Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 W 59/93·06.01.1994

Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses: Rechtsschutzversicherer zur Freistellung von Prozesskosten

ZivilrechtVersicherungsrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte einen Aussetzungsbeschluss, mit dem das Verfahren bis zur Klärung eines Hauptprozesses angehalten wurde. Zentral war, ob dadurch der vertragliche Freistellungsanspruch nach §2 Abs.2 ARB untergraben wird. Das OLG hob den Beschluss auf und verpflichtete die Beklagte zur Kostentragung, da keine Rechtfertigung für die Aussetzung bestand und der BGH dem Hauptprozeß keine Bindungswirkung für den Deckungsprozeß beigemessen hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von Prozesskosten nach §2 Abs.2 ARB darf nicht dadurch untergraben werden, dass das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss eines vom Versicherer bestrittenen Hauptprozesses aussetzt.

2

Die Aussetzung eines Deckungsprozesses ist nur in besonderen, gerechtfertigten Fällen zulässig; bloße Unsicherheit über die Leistungspflicht des Versicherers rechtfertigt keine vorbehaltlose Aussetzung.

3

Fehlt eine Bindungswirkung des Hauptprozesses für die Deckungsentscheidung, besteht kein ausreichender Anlass für die Aussetzung des Deckungsprozesses.

4

Wird ein Aussetzungsbeschluss aufgehoben, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 0 371/93

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die - auch in Bezug auf die erneute Einlegung vom 17.12.9 3 - einheitliche Beschwerde ist begründet. Die Beklagte ist, sofern sie nicht aus besonderen Gründen leistungsfrei ist, verpflichtet, den Kläger schon von der Inanspruchnahme mit Kosten freizuhalten, ·§ 2 Abs. 2 ARB. Diesen vertraglichen Anspruch des Klägers darf ein Gericht nicht oder nur mit Zustimmung des Betroffenen dadurch untergraben, daß es den Prozeß bis zum Abschluß des Prozesses, für den Rechtsschutz begehrt wird, aussetzt. Ein gerechtfertigter Anlaß besteht ohnehin nicht mehr, nachdem der BGH dem Hauptprozeß Bindungswirkung für den Deckungsprozeß in der Rechtsschutzversicherung abgesprochen hat (NJW 92,· 1509).

3

Der angefochtene Aussetzungsbeschluß war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO aufzuheben.