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Oberlandesgericht Hamm·20 W 51/91·27.07.1992

Kostenentscheidung bei Lebensversicherungen: Bezugsrecht und §91a ZPO (OLG Hamm, 20 W 51/91)

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrecht (Zivilprozessrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als angebliche Bezugsberechtigte Zahlungen aus drei Lebensversicherungen; das Landgericht verteilte die Kosten überwiegend zuungunsten der Klägerin. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein mit der Rüge, die Ansprüche gehörten nicht zum Nachlass. Das OLG stellte fest, dass die Klägerin Inhaberin der Policen war und die Hinterlegung erfolgte nach Rechtshängigkeit; daher wurden die Kosten nach §91a ZPO neu zugewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung überwiegend stattgegeben; Kostenquote auf Klägerin 15% und Beklagte 85% geändert, Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Soweit Parteien einen Teil des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklären, sind die hierauf entfallenden Kosten nach §91a ZPO nach billigem Ermessen zuzuweisen; dabei sind die bisherigen Erfolgsaussichten bei streitiger Entscheidung zu berücksichtigen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen eine im Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach §91a ZPO, wenn gerade diese Kostenentscheidung angefochten wird.

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Die Bezeichnung des Inhabers des Versicherungsscheins als Bezugsberechtigter begründet nicht ohne weiteres ein Bezugsrecht; Bezugsberechtigt ist jedoch derjenige, der den Besitz des Versicherungsscheins mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erlangt hat.

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Eine Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung nach §378 BGB, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt, ändert die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bereits geltend gemachten Leistungsklage nicht zuungunsten des Klägers.

Relevante Normen
§ 91 a ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 4 Abs. 1 VVG§ 159 bis 178 VVG§ 167 VVG§ 808 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19 O 526/89

Tenor

Das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlußurteil wird in der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % der Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 9.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

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I.

2

Mit Klageschrift vom 13.12.1989 hat die Klägerin die Beklagte als Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.904,83 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 06.09.1989 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 01.03.1990 - der Beklagten zugestellt am 30.03.1990 - wurde die Klageforderung um einen Betrag in Höhe von 127.452,98 DM auf insgesamt 148.357,81 DM erhöht. Bei dem Erhöhungsbetrag handelte es sich um eine Teilforderung aus drei weiteren Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Im Termin am 28.08.1990 wurde die Sache insgesamt erörtert. Streitig verhandelt wurde nur hinsichtlich der mit der Klageschrift geltend gemachten Forderung. Nachdem zwischenzeitlich gemäß Beweisbeschluß des Landgerichts vom 28.08.1990 ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, erkannte die Beklagte den Klageanspruch im Termin am 30.04.1991 in Höhe von 10.288,20 DM an. Auf Antrag der Klägerin erging entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. In Höhe von 10.616,63 DM nahm die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück. In Höhe eines Betrages von 127.452,98 DM erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Ein entsprechender Betrag war zwischenzeitlich zur Auszahlung an die Klägerin gelangt, nachdem die Beklagte ihn zunächst am 13.07.1990 unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hatte.

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In der Folgezeit erkannte die Beklagte auch den Zinsanspruch der Klägerin anteilig an, im übrigen nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs mit Zustimmung der Beklagten zurück.

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Mit Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 08.10.1991 wurden der Klägerin die anerkannten Zinsen zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 % auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, seien die Kosten nach §91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Hinsichtlich der im Wege der Klageerhöhung geltend gemachten Forderung habe die Klägerin bis zur Auseinandersetzung der Erben am 28.08.1990 nur Leistung an alle Erben verlangen können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Betrag jedoch bereits mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt gehabt und sei demgemäß zu keiner weiteren Leistung mehr verpflichtet gewesen.

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Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, auch hinsichtlich der weiteren drei Lebensversicherungen sei sie Bezugsberechtigte gewesen, so daß der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zum Nachlaß gehört habe.

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II.

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1.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beschwerde nicht etwa deswegen unzulässig, weil das Landgericht durch Urteil entschieden hat. In der Sache richtet sich die Beschwerde allein gegen die auf §91 a ZPO beruhende Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits. Das Landgericht hat insoweit nur deshalb durch Urteil erkannt, weil in der Hauptsache mitentschieden werden mußte und demgemäß eine einheitliche (gemischte) Kostenentscheidung zu treffen war. Soll aber die im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung allein hinsichtlich der Entscheidung nach §91 a ZPO angefochten werden, so steht dafür das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (BGH NJW 91, 2020, 2021 m.w.N.).

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2.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach §91 a ZPO zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten insoweit nach billigem Ermessen der Beklagten aufzulegen. Hinsichtlich des erledigten Teils hätte die Klage bei streitiger Entscheidung aller Voraussicht nach Erfolg gehabt.

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Die Klägerin, die ihren verstorbenen Ehemann gemeinsam mit ihrer Stieftochter ... - jeweils zu 1/2 Anteil - beerbt hat, hatte gegen die Beklagte einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen aus den Lebensversicherungsverträgen mit den Nr. ... und .... Die Klägerin war hinsichtlich dieser Verträge Bezugsberechtigte, so daß ihr ein eigener, nicht zum Nachlaß gehörender Anspruch auf die Versicherungsleistung zustand. Als Bezugsberechtigten im Falle seines Todes hatte der Ehemann der Klägerin hinsichtlich dieser Verträge gegenüber der Beklagten den Inhaber der Policen angegeben. Inhaber der Versicherungsscheine war aber die Klägerin, die diese nach dem Tod des Erblassers an die Beklagte übersandt hat.

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Bezeichnet der Versicherungsnehmer den Inhaber des Versicherungsscheins als bezugsberechtigt, so beinhaltet dies zwar in der Regel nicht die Einräumung eines Bezugsrechts (Bruck/Möller/Winter VVG, 8. Auflage, §§159 bis 178, Anmerkung H 49; Prölss-Martin VVG, 24. Auflage, §167 Anmerkung 3). Anderenfalls würde der Versicherungsschein zu einem echten Inhaberpapier im Sinne des §7930 BGB. §4 Abs. 1 VVG beabsichtigt aber gerade, die Gestaltung des Versicherungsscheins zum reinen Inhaberpapier zu unterbinden, indem er einem auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein lediglich die Wirkung des §808 BGB beilegt. Bezugsberechtigt ist in einem solchen Fall jedoch derjenige Inhaber, der den Besitz des Versicherungsscheins mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erlangt hat (Benkel/Hirschberg Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, §13 ALB Rdn. 31; Prölss-Martin a.a.O.).

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Hier spricht alles dafür, daß diese Voraussetzungen zugunsten der Klägerin vorliegen. Bereits zu Lebzeiten ihres Ehemannes hatte die Klägerin zumindest Mitbesitz an den Versicherungsscheinen. Es erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände glaubhaft, wenn die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am 07.06.1990 in dem Verfahren 19 O 127/90 LG Hagen - die Klägerin hat sich auf den Vortrag in diesem Verfahren, in dem sie von ihrer Stieftochter auf Auskunft über den Stand des Nachlasses in Anspruch genommen worden war, bezogen - bekundet hat, der Erblasser habe ihr im Februar 1976 die drei Policen übergeben mit der Bemerkung, mit der Übergabe des Berechtigungsscheins sei klar, daß sie im Falle seines Todes die Rechte aus den Verträgen habe.

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Im Juli 1972 war der Erblasser von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden. Mit Schreiben vom 28.7.1972 teilte er daraufhin der Beklagten hinsichtlich der drei Verträge eine Änderung der Bezugsberechtigung, die bis dahin für seine geschiedene Ehefrau bestanden hatte, dahingehend mit, daß nunmehr im Falle seines Todes der Inhaber der Policen als Bezugsberechtigter gelten sollte. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 10.08.1972. Daß der Erblasser in der Folgezeit bemüht war, die Klägerin, die er im Juni 1974 geheiratet hat, für den Fall seines Todes abzusichern, wird schon daraus deutlich, daß er sie als Bezugsberechtigte mehrerer Lebensversicherungen bestimmte. So beantragte er am 21.10.1983 eine Lebensversicherung bei der ... bei der er für den Todesfall ein Bezugsrecht der Klägerin bestimmte. Mit Beginn 01.02.1976 schloß er bei der Beklagten einen weiteren Lebensversicherungsvertrag ab, wobei er ebenfalls der Klägerin für den Fall seines Todes das Bezugsrecht einräumte. Zur gleichen Zeit wurde die Bezugsberechtigung für einen bei der ... bestehenden Lebensversicherungsvertrag dahin geändert, daß statt der Eltern des Erblassers die Klägerin bezugsberechtig wurde. Im Zusammenhang mit diesen beiden Maßnahmen sind der Klägerin nach ihrer Darlegung auch die drei hier im Streit stehenden Versicherungsscheine übergeben worden.

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Demgegenüber erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Erblasser seiner Tochter nichts zukommen lassen wollte. Diese hat sich mit ihrem Vater überworfen. Sie hatte ihre Ausbildung abgebrochen und ging keiner geregelten Tätigkeit nach. Nachdem sie ein nichteheliches Kind geboren hatte, wollte sie ihren Vater in dem Verfahren 58 F 73/85 AG Hagen auf Aufstockung eines zu ihren Gunsten bereits bestehenden Unterhaltstitels in Anspruch nehmen. Erst durch eine Abänderungsklage konnte der Erblasser schließlich in dem Verfahren 58 F 99/85 AG Hagen erreichen, daß er seiner damals bereits 23 Jahre alten Tochter keinen Unterhalt mehr zu zahlen brauchte. Gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der seinerzeit auch die Unterhaltsprozesse für den Erblasser geführt hat, hat dieser immer wieder betont, daß er gar nicht daran denke, noch in irgendeiner Art und Weise für die Tochter zu sorgen. In diesem Zusammenhang äußerte der Erblasser gegenüber dem Prozeßbevollmächtigen auch, er habe schon dafür gesorgt, daß seine Tochter "nichts kriege", während er für seine Frau bestens vorgesorgt habe, wenn ihm einmal etwas passieren sollte.

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Da nach allem von einer Bezugsberechtigung der Klägerin auszugehen ist, konnte sie Auszahlung der Versicherungsleistung an sich verlangen. Zwar hat die Beklagte den Betrag mit schuldbefreiender Wirkung (§378 BGB) hinterlegt. Die Hinterlegung erfolgte jedoch erst am 13.07.1990 und damit nach Rechtshängikeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert der Beschwerde ist entsprechend dem überschlägig ermittelten Kosteninteresse der Klägerin festgesetzt worden.