänder erfolgt. Stattdessen hat er „vermutet“, die Sicherung sei mit Hilfe von Holzlaschen durchgeführt worden.

18

b)

19

Soweit sich der Beklagte hierauf nunmehr auch in der Berufungsinstanz stützt und beanstandet, das Landgericht habe sein diesbezügliches Vorbringen übergangen, dringt er hiermit nicht durch.

20

Das Landgericht hat die diesbezüglichen „Vermutungen“ des Beklagten – auch zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats – zutreffend als Schutzbehauptung zurückgewiesen.

21

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Hat eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen in dieser Weise modifiziert, kann dieser Umstand jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1340 [1341] mwN.).

22

Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung getan. Dafür, dass es sich bei dem Vorbringen des Beklagten, die Absicherung sei statt durch Rispenbänder mit Hilfe von Holzlaschen erfolgt, um eine Schutzbehauptung handelt, spricht bereits, dass der Beklagte zunächst anlässlich seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 24.02.2011 konkrete Angaben zu dem – ursprünglich behaupteten – Einbau von Rispenbändern gemacht hat. Erst als dieses Vorbringen im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme als widerlegt angesehen werden konnte, hat er seinen Vortrag umgestellt und nunmehr – ohne dies freilich auf konkrete neue Erkenntnisse zu stützen – behauptet bzw. lediglich „vermutet“, statt der Rispenbänder könnten auch Holzlaschen eingebaut worden sein.

23

c)

24

Dem steht nicht entgegen, dass das Dach gleichwohl 12 Jahre lang den Einwirkungen durch Wind und Wetter standgehalten hat.

25

Der Beklagte trägt hierzu auch in der Berufungsinstanz lediglich zu verschiedenen, dem Sturm „Kyrill“ vorangegangenen Unwetterereignissen vor, ohne zu konkretisieren, ob diese in der Region Ostwestfalen/A überhaupt eine entsprechende Stärke erreicht haben.

26

Ungeachtet dessen weist die Klägerin in diesem Zusammenhang – unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Y (dort unter lit. b)) – zutreffend darauf hin, dass auch eine nicht DIN-gerechte Vernagelung eine – wenn auch rechnerisch nur schwer bestimmbare – Tragfähigkeit hat, die bis zum Ereignis „Kyrill“ offenbar ausgereicht habe, zumal es insoweit nicht ausschließlich auf Windgeschwindigkeiten, sondern auch auf die Dauer der Windeinwirkung und den Angriffswinkel ankomme.

27

3.

28

Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass die nicht ordnungsgemäße Verbindung zwischen den Aufschieblingen und der Ringbalkenlage kausal für den eingetretenen Schaden war.

29

Ungeachtet der Erwägungen des Landgerichts zum Anscheinsbeweis kann die Kausalität auch bei umgekehrter Beweislast festgestellt werden.

30

a)

31

Aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Z ergibt sich, dass am 18.01.2007 im Stadtgebiet von A Windgeschwindigkeiten von um die 130 km/h herrschten.

32

Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen dringt der Beklagte nicht durch. Naturgemäß werden konkrete Windgeschwindigkeiten immer nur bezogen auf die Standorte einzelner Wetterwarten erfasst. Der Z hat hierbei in seinem Gutachten die Messwerte der dem Schadensort am nächsten gelegenen Stationen O, P, Q, R sowie S ausgewertet und somit auch die geografische Nähe des Schadensortes zu Niedersachsen hinreichend berücksichtigt.

33

b)

34

Der Sachverständige Y wiederum hat auf Grundlage des Gutachtens des Z in seinem Gutachten eindeutig ausgeführt, dass es bei Zugrundelegung einer solchen Belastung nicht zu dem eingetretenen Schaden gekommen wäre, wenn beide Bauteile ordnungsgemäß mit Rispenbändern verbunden gewesen wären.

35

Dies stellt auch der Beklagte in der Berufungsinstanz letztlich nicht in Frage, sondern macht sich die Ausführungen des Sachverständigen Y insofern gerade zu eigen, wonach ein ordnungsgemäß befestigtes Dach jedenfalls Windgeschwindigkeiten von bis zu 157 km/h standgehalten hätte.

36

4.

37

Letztlich sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung im Ergebnis zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug genommen werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen auch BGH NJW 1992, 1754; NJW 2005, 893 sowie OLG Hamm, BauR 2013, 1897).

38

a)

39

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es sich bei der unterbliebenen Sicherung um einen insbesondere im Rahmen der Rohbauabnahme erkennbaren Mangel gehandelt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte behauptet weder konkret, dass die an der Rohbauabnahme beteiligten Personen die mangelhafte Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage tatsächlich erkannt hätten, noch folgt dies etwa aus der bloßen Erkennbarkeit (vgl. BGH NJW 2007, 366, Tz. 11).

40

Ungeachtet dessen war der hier in Rede stehende Mangel – wie der eingetretene Schaden zeigt – auch so schwerwiegend, dass der Beklagte nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass der Bauherr oder der mutmaßlich mit der Bauleitung beauftragte Architekt F das Werk abgenommen hätten, wenn sie die nicht ordnungsgemäße Verbindung zwischen Aufschieblingen und Ringbalkenlage erkannt hätten bzw. hierüber aufgeklärt worden wären (vgl. BGH NJW 1976, 516 [517]; Kniffka/Schulze-Hagen, Bauvertragsrecht, Stand: 20.05.2014; § 634a BGB, Rdnr. 47 mwN.).

41

b)

42

Nicht zu beanstanden sind letztlich die Erwägungen des Landgerichts zur Organisationspflichtverletzung des Beklagten.

43

aa)

44

Ungeachtet der Unergiebigkeit der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Gritzahn sowie einer etwaigen Tätigkeit des erstmals in der Berufungsinstanz benannten – allerdings zwischenzeitlich verstorbenen – Zeugen Meier auf der Baustelle hat das Landgericht eine mangelhafte Organisation der Überwachung und Prüfung des Werkes auch zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats zutreffend daraus geschlossen, dass vorliegend ein gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk unerkannt geblieben ist (vgl. BGH, NJW 1992, 1754 [1755]), obwohl er – angesichts der Vielzahl der zu verbauenden Rispenbänder – bei ordnungsgemäßer Organisation der Überwachung zwingend hätte auffallen müssen.

45

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit der Berufungsbegründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 31.07.2012 (dort insbes. Ziff. 6.) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der hierzu erstinstanzlich vernommene Zeuge Gritzahn hatte keine konkrete Erinnerung mehr an das Bauvorhaben.

46

bb)

47

Dass darüber hinaus der Architekt F mit der Bauleitung betraut gewesen sein soll, ist aus Rechtsgründen unerheblich.

48

Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der mit dr Bauüberwachung beauftragte Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist (st. Respr., vgl. BGH NJW-RR 2002, 1175 [1176] mwN.). Eine irgendwie geartete Zurechnung etwaiger Mängel der Bauüberwachung durch den Architekten findet daher nicht statt.

49

c)

50

Letztlich hat der Senat nicht übersehen, dass vorliegend die sog. „Ultimo-Regel“ des § 199 Abs. 3 BGB einschlägig sein könnte.

51

Dies ist allerdings nicht der Fall, weil diese Höchstfrist in den Überleitungsfällen des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB stets erst vom 01.01.2002 an zu berechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 1584, Tz. 28 sowie NJW 2007, 2034, Tz. 15).

52

II.

53

Dem Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.