Prozeßkostenhilfe bei Hausratversicherung: Teilbewilligung, Ablehnung für Fremdanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt PKH zur Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs nach Wohnungseinbruch. Das OLG bewilligt PKH für einen Zahlungsantrag von 6.173 DM nebst Zinsen, weil Bedürftigkeit glaubhaft gemacht und hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Für einen Teilbetrag von 2.619 DM, der dem Eigentum eines Dritten zusteht, wird PKH versagt. Die Verwendung bereits empfangener Entschädigung schließt PKH nicht aus, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Ausgang: PKH für Zahlungsantrag über 6.173 DM bewilligt; weitergehende Beschwerde hinsichtlich eines Fremdanspruchs (2.619 DM) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozeßkostenhilfe wird gewährt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann; eine eidesstattliche Versicherung über Sozialhilfebezug kann die Bedürftigkeit glaubhaft machen.
Die Verwendung bereits gezahlter Entschädigungsleistungen für notwendige Renovierung und Lebensbedarf schließt eine PKH-Bewilligung nicht aus, sofern diese Verwendung nicht grob fahrlässig in Bezug auf die Prozesskostenvorsorge war.
Für Ansprüche aus einer Fremdversicherung besteht regelmäßig kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, wenn der Antragsteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der prozessualen Geltendmachung hat; es ist zumutbar, den vermögenden Dritten zu den Prozesskosten heranzuziehen.
Die bloße Zurückhaltung des Versicherers bezüglich Besitz, Wert und unfreiwilligem Besitzverlust genügt nicht, um die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage zu verneinen, insbesondere wenn der Versicherer bereits eine Entschädigungsleistung erbracht hat.
Zur Feststellung von Besitz und Wiederbeschaffungswert kann Beweis erhoben und gegebenenfalls eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchgeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 232/90
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 2.619,- DM; außergerichtliche Kosten, die nach einem Gegenstandswert von 8.792,- DM entstanden sind, werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin als ihren Hausratversicherer auf Entschädigung für einen Wohnungseinbruch in Anspruch nehmen möchte.
Am 04.11.1989 brachen unbekannte Täter in die Wohnung der Antragstellerin ein. Aufgrund ihrer Schadensmeldung leistete die Antragsgegnerin eine Entschädigungszahlung von 13.234,- DM. Die Antragstellerin ist mit dieser Entschädigungshöhe nicht einverstanden und begehrt mit näherer Begründung eine weitere Zahlung von 8.792,- DM. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 27. Juni 1990 zurückgewiesen.
II.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete gemäß §127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist zum überwiegenden Teil begründet.
1.
Die Antragstellerin kann - soweit es um einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst Zinsen geht - nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen.
Durch nachgereichte eidesstattliche Versicherung von 27.07.1990 hat sie nunmehr glaubhaft gemacht, daß sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialhilfe bestreitet; nacheheliche Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann, einen Juwelier, seien nicht realisierbar, ca. Eigentümerin des Juweliergeschäftes dessen Mutter sei. Entgegen der vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß geäußerten Auffassung kann der Antragsteller in auch nicht entgegengehalten werden, sie müsse die von der Antragsgegnerin bereits erhaltene Entschädigungsleistung für die beabsichtigte Prozeßführung verwenden. Die Antragstellerin hat dazu mit Schriftsatz vom 25.09.1990 vorgetragen, die Entschädigungsleistung sei für eine erforderliche Wohnungsrenovierung, Neuanschaffungen wie Kinderzimmermöbel, Fernseher, Tiefkühltruhe und Kinderfahrräder, eine Neueinkleidung der gesamten Familie sowie einen nach mehreren Jahren erstmals durchgeführten Familienurlaub in ... vollständig verbraucht worden. Es ist nicht ersichtlich, daß eine derartige Verwendung der von der Antragsgegnerin geleisteten Entschädigungszahlung in Bezug auf die Vorsorge für die Prozeßkostenfinanzierung grob fahrlässig (vgl. dazu Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und BeratungshLife, Rdnr. 335 m.w.N.) gewesen ist.
Soweit die Antragstellerin allerdings eine Entschädigungsleistung für im Eigentum des Zeugen ... stehende Gegenstände (Videokamera Hitachi VM 52 E und Herrenarmband 585 Gold) in Höhe von insgesamt 2.619,- DM begehrt, kommt eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Diese Gegenstände unterlagen zwar nach §2 Nr. 1 und 2 VHB 74 dem Versicherungsschutz aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrages; insoweit handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Nach §12 Nr. 2 2. Halbsatz VHB 74 kann der Versicherte, obwohl nicht selbst Versicherungsnehmer, die sein Eigentum betreffende Entschädigungsforderung jedoch im eigenen Namen beim Versicherer geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt. Danach ist der Zeuge ... mit Zustimmung der Antragstellerin zur selbständigen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs von 2.619,- DM gegen die Antragsgegnerin befugt. Ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der prozessualen Geltendmachung der dem Zeugen ... zustehenden Entschädigungsleistung ist nicht ersichtlich. Wie der Senat bereits entschieden hat (VersR 1982, 381) ist in einem Fall, in dem vom Versicherungsnehmer ausschließlich Rechte aus einer Fremdversicherung zugunsten des Versicherten geltend gemacht werden, für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in der Regel dann kein Raum, wenn der Versicherte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Prozeßkosten ganz oder teilweise zu tragen. Der Zweck der Prozeßkostenhilfe besteht darin, dem minderbemittelten Rechtsinhaber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Dieser Zweck erfordert aber zumindest ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Darüber hinaus ist es der klagenden Partei in solchen Fällen regelmäßig möglich und zumutbar, den vermögenden Dritten zu den Prozeßkosten heranzuziehen.
Dies muß auch dann gelten, wenn - wie im Streitfall - ein Antragsteller im Rahmen der beabsichtigten Klage nur zum Teil, soweit die Entschädigungsforderung die Fremdversicherung betrifft, fremde Interessen verfolgt. Danach kann eine Prozeßkostenhilfebewilligung für die Prozeßkosten, soweit sie durch eine auf das Eigentum des Versicherten entfallende Entschädigungsforderung veranlaßt werden, nicht erfolgen. Die Antragstellerin hat eine Bedürftigkeit des Zeugen ... nicht geltend gemacht. Eines rechtlichen Hinweises seitens des Senats bedurfte es insoweit nicht, da bereits das Landgericht am Ende des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, es sei der Antragstellerin zumutbar, entweder ihren Anspruch gegen den Versicherer an den Zeugen ... abzutreten oder aber von diesem einen Prozeftkostenvorschuß zu verlangen.
2.
Einem Klageantrag von 6.173,- DM nebst Zinsen kann auch die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden. Die Antragsgegnerin hat den behaupteten Einbruchsdiebstahl nicht dadurch bestritten, daß sie im letzten Satz ihres Schriftsatzes vom 01.06.1990 ausgeführt hat, im übrigen möchte sie darauf hinweisen, daß durch die Feststellung der Schadenshöhe durch den von ihr beauftragten Sachverständigen noch nicht der Besitz, Wert und der unfreiwillige Besitzverlust durch Einbruchdiebstahl nachgewiesen sei. Dies läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß der Versicherungsfall selbst bestritten werden soll, zumal da die Antragsgegnerin unstreitig bereits eine Entschädigungsleistung von 13.234,- DM erbracht hat.
Die Antragstellerin hat für den Besitz und den Wiederbeschaffungswert der in der Klageschrift als entwendet aufgeführten Gegenstände Beweis angetreten. Dieser Beweis muß erhoben werden; gegebenenfalls hat eine Schadensschätzung nach §287 ZPO zu erfolgen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf Nr. 1181 der Anlage 1 zu §11 GKG und §118 Abs. 1 S. 4 ZPO.