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Oberlandesgericht Hamm·21 U 115/03·01.12.2003

Berufung zu Architektenhonorar: Anspruch nach §§ 631, 632 BGB i.V.m. § 4 HOAI bestätigt

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Essen Berufung eingelegt; das OLG Hamm weist die Berufung zurück. Streitgegenstand war das restliche Honorar für Architektenleistungen im Garagenbau. Das Gericht bestätigt den Honoraranspruch der Kläger nach Mindestsätzen der HOAI und verneint eine Bindung an frühere Pauschalvereinbarungen oder Schlussrechnung. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; Anspruch der Kläger auf restliches Architektenhonorar in Höhe von 4.172,49 € bestätigt; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch des Architekten auf Vergütung richtet sich nach §§ 631, 632 BGB i.V.m. § 4 HOAI; der Architekt kann die nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Vergütung verlangen.

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Mindestsätze der HOAI sind zwingendes Preisrecht; eine unzulässige Unterschreitung ist unwirksam und schützt den Architekten vor Druck durch stärkere Auftraggeber.

3

An eine erste Rechnung oder Schlussrechnung ist der Architekt nur gebunden, wenn durch umfassende Abwägung ein Vertrauenstatbestand feststellbar ist und der Auftraggeber sich in schutzwürdigem Vertrauen auf die Endgültigkeit eingerichtet hat.

4

Die Abrechnung nach Mindestsätzen ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil sie reaktiv auf Gegenforderungen des Auftraggebers erfolgt; der Schutz des Mindesteinkommens des Architekten rechtfertigt die Geltendmachung.

5

Zinsansprüche aus Zahlungsverzug begründen sich nach § 288 BGB.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 ZPO§ 631, 632 BGB i.V.m. § 4 HOAI§ 288 BGB§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 296/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Februar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Essen – Az.: 4 O 296/02 – wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A.

3

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gem. § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

4

B.

5

Die Berufung ist unbegründet.

6

Den Klägern steht gegen die Beklagten für die Architektenleistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Bau einer Garage erbracht haben, ein vom Landgericht unter Berücksichtigung vorgenommener Kürzungen und geleisteter Abschlagszahlungen zutreffend errechnetes restliches Honorar in Höhe von 4.172,49 € gemäß den §§ 631, 632 BGB i.V.m. § 4 HOAI zu.

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Die Kläger dürfen das nach den Mindestsätzen der HOAI ermittelte Honorar verlangen. Sie sind nach Treu und Glauben weder an die im Februar 1998 getroffene Pauschalhonorarvereinbarung, noch an ihre Schlußrechnung vom 08.06.1998 gebunden.

8

Die Abrechnung nach Mindestsätzen vom 22.3.2002 ist nicht schon allein deshalb eine unzulässige Rechtsausübung, weil sie möglicherweise nur eine Reaktion der Kläger auf die von den Beklagten nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens geltendgemachten Schadensersatzansprüche war. Denn die unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze ist ein Verstoß gegen zwingendes Preisrecht, das insbesondere auch dem Schutz des Architekten dient, dem ein Mindesteinkommen gesichert werden soll. Dieser Schutz würde unterlaufen und der Architekt wäre dem Druck starker Auftraggeber hilflos ausgesetzt, wenn es ihm allein deshalb verboten wäre, sich auf die Unwirksamkeit der Mindestsatzunterschreitung zu berufen ( vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka HOAI, 7. Aufl. , § 4 Rn. 33c ).

9

Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen ist deshalb der Architekt an seine erste Rechnung nur dann gebunden, wenn eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat, so dass ihm die Zahlung des Mehrbetrages nicht zugemutet werden kann. Diese Grundsätze sind auch auf eine Honorarvereinbarung übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind ( BGH BauR 1997, 677; BGH BauR 1993, 236 ff ).

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Die vorzunehmende Abwägung ergibt hier nicht, dass den Beklagten die Zahlung des Mehrbetrages nicht zugemutet werden kann. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass sie auf die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung oder die Richtigkeit der Abrechnung vom 8.6.1998 vertraut und entsprechend disponiert haben. Mit der Berufung haben sie selbst vorgetragen, dass sie das Bauprojekt nicht fremdfinanzieren mussten. Die Honorarvereinbarung war damit nicht Ausgangspunkt und Grundlage ihrer Entscheidung, den Bau der Garage in Auftrag zu geben. Es ging ihnen zwar darum, die Kosten so gering wie möglich zu halten, Dispositionen im Hinblick darauf, dass keine Nachforderungen entstehen würden, haben sie aber weder vor der Auftragserteilung getroffen, noch danach oder nach der Ausführung der Arbeiten.

11

Der Zinsanspruch ist aus den § 288 BGB begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.