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Oberlandesgericht Hamm·20 W 46/86·16.09.1986

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH bei zurückgehaltener Kaskozahlung wegen Ermittlungen

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer Forderung aus einer Bootskaskoversicherung. Das Landgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, weil die Entschädigung nach Ziff. 7.2 AVB bis zum Abschluss behördlicher Ermittlungen nicht fällig ist. Auch ein Abschlag steht dem Versicherungsnehmer vor Abschluss der Ermittlungen nicht zu. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Klausel, die dem Versicherer nach den AVB die Zahlung bis zum Abschluss behördlicher Ermittlungen vorbehält, macht die Entschädigungsforderung so lange nicht fällig, wie die Ermittlungen andauern.

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Regelungen wie Ziff. 7.2 AVB entsprechen der in anderen Sachversicherungszweigen üblichen Klauselwirkung und sind auf Anspruchsfälligkeit dahin auszulegen, dass Zahlungen bis zum Abschluss staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungen verweigert werden können.

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Vor dem rechtskräftigen Abschluss der behördlichen Ermittlungen besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlung, soweit sich aufgrund der Ermittlungen die mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausschließen lässt.

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Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §127 ZPO ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund der fehlenden Fälligkeit des Anspruchs keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. II S. 2 ZPO§ 15a VVG§ 11 Abs. 2 VVG§ 49 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 162/86

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 2.400,- DM.

Gründe

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Die nach §127 Abs. II S. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

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Dem Antragsteller steht ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus der Bootskaskoversicherung noch nicht zu. Nach Ziffer 7.2 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) kann der Versicherer die Zahlung der Entschädigung bis zum Abschluß einer aus Anlaß des Versicherungsfalls gegen den Versicherungsnehmer eingeleiteten behördlichen Untersuchung verweigern.

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Diese Regelung entspricht der Regelung in vergleichbaren Sparten der Sachversicherung, z.B. in §17 Abs. 2 b AFB.

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Danach ist die Entschädigung nicht fällig, solange beispielsweise noch polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer geführt werden, etwa wegen des Verdachts des Betruges.

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Solche Ermittlungen werden hier aber noch gegen den Antragsteller geführt. Seine Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei inzwischen eingestellt, trifft nicht zu. Das von ihm mitgeteilte Aktenzeichen ... bezieht sich, wie schon das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Mai 1986 ausgeführt hat, auf ein anderes, mit dem Versicherungsfall nicht in Zusammenhang stehendes Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem streitigen Versicherungsfall werden unter dem Aktenzeichen ... geführt und sind, wie der Senat nach Beiziehung der Akten festgestellt hat, noch nicht abgeschlossen, sondern - nach Übernahme von der Staatsanwaltschaft ... - im Juli 1986 von der jetzt zuständigen Staatsanwaltschaft erst aufgenommen worden.

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Dem Antragsteller steht auch kein fälliger Anspruch auf Zahlung eines Abschlags auf die Gesamtentschädigung zu. Denn vor rechtskräftigem Abschluß der behördlichen Ermittlungen im Sinne von Ziff. 7.2 AVB Wassersport 1976 werden ebenso wie im Falle des §17 Abs. 2 b AFB auch Abschlagszahlungen nicht fällig (vgl. Prölss-Martin, VVG, 23. Aufl. 1984, §17 AFB Anm. 2). Die gemäß §15 a VVG grundsätzlich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbare Bestimmung des §11 Abs. 2 VVG steht dem nicht entgegen. Denn §11 Abs. 2 VVG setzt die Feststellung eines Entschädigungsbetrages voraus, der "mindestens zu zahlen" ist. Ein solcher Mindestbetrag ist jedoch nicht feststellbar, solange die Möglichkeit besteht, daß die behördlichen (staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungen zur Feststellung eines Sachverhalts führen, der die völlige Leistungsfreiheit des Versichers begründet.

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Die Beschwerde muß daher mit der gesetzlichen Kostenfolge aus §49 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses erfolglos bleiben. Der hierfür festzusetzende Beschwerdewert entspricht den überschlägig ermittelten Kosten, die der Antragsteller bei Durchführung des Rechtsstreits auf eigene Kosten aufzuwenden hätte.