Verjährung von Mängelansprüchen aus GU‑Vertrag: Heizungsleitungen als haustechnische Anlagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Mängelansprüche aus einem Generalunternehmervertrag geltend; der Senat hält diese Ansprüche wegen Anwendung der in Ziffer 15.3 vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist für verjährt. Zur Auslegung bestimmt das Gericht, dass „alle haustechnischen Anlagen“ auch Heizungsleitungen umfasst. Eine Verlängerung der Frist durch Wartungsvertrag setzt einen Vertrag zwischen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen sowie Zeitidentität voraus; ein solcher Vertrag lag nicht vor bzw. entstand erst nach Beginn der Verjährungsfrist. Die Berufung wurde nach Hinweis zurückgenommen.
Ausgang: Berufungsergebnis: Ansprüche als verjährt angesehen; Berufung nach Hinweis vom Senat zurückgenommen, Verfahren eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Verjährungsvereinbarung, die pauschal von „alle haustechnischen Anlagen“ spricht, umfasst nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auch Heizungsleitungen, soweit dies dem Wortlaut und Vertragszusammenhang entspricht.
Die Verlängerung einer Verjährungsfrist durch Vereinbarung einer Wartung setzt voraus, dass der Wartungsvertrag zwischen dem Auftraggeber (Versicherungsnehmer) und dem das Gewerk ausführenden Unternehmen besteht; eine Beauftragung durch einen Dritten genügt nicht.
Für die Wirkung einer Wartungsvereinbarung auf die Verjährung ist Zeitidentität erforderlich: Der Wartungsvertrag muss spätestens mit Beginn der ursprünglichen Verjährungsfrist zustande gekommen sein.
Fehlen Anhaltspunkte für Hemmung oder Neubeginn der Verjährung und liegt keine wirksame Verlängerungsvereinbarung vor, sind Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht durchsetzbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15 O 124/15
Tenor
In dem Rechtsstreit hält der Senat auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien - zuletzt mit wechselseitigen Schriftsätzen vom 26.04. und 28.05.2019 - an seiner im Termin vom 28.02.2019 geäußerten Auffassung fest, dass die mit der Klage und der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche der zweijährigen Verjährungsfrist aus Ziffer 15.3 des Generalunternehmervertrages (Anlage K 1; nachfolgend "GU-Vertrag" genannt) unterliegen und die Klageforderung deshalb verjährt ist.
Gründe
I.
1.
Zwar dürfte es sich bei Ziffer 15.3 des GU-Vertrages nach dem zuletzt erfolgten Vortrag der Parteien um eine Individualvereinbarung handeln, so dass die Anwendung der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB entfiele. Aber auch eine den berechtigten Interessen beider Parteien angemessen Rechnung tragende Auslegung nach §§ 133, 157 BGB führt zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Heizungsleitungen von der Formulierung "alle haustechnischen Anlagen" in Ziffer 15.3 Satz 1 des GU-Vertrages umfasst sind. Dafür spricht bereits der Wortlaut. Denn die vertragliche Verjährungsregelung gebraucht gerade nicht wie § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B, von dem hier abgewichen wurde, den Begriff "Teile einer Anlage", sondern ist hier vielmehr im vorstehenden Sinn auf Vorschlag der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der K. GmbH bzw. der C. Gruppe, weit gefasst worden. Eine Einschränkung auf bestimmte Teile der verschiedenen Anlagen, bei der Heizungsanlage bspw. auf die Therme, ist danach von den Parteien des GU-Vertrages gerade nicht vorgesehen worden. Auch aus Ziffer 15.3 S. 2 des GU-Vertrages folgt, dass vielmehr das ganze Gewerk - hier das gesamte Gewerk Heizungsanlage - gemeint sein sollte. Dem entspricht, dass dem Begriff Haustechnik auch in den Ziffern 2.1.13 und 4.4 des GU-Vertrages jeweils ohne wörtliche Einschränkung das Gewerk "Heizung" zugeordnet worden ist. Auch der im Zeitpunkt des Abschlusses des GU-Vertrages geltende, mit "haustechnische Anlagen" überschriebene fünfte Abschnitt des dritten Teils der BauO NRW in der Fassung bis zum 31.12.2018 schloss Leitungen für Heizanlagen in den vorstehenden Begriff mit ein (§ 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BauO NRW a.F.). Heizleitungen sind im Übrigen Teil des technischen Werks "Heizung", dessen Funktionsfähigkeit ohne Leitungen nicht denkbar ist. Auch wurde von den Parteien die Verknüpfung zwischen Wartung und Funktionssicherheit aus § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gerade nicht in den Vertrag übernommen. Auf die Frage, ob die Rohre/Leitungen der Heizungsanlage hier möglicherweise zu den nicht wartungsbedürftigen bzw. -fähigen Teilen der Heizung gehören und eine Wartung auch gar keinen Einfluss auf ihre Funktionssicherheit haben kann, kommt es deshalb nicht an.
2.
Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Auftraggeberin des GU-Vertrages keinen Wartungsvertrag für die Heizungsanlage abgeschlossen hat. Ein solcher ist lediglich zwischen der rechtlich selbständigen Betreibergesellschaft, der A. gGmbH, und der ausführenden Heizungsfirma iSd. Ziffer 15.3 S. 2 des GU-Vertrages, der Fa. I. Heizungsbau GmbH, als Nachunternehmerin der Beklagten zustande gekommen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass es der Beklagten unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs verwehrt sein soll, sich auf den fehlenden Abschluss des Wartungsvertrages durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin zu berufen. Die von § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B vorausgesetzte Unternehmeridentität hinsichtlich der Parteien des GU-Vertrages und des Wartungsvertrages (vgl. Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl., VOB/B § 13 Rn. 199), die vorliegend von den Parteien des GU-Vertrages in dessen Ziffer 15.3 S. 2 einvernehmlich dahin modifiziert worden ist, dass Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist der Abschluss eines Wartungsvertrages zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem das Gewerk Heizung ausführenden Unternehmen - als Nachunternehmer der Beklagten - sein sollte, ist nicht gewahrt. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die vorgenannte Voraussetzung durch Abschluss eines eigenen Wartungsvertrages mit dem vorbezeichneten Nachunternehmer herbeizuführen. Nach Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung sollte nämlich - in Anlehnung an § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B - eine Verlängerung der Verjährungsfrist nur dann in Betracht kommen, wenn im Verhältnis der Parteien des GU-Vertrages zueinander durch die hier vereinbarte Beauftragung des Nachunternehmers durch den Auftraggeber die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wartung der Anlage gegeben ist. Dies ist bei einer Beauftragung des Nachunternehmers durch einen Dritten aber gerade nicht der Fall. So ist zu § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B anerkannt, dass es ohne Einfluss auf die Verkürzung der Verjährungsfrist ist, wenn der Auftraggeber die Wartung an einen Dritten vergibt (BeckOK VOB/B/Koenen, 35. Ed. 30.4.2019, VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 42; Ganten/Jansen/Voit, a.a.O.; Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Aufl., VOB/B § 13 Rn. 225). Vorliegend muss Selbiges gelten.
3.
Unbeschadet dessen mangelt es auch an der erforderlichen Zeitidentität. Diese ist nur gewährleistet, wenn der Wartungsvertrag spätestens mit dem Beginn der Verjährungsfrist zustande kommt (vgl. Ganten/Jansen/Voit, a.a.O.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien vorliegend von diesem zu § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B anerkannten Grundsatz abweichen wollten. Die Abnahme des Werkes der Beklagten durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin fand unstreitig am 01.03.2010 statt, was zugleich den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist markiert. Der von der Beklagten vorgelegte Wartungsvertrag mit ihrem Nachunternehmer ist jedoch von der Betreibergesellschaft erst über ein Jahr später am 18.03.2011 unterzeichnet und mit Schreiben vom 29.03.2011 an die Fa. I. Heizungsbau GmbH zurückgesandt worden, mit dortigem Eingang am 30.03.2011 (Anlagenkonvolut D4).
4.
Die maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Mängelansprüche lief damit am 01.03.2012 ab. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatbeständen, die binnen dieser Frist eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung bewirkt haben könnten, sind nicht ersichtlich.
II.
Es bleibt daher dabei, dass die Berufung der Klägerin im Ergebnis weiterhin keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Klägerin mag binnen dieser Frist mitteilen, ob sie die Berufung im Kosteninteresse zurücknimmt. Beide Parteien werden darüber hinaus für den Fall, dass eine Berufungsrücknahme nicht erfolgen sollte, gebeten mitzuteilen, ob sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zustimmen.
Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.