Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Lebensversicherungsanspruch nach Suizid
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung einer Lebensversicherungssumme nach dem Suizid ihres Sohnes. Das Landgericht lehnte PKH ab; die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das OLG sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Selbsttötung innerhalb der dreijährigen Karenzzeit erfolgte und keine Anhaltspunkte für eine krankhafte, die freie Willensbestimmung ausschließende Störung vorlagen. Ein Sachverständigengutachten konnte mangels direkter Untersuchung des Verstorbenen die behauptete Geistesstörung nicht zuverlässiger belegen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; keine Erfolgsaussicht der Klage wegen Ausschluss bei Selbsttötung innerhalb der Karenzzeit
Abstrakte Rechtssätze
Bei vereinbarter Karenzzeit besteht bei Selbsttötung innerhalb der Frist keine Leistungspflicht der Versicherung, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß die Tat in einem krankhaften Zustand begangen wurde, der die freie Willensbestimmung ausschließt.
Liegt aufgrund eindeutiger Todesumstände und fehlender Anhaltspunkte für Fremdverschulden nahe, daß es sich um Selbsttötung handelt, reicht dies zur Feststellung der Selbsttötung aus.
Zur Begründung des Ausnahmetatbestands krankhafter Willensstörung sind substanzielle, konkrete Anhaltspunkte vorzulegen; der bloße Umstand eines Suizids oder das Fehlen einfühlbarer Motive genügt nicht.
Ein nachträgliches Sachverständigengutachten ohne Möglichkeit zur Untersuchung des Verstorbenen ist nur dann aussagekräftig, wenn es auf einem sehr umfassenden und konkreten Tatsachenstoff beruht; ansonsten ist es zur Sicherung des Nachweises einer Geistesstörung ungeeignet.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6 O 457/91
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 3.500,- DM; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin als Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung ihres Sohnes ... in Anspruch nehmen will.
Der Sohn der Antragstellerin, der bei der Antragsgegnerin mit Beginn 01.06.1989 eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000,- DM abgeschlossen hatte, ist am 21.05.1991 verstorben. Er wurde von der Antragstellerin erhängt auf dem Dachboden des elterlichen Hauses aufgefunden. Die Antragsgegnerin zahlte das aus den Sparanteilen der entrichteten Beiträge gebildete Deckungskapital in Höhe von 810,- DM aus. Weitergehende Leistungen verweigert sie unter Hinweis auf die für den Fall der Selbsttötung vereinbarte Karenzzeit von drei Jahren. Die Antragstellerin verlangt Zahlung weiterer 29.190,- DM.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 09.12.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Versicherungssumme, da nach § 8 Nr. 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (AVB/LV) keine Leistungspflicht der Antragsgegnerin gegeben ist. Nach dieser Klausel, die § 8 ALB n.F. entspricht, besteht bei Selbsttötung des Versicherten vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung Versicherungsschutz nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Versicherte durch Selbsttötung gestorben ist. Die Antragstellerin, die zunächst eine Selbsttötung mit Nichtwissen bestritten hatte, greift dies mit der Beschwerde auch nicht an. Unstreitig haben die kriminalpolizeilichen Ermittlungen am Tatort keinerlei Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ergeben. Bei einem Erhängen ohne Fremdeinwirkung liegen aber so eindeutige Todesumstände vor, daß sich in aller Regel der Schluß auf eine Selbsttötung aufdrängt (vgl. BGH VersR 87, 503, 504). Anhaltspunkte dafür, daß dies hier ausnahmsweise anders gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Selbsttötung des Versicherten ist auch vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages erfolgt.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, sind nicht gegeben. Ein solcher Zustand liegt vor, wenn der Versicherte sich in einer geistigen Verfassung befunden hat, in der er sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen konnte (Senat VersR 77, 928, 929 m.w.N.). Umstände, die einen solchen psychischen Ausnahmezustand des Versicherten zur Tatzeit belegen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, daß ein Suizid stattgefunden hat, für den es keine einfühlbaren Motive zu geben scheint, kann insoweit nicht ausreichen. Es läßt sich nicht von vornherein sagen, daß jeder, der sich das Leben nimmt, unzurechnungsfähig gewesen sein muß (OLG Karlsruhe VersR 78, 657; OLG Stuttgart VersR 89, 794, 795).
Die Antragstellerin hat weder in Bezug auf die Persönlichkeit ihres Sohnes noch in Bezug auf sein Verhalten Umstände aufzuzeigen vermocht, die einen Schluß darauf zulassen könnten, daß sich ihr Sohn seinerzeit in einem Zustand krankheitsbedingter Willensstörung befunden hat, der ihm eine freie Willensentscheidung unmöglich gemacht hat. Sie schildert ihren Sohn als einen sehr empfindsamen, sensiblen eher übervorsichtigen Menschen. In der Zeit vor dem Tatgeschehen hat es nach Darlegung der Antragstellerin keinerlei Auffälligkeiten in seinem Verhalten gegeben. So hat er sich am Vorabend mit seiner Freundin getroffen, mit der er bereits seit drei Jahren befreundet war. Am Tattag selbst ging er seiner Arbeit als Schlossergeselle bei der ... in ... nach und kam gegen 13.30 Uhr nach Hause, um dort zu essen. Anschließend besorgte er Ersatzmaterial für sein Fahrrad, das er am nächsten Tag reparieren wollte. Sodann ging er noch zur Sparkasse und besuchte einen Freund namens "...", dem nichts außergewöhnliches an dem Sohn der Antragstellerin auffiel. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für dispositionelle Schwierigkeiten ihres Sohnes - etwa eine Disposition zu abnormen Reaktionen - oder für situative Probleme sprechen. Wenn die Antragstellerin danach die Auffassung vertritt, das Verhalten ihres Sohnes müsse Folge eines krankhaften Prozesses oder eines nicht näher bekannten Erlebnisses - etwa in Zusammenhang mit der Abwesenheit seiner Freundin während einer Schulfahrt - gewesen sein, so erscheint dies rein spekulativ.
Ein von der Antragstellerin angeregtes Sachverständigengutachten ist nach derzeitigem Sachstand nicht geeignet, die von der Antragstellerin behauptete Geistesstörung ihres Sohnes zu beweisen. Da ein Sachverständiger den Verstorbenen nicht mehr untersuchen kann, wäre er auf Schlußfolgerungen angewiesen, die sich aus dem Vortrag über Persönlichkeit und Verhalten des Verstorbenen ziehen lassen. Der Tatsachenstoff müßte notwendigerweise sehr umfassend sein, um ein abschließendes Bild über die gesamte geistige Betätigung des Versicherten zu ermöglichen. Nach bisherigem Sachstand könnte sich ein Gutachter nur auf die eher vagen Angaben zur Persönlichkeitsstruktur des Verstorbenen sowie auf die Schilderung des - in jeder Hinsicht unauffälligen - Verhaltens vor der Tat stützen. Damit fehlen aber hinreichende Anknüpfungspunkte, die eine sichere Begutachtung der Geistesverfassung des Verstorbenen zulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 49 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Der Gegenstandswert der Beschwerde entspricht dem überschlägig ermittelten Kosteninteresse der Antragstellerin.