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Oberlandesgericht Hamm·21 U 115/01·04.11.2002

Streitwertfestsetzung bei negativem Feststellungsantrag: Kaufpreis als Maßstab

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufvertrag)ImmobilienkaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für ihren negativen Feststellungsantrag, mit dem sie die Befreiung von der Kaufpreiszahlung (389.000 DM) wegen Verkäuferverzugs nach § 326 Abs.1 S.2 BGB geltend machten. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf 389.000 DM fest. Maßgeblich sei das Interesse der Kläger an der Befreiung von der Leistungspflicht; Gegenleistung bleibe bei der Bemessung unberücksichtigt, eine prozentuale Absenkung sei nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung für den Feststellungsantrag wird stattgegeben; Streitwert auf 389.000 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Feststellungsantrags wird nach § 3 ZPO nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung angesetzt.

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Begehrt der Kläger die Feststellung, von einer primären Leistungspflicht befreit zu sein, ist für die Streitwertbemessung die Höhe dieser Leistungspflicht (z.B. Kaufpreis) maßgeblich.

3

Bei der Bemessung des Streitwerts eines negativen Feststellungsantrags bleibt die Gegenleistung außer Betracht; eine Saldierung zwischen Leistung und Gegenleistung findet nicht statt.

4

Bei negativen Feststellungsanträgen, die die Befreiung von einer Leistungspflicht zum Inhalt haben, ist eine pauschale prozentuale Absenkung des Streitwerts nicht vorzunehmen, weil der Erfolg der Feststellung die Leistungsklage des Gegners ausschließt.

Relevante Normen
§ 326 Abs. 1 S. 2 BGB§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17 O 261/00

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 06.04.2001 hinsichtlich des Feststellungsantrages abgeändert. Der Streitwert für diesen wird auf 389.000,00 DM = 198.892,54 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. Der Streitwert für den Feststellungsantrag ist auf 389.000,00 DM festzusetzen.

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Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass sie aus dem Kaufvertrag vom 28.12.1998 nicht mehr verpflichtet sind. Hierbei haben sie geltend gemacht, von ihrer primären vertraglichen Leistungspflicht, den vereinbarten Kaufpreis von 389.000,00 DM zu zahlen, gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB befreit zu sein.

4

Der Streitwert dieses negativen Feststellungsantrages ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich ist das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung.

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Befindet sich der Veräußerer einer Immobilie mit seiner Leistung im Verzug, kann der Erwerber in der Regel wählen, ob er an den primären Leistungspflichten des Vertrages festhalten oder nach § 326 BGB "vorgehen" will, mit der Folge, dass die primären Leistungspflichten gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB erlöschen. Entscheidet er sich für den zu letzt genannten Weg, besteht sein Interesse u.a. darin, von seiner primären Leistungspflicht, der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, freizukommen.

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Formuliert er dieses Interesse - wie vorliegend die Kläger - in einem negativen Feststellungsantrag, ist damit der Kaufpreis die entscheidende Größe für die Bemessung des klägerischen Interesses.

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Die Gegenleistung bzw. deren Wert bleiben dabei unberücksichtigt, auch findet keine Saldierung zwischen Leistung und Gegenleistung statt, weil weder das klägerische Interesse noch der gestellte Antrag die Gegenleistung berücksichtigen, vgl. BGH MDR 1999, 1022 unter Hinweis auf RGZ 140, 358, 359. Ein Antrag der Kläger, das Nichtbestehen des gesamten Vertrages festzustellen, liegt nicht vor, so dass es dahin gestellt bleiben kann, ob in diesem Fall das Interesse des Klägers an der Befreiung von seiner Leistungspflicht nach der "Verschlechterungsdifferenz" von Leistung und Gegenleistung zu schätzen ist, vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 Rz. 16 Stichwort "Feststellungsklagen".

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Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, von dem durch den Kaufpreis bestimmten Streitwert - wie sonst bei positiven Feststellungsklagen üblich - einen prozentualen Betrag abzuziehen, da die erfolgreiche negative Feststellungsklage auch die Leistungsklage des Gegners ausschließt, ganz h.M., vgl. auch hierzu Zöller-Herget, a.a.O.

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Damit war der Streitwert für den Feststellungsantrag nach der Höhe des vereinbarten Kaufpreises zu bemessen.