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Oberlandesgericht Hamm·21 U 140/01·26.06.2002

Berufungsentscheidung: Keine Haftung für Kellerüberflutung wegen fehlender Schadenszurechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen Schadensersatz wegen Überflutung ihres Kellers nach Starkregen; Berufung gegen LG wurde zurückgewiesen. Das OLG verneint vertragliche und deliktische Haftung, weil die Schadenszurechnung fehlt: ein funktionsfähiger Rückstauschutz hätte den Schaden möglicherweise verhindert. Eine Hinweispflicht des Beklagten bestand nicht, da die Kläger auf Schutz verzichtet hatten.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Essen wird zurückgewiesen; kein Anspruch auf Ersatz des Kellerwasserschadens mangels Schadenszurechnung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden dem Anspruchsgegner zurechenbar ist; untaugliche oder nicht auszuschließende Alternativerklärungen des Schadensverlaufs verhindern die Zurechnung.

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Der Anspruchsgegner kann sich auf fehlende Zurechenbarkeit berufen, wenn der Schaden mit einer zumutbaren Sicherungsmaßnahme des Geschädigten (z. B. Rückstausicherung) verhindert worden wäre.

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Wer im Rahmen vertraglicher Übernahme Erschließungsaufgaben wie eine Gemeinde erfüllt, kann gegenüber Grundstückseigentümern die Rechtsfolgen und Abwehrgründe geltend machen, die gegenüber einer Gemeinde bestanden hätten.

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Eine Hinweispflicht zur Installation einer Sicherung besteht nicht, wenn der Geschädigte Kenntnis von der Gefährdung und der Sicherungsoption hatte und sich – etwa gegen fachlichen Rat – bewusst gegen die Sicherungsmaßnahme entschied.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.§ 823 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 282/00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juni 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Kläger zurück-gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Der Beklagte haftet nicht für den Schaden, den die Kläger bei der Überflutung ihres Kellers am 31.10./01.11.1998 erlitten haben.

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Die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung des Beklagten (aus positiver Forderungsverletzung) oder für seine deliktische Haftung (aus § 823 BGB) liegen nicht vor.

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A.

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Der Beklagte hat den Klägern den geltend gemachten Schaden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn er für eine Verschlammung des Regenversickerungsbeckens beim Schadensfall am 31.10./01.11.1998 verantwortlich ist (I.). Eine ihm gegenüber den Klägern obliegende Hinweispflicht hat er nicht verletzt (II.).

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I.

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Es kann dahin stehen, ob der Beklagte dafür verantwortlich ist, dass das Regenversickerungsbecken beim Schadenseintritt verschlammt war, so dass seine Versickerung nicht mehr richtig funktionierte. Dieser Umstand begründet die Haftung des Beklagten nicht, selbst wenn er für den Wasserschaden im Keller der Kläger mitursächlich war. Es fehlt an der Schadenszurechnung. Der Geschädigte hat nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden dem Schädiger zuzurechnen ist. Diesen Nachweis haben die Kläger nicht führen können. Es steht nicht fest, dass der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn in dem Überlauf der Regenzisterne der Kläger eine funktionsfähige Rückstausicherung eingebaut gewesen wäre. Das wirkt sich zu Lasten der Kläger aus, weil der Schaden dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, wenn er beim dem Einbau einer funktionsfähigen Rückstausicherung im Überlauf der Zisterne verhindert worden wäre.

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Im Einzelnen:

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1.

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Bei einer fehlenden Rückstausicherung haftet der Beklagte gegenüber den Klägern nicht für einen Schaden, der durch den Rückstau von Wasser aus der Kanalisation verursacht wird, wenn dieser mit einer funktionsfähigen Rückstausicherung verhindert worden wäre.

12

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt (vgl. BGH VersR 1999, 230f), dass eine Gemeinde gegenüber einem Grundstückseigentümer für einen Rückstauschaden weder aus Amtshaftung noch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis haftet, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Grundstückseigentümer entgegen der Entwässerungsatzung keine Rückstausicherung eingebaut hat und eine solche den Schadenseintritt verhindert hätte. Dieser Schaden liegt außerhalb der (möglicherweise) verletzten Amts- oder Vertragspflicht. Ein Grundstückseigentümer kann nicht darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die durch einen normalen, durch die üblichen Sicherheitsvorkehrungen auszugleichenden Rückstau entstehen.

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Dieser Haftungsgrundsatz gilt auch im Verhältnis der Parteien zueinander. Mit dem notariellen Vertrag vom 18.03.1996 hat sich der Beklagte gegenüber der Gemeinde T zur Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet. Er hat sich sodann in dem mit den Klägern am 24.06.1997 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag dazu verpflichtet, die der Gemeinde geschuldete Erschließungsleistung zu erbringen. Damit haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte (und nicht die Gemeinde T) die Erschließungsanlagen erstellten sollte. Im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern hat der Beklagte insoweit die Erschließungsaufgaben einer Gemeinde übernommen. Das rechtfertigt es, ihm im Verhältnis zu den Klägern die gleichen Rechte zuzubilligen und Pflichten aufzuerlegen, die eine Gemeinde gehabt hätte, wenn sie die Erschließung in eigener Verantwortung durchführen würde. Damit kann sich der Beklagte gegenüber den Grundstückseigentümern bei einem mit einer Rückstausicherung vermeidbaren Rückstauschaden auch auf die fehlende Schadenszurechnung berufen.

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Für einen derartigen Schaden müßte die Gemeinde T nicht haften, da § 3 Nr. 5 ihrer im Schadenszeitpunkt gültigen Grundstücksentwässerungssatzung vom 14.09.1990 den jeweiligen Grundstückseigentümer dazu verpflichtete, sein Grundstück bis zur Rückstauebene, hier der Straßenoberkante, vor einem Rückstauschaden zu sichern. Diese Verpflichtung galt für alle Grundstücksentwässerungsanlagen, sie erfaßte mithin die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswässer. Abgesehen von der Entwässerungssatzung ergab sie sich auch aus dem dem Baugebiet zugrunde liegenden Vorhabens- und Erschließungsplan der Gemeinde.

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Den Inhalt der im Schadenszeitpunkt geltenden Entwässerungssatzung hat der Senat mit der Aussage des Zeugen T, des Leiters des Tiefbauamtes der Gemeinde T, im Senatstermin vom 06.06.2002 aufklären können. Der Zeuge hat dem Senat die einschlägige Entwässerungssatzung vorgestellt, wobei das von ihm mitgebrachte Exemplar mit den im Senatstermin Anwesenden erörtert wurde.

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2.

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine mit der Verschlammung des Regenüberlaufbeckens begründete Haftung des Beklagten für den Wasserschaden nur dann Betracht kommt, wenn der Schaden mit dem Einbau einer funktionfähigen Rückstausicherung in den Zisternenüberlauf nicht zu verhindern war.

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Dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

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Es ist denkbar, dass der Schaden durch einen Rückstau in der Kanalisation verursacht wurde, der bei einer funktionsfähigen Rückstausicherung nicht zum Schadenseintritt geführt hätte. Einen derartigen Schadensverlauf konnte der Sachverständige M bei seinem im Senatstermin erstatteten Gutachten nicht ausschließen.

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Der Sachverständige hat zunächst überzeugend dargelegt, dass eine Rückstausicherung im Überlauf der Zisterne das Eindringen von Wasser aus der Kanalisation in die Zisterne verhindert hätte. Die Annahme der Kläger, dass eine Rückstausicherung funktionsunfähig ist, wenn sie sich aufgrund eines zunächst größeren Wasserdruckes aus der Zisterne geöffnet hat und dann einem größeren Wasserdruck aus der Kanalisation ausgesetzt wird, ist unzutreffend. Eine funktionsfähige Rückstausicherung schließt bereits dann, wenn der von der Kanalisation ausgehenden Wasserdruck den in der Zisterne geringfügig überschreitet.

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Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen M besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Schaden mit einer Rückstausicherung zu vermeiden war. Es gibt zwar auch noch andere Möglichkeiten, die zum Schadenseintritt geführt haben können. Das Geschehen am 31.10./01.11.1998 läßt sich aber insgesamt nicht mehr in der Weise aufklären, dass die Möglichkeit eines mit einer Rückstausicherung vermeidbaren Rückstauschadens auszuschließen oder als praktisch unwahrscheinlich zu vernachlässigen war.

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Die Kläger haben den Schadenshergang im Senatstermin so beschrieben, dass ihre Zisterne überlief und das Wasser so zu ihrem Haus floss und in den Keller eindringen konnte. Die Oberkante der Zisterne und ihrer Filter lag, wie der Sachverständige ausgehend von den Höhenangaben der Kläger im einzelnen erläutert hat, 16 cm niedriger als die Deckeloberkante des dem klägerischen Grundstück am nächsten gelegenen Abwasserschachtes R 7`` der öffentlichen Straße, mithin unterhalb der Rückstauebene vor dem klägerischen Grundstück. Aufgrund der fehlenden Rückstausicherung in dem ca. 80 cm unterhalb der Geländeoberfläche eingebauten Zisternenüberlauf konnte das Wasser daher von der Kanalisation in die Zisterne eindringen und diese zum Überlaufen bringen, bevor es die Rückstauebene erreichte. Für diesen durchaus denkbaren Schadensverlauf fehlt es an der Zurechenbarkeit des Schadens.

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Dass die Zisterne nicht allein aufgrund des vorstehend beschriebenen Wasserübertritts aus der Kanalisation überlief, steht nicht fest. So konnte der Senat insbesondere nicht feststellen, dass der Wasserstand auch die vor dem klägerischen Gründstück geltende Rückstauebene überschritt. Der vom Kanaldeckel R 7`` ( und auch vom Grundstück der Kläger) ca. 20 m weiter entfernt liegende Kanaldeckel R 8´´ hat nahezu die gleiche Höhe wie die Oberkante der klägerischen Zisterne. Das in der Kanalsiation rückgestaute Wasser wäre daher beim Kanaldeckel R 8´´ ausgetreten und hätte sich im Gelände verteilt, bevor es die Höhe des Kanaldeckels R 7´´ erreicht hätte.

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Es steht auch nicht fest, dass die Zisterne deswegen übergelaufen ist, weil sie das auf dem Grundstück der Kläger angefallende Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen konnte, dass bei einem ordnungsgemäß versickernden Regenüberlaufbecken aus der Zisterne noch hätte in die öffentliche Kanalisation abgeführt werden können. Dieser Schadensverlauf ist nach den Feststellungen des Sachverständigen M zwar möglich, aber nicht wahrscheinlicher als der, bei dem eine Rückstau aus der Kanalisation die Zisterne gefüllt und zum Überlaufen gebracht hat.

25

3.

26

Eine weitere Aufklärung des Schadensverlaufes, die zu einem für die Kläger günstigeren Beweisergebnis führen könnte, ist nicht möglich. Zeugen, die die Entwicklung des Wasserstandes in der Zisterne und den Rückstau in der Kanalisation vor dem Überlauf der Zisterne genauer beschreiben können, sind von den Parteien nicht benannt worden. Mit den bislang zur Verfügung stehenden Daten lassen sich aus sachverständiger Sicht keine genaueren Feststellungen treffen, wie der Sachverständige M dem Senat überzeugend vorgetragen hat. Der Sachverständige hätte zwar noch die aufgrund des Regenereignisses auf dem Grundstück der Kläger angefallene und über die Zisterne zu entwässernde Niederschlagsmenge errechnen können. Allein diese Berechnung kann aber die erforderlichen konkreten Feststellungen über den tatsächlichen Schadensverlauf am 31.10./01.11.1998 nicht ersetzen, da auch sie nicht ausschließen kann, dass die Zisterne (zunächst) durch einen Rückstau aus der Kanalisation gefüllt wurde und deswegen überlief.

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II.

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Der Beklagte hat keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Hinweispflicht verletzt, durch die der Schadensfall hätte vermeiden werden können. Es kann dahin stehen, ob der Beklagte die Kläger aufgrund der Lage ihres Grundstücks am tiefsten Punkt des Erschließungsgebietes und der Konstruktion der öffentlichen Regenabwasseranlage, bei der auf einen Notüberlauf unterhalb der Rückstauebene verzichtet worden war, auf die Rückstauebene und die Notwendigkeit einer Rückstausicherung hätte ausdrücklich hinweisen müssen. Eines derartigen Hinweises bedurfte es gegenüber den Klägern bereits deswegen nicht, weil ihnen, wie sie im Senatstermin eingeräumt haben, bei ihrer Planung bekannt war, dass der Überlauf ihrer Zisterne unterhalb der Rückstauebene lag und durch eine Rückstausicherung hätte abgesichert werden können. Dass sie dennoch auf den Einbau einer Rückstausicherung verzichteten, beruht auf einer allein von ihnen zu verantwortenden Entscheidung, die sie zudem gegen den Rat des von ihnen beauftragten Architekten getroffen haben. Auch das hat ihre Anhörung im Senatstermin ergeben.

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B.

30

Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung des Beklagten liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt auch insoweit an der Schadenszurechnung. Die deliktische Haftung ist hier nicht weitergehender als die vertragliche Haftung. Sie wird ebenfalls durch das o.g. Zurechnungskriterium begrenzt.

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C.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.