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Oberlandesgericht Hamm·20 W 6/06·07.09.2006

Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe: PKH-Bewilligung bleibt bestehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein, der die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben hatte. Zentrale Frage war, ob die Klägerin die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände unrichtig dargestellt und damit § 124 Nr. 1 ZPO erfüllt hat. Das OLG hob den aufhebenden Beschluss auf, weil die ursprüngliche Darstellung nicht widerlegt und Zweifel an der Zeugenaussage bestehen. Die PKH für die erste Instanz wirkt fort.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der PKH erfolgreich; aufhebender Beschluss aufgehoben, PKH-Bewilligung der ersten Instanz bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen durch unrichtige Darstellung vorgetäuscht hat.

2

Zur Aufhebung der PKH bedarf es beweisbarer Feststellungen; bloße Behauptungen oder widersprüchliche Zeugenaussagen genügen nicht.

3

Erschütterungen der Glaubwürdigkeit eines entscheidungsrelevanten Zeugen können dazu führen, dass eine vorherige PKH-Bewilligung nicht aufgehoben werden darf.

4

Wird ein aufhebender Beschluss der Vorinstanz durch die Beschwerde aufgehoben, bleibt die ursprüngliche PKH-Bewilligung wirksam.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 111/05

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2006 (Bl. 179 ff. d.A.) der - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebende - Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.02.2006 (Bl. 161 ff.) aufgehoben; der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz vom 13.07.2005 (Bl. 74) wirkt fort.

Gründe

2

Nach dem maßgeblichen, derzeitigen Sachstand (vgl. nur Zöller-Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 571 Rn. 3) lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (§ 124 Nr. 1 ZPO). Nach den Erklärungen der Klägerin vor dem Senat und insbesondere nach der erneuten Vernehmung des Zeugen D durch den Senat ist die Darstellung der Klägerin, welche zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hat, nicht widerlegt. Es bestehen nunmehr erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat vor dem Senat bekundet, er habe Änderungen im Antragsformular stets von dem Antragsteller gegenzeichnen lassen. Dies lässt sich nicht damit vereinbaren, dass, wie sich vor dem Senat herausgestellt hat, im Streitfall offenbar wesentliche Zusätze ohne die Klägerin vorgenommen wurden.