Armenrecht bewilligt in Brandschadenstreit wegen Plastikeimer
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Armenrechts wird stattgegeben; der Klägerin wird für die ersten Instanz Prozesskostenhilfe (Armenrecht) bewilligt. Streitgegenstand ist die Frage der Versicherungsleistung nach einem Brand und mögliche Obliegenheits- und Verschuldensgründe. Das Gericht sieht hinreichende Erfolgsaussichten, weil weder Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung noch wegen Gefahrerhöhung oder grober Fahrlässigkeit mit Sicherheit feststeht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Armenrechts stattgegeben; Armenrecht für die erste Instanz bewilligt, Gerichtsgebührenfreiheit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO ist zu gewähren, wenn der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden kann.
Eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsklausel ist nach ihrem Wortlaut auszulegen; sie bindet nur für die ausdrücklich geregelten Fälle (z.B. Aufbewahrung von glimmenden Abfällen) und darf nicht darüber hinaus auf nicht erfasste, feuerungefährliche Gegenstände erstreckt werden.
Eine Gefahrerhöhung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach den AFB führt, setzt eine nach Stellung des Versicherungsantrags eingetretene Erhöhung des Risikos voraus.
Nach § 16 AFB (vgl. § 61 VVG) trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat; eine Anklage oder ein Gutachten allein genügt nicht, um ohne Weiteres die Erfolgsaussichten der Klage auszuschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 485/79
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Klägerin wird für die erste Instanz das Armenrecht bewilligt. Die Beiordnung eines Armenanwaltes bleibt dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorbehalten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin muß das Armenrecht bewilligt werden, weil ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann (§ 114 Abs. 1 ZPO).
1)
Allerdings ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob am Brandtag (15. Januar 1979) schon Versicherungsschutz bestand.
Der Versicherungsvertrag ist offenbar erst nach dem Brand, nämlich durch Annahme des Antrages vom 9. Januar 1979 durch Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins vom 23. Januar 1979 zustandegekommen. Vor Zustandekommen des Vertrages kann aber die materielle Haftung des Versicherers im allgemeinen nicht beginnen, wenn - wie hier in § 8 Ziff 2 AFB nur die einfache Einlösungsklausel vereinbart ist und nicht die erweiterte, wie z.B. in § 3 Abschn. I Abs. 3 Satz 2 AHB oder § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB (siehe hierzu Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 1 zu § 2 VVG und Anm. 5 zu § 38 VVG). Das kann jedoch offen bleiben. Denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 5. Februar 1980 (Bl. 87 d.A.) ausdrücklich erklärt, daß sie sich hierauf nicht berufen wolle. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß - falsche Beratung über den Beginn des Deckungsschutzes durch den Vermittlungsagenten (§ 278 BGB) - im Wege des Schadensersatzes wie aus einem Vertrag haften würde, wofür der Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte bietet.
2)
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 AFB (§ 6 Abs. 1 VVG) wegen Verletzung einer vereinbarten, vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kommt nicht in Betracht. Die Parteien haben folgende Sicherheitsvorschrift nach § 7 AFB vereinbart:
Aufbewahrung von Tabakresten, Asche usw.
In den Gasträumen dürfen für Asche, Tabakreste, Streichhölzer und ähnliches ausschließlich Metallbehälter mit doppelter Wand und selbsttätig schließendem Deckel vorhanden sein; Tischaschenbecher dürfen nicht aus brennbarem Material bestehen. Behälter, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen unverzüglich aus den Gasträumen entfernt werden.
Nach dem Vortrag der Klägerin, den sie durch Benennung ihres Ehemannes als Zeugen unter Beweis stellt, diente der hinter der Theke stehende Plastikeimer nicht der Aufbewahrung von Asche, Tabakresten, Streichhölzern oder ähnlichen. Der Eimer war vielmehr für die Aufnahme von anderen Abfällen, vor allem Kronenkorken bestimmt. Die vereinbarte Sicherheitsklausel kann nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Wortlaut reicht. Sie schreibt nur für die Aufbewahrung von Abfällen, die glimmen und daher zur Entstehung eines Feuers führen können, Metallbehälter mit doppelter Wand und selbsttätig schließendem Deckel vor, nicht aber auch für andere, feuerungefährliche Abfälle.
3)
Auch auf Leistungsfreiheit nach § 6 AFB (§§ 23ff VVG) wegen Gefahrerhöhung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Zwar mag in der Aufstellung eines Plastikeimers zur Aufnahme von Abfällen hinter der Theke eine Gefahrerhöhung liegen, weil wegen der Möglichkeit, daß dieser Abfallbehälter bestimmungswidrig auch zur Leerung von Aschenbechern benutzt wird, die Brandgefahr generell erhöht wird (Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 1 zu § 6 AFB -Anh. II nach § 107 c VVG-). Leistungsfreiheit nach § 6 AFB kann aber nur eintreten, wenn die Gefahrenlage nach Stellung des Versicherungsantrages erhöht wird (§ 6 Abs. 4 AFB). Im vorliegenden Fall stammte der Versicherungsantrag vom 9. Januar 1979. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, daß der Plastikeimer erst nach diesem Tage hinter der Theke aufgestellt worden ist. Zu Gunsten der Klägerin muß daher davon ausgegangen werden, daß er dort auch schon vor der Antragstellung stand. Dann liegt keine zu Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung vor (siehe OLG Hamm in VersR 75/607).
4)
Ob die Beklagte nach § 16 AFB (§ 61 VVG) wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden.
a)
Es mag fahrlässig sein, in einer Gaststätte hinter der Theke einen Plastikeimer zur Aufbewahrung von Abfall - Kronenkorken und Bierdeckel - aufzustellen, weil die Gefahr besteht, daß in diesen Eimer doch einmal ein Aschenbecher ausgeleert wird, oder daß ein Gast eine noch glimmende Zigarettenkippe über die Theke in den Eimer wirft (allerdings Fahrlässigkeit noch verneinend: OLG Hamm in VersR 75/607). Der Senat hat aber Bedenken, insoweit generell grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (so aber LG Köln in VersR 80/155). Grobfahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen Jedem einleuchtet (Prölß-Martin a.a.O., Anm. 12 zu § 6 VVG). Sicher leuchtet jedem ein, daß Plastikeimer brennbar sein können und deshalb zur Aufbewahrung von Tabakresten, die erfahrungsgemäß glimmen können, nicht geeignet sind (OLG Hamm in VersR 79/997). Dagegen drängt es sich weniger auf, daß auch schon die Verwendung eines Plastikeimers hinter der Theke zur Aufnahme von Kronenkorken und Bierdeckeln gefährlich ist, weil der Wirt, der seinen Platz hinter der Theke hin und wieder verlassen muß, eine bestimmungswidrige Verwendung für Tabakreste z.B. durch vor der Theke sitzende angetrunkene Gäste nicht unbedingt bemerken muß und verhindern kann. Mehr vorwerfbar ist vielleicht, daß der Eimer nicht nach Betriebsschluß entleert worden ist (so LG Köln a.a.O.). Hier ist aber auch zu bedenken, daß das vom Verband der Sachversicherer herausgegebene "Merkblatt für die Brandverhütung", in dem die Entleerung sämtlicher Abfallbehälter in Sammelbehälter außerhalb des Gebäudes nach Betriebsschluß empfohlen wird, der Klägerin offenbar erst mit dem Versicherungsschein, also nach dem Brand übersandt worden ist. Bei Abwägung aller dieser Umstände neigt der Senat dazu, eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.
b)
Während bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 AFB (§ 6 Abs. 2 VVG) und auch bei einer Gefahrerhöhung nach § 6 AFB (§ 25 Abs. 3 VVG) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Versicherungsfall vermutet wird und dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis offen steht, muß nach § 16 AFB (§ 61 VVG) der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer den Schaden herbeigeführt hat (Prölß-Martin, Anm. 6 zu § 61 VVG). Im vorliegenden Fall kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit einer die Erfolgsaussicht der Klage ausschließenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß der Brand in dem Plastikeimer entstanden ist, führen kann. Sie hat zwar das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Ing. Frieling vom. 26. Juli 1979 für sich. Die Klägerin hat aber Zeugenbeweis dafür angetreten, daß der Brand in der Hölzdecke entstanden und der Plastikeimer erst durch einen von der Decke gefallenen brennenden Balken in Brand geraten sei. Sie kann mit den Beweismitteln, mit denen sie das Gutachten vom 26. Juli 1979 erschüttern will, nicht ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht Rheine, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann wegen fahrlässiger Brandstiftung angeklagt sind (6 Ls 46 Js 1138/79 AG Rheine), hat die Hauptverhandlung am 5. Februar 1980 vertagt, um noch Beweis zu erheben. Allein der Umstand, daß gegen die Klägerin Anklage erhoben worden ist, reicht nicht aus, um mit Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß der Beklagten im vorliegenden Verfahren der ihr obliegende Beweis der Ursächlichkeit gelingen wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Nr. 1181 KV). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118a Abs. 4 ZPO).