Aufhebung einer Geheimhaltungsanordnung: Geheimhaltung nach GKG in mündlicher Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die im Beweisbeschluss angeordnete Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen. Streitpunkt war, ob eine solche Anordnung nach § 358a ZPO zulässig ist. Das OLG hob die Anordnung auf und stellte fest, dass Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen nach §172 Nr.2, §174 Abs.1,3 GKG in einer mündlichen Verhandlung zu verfügen ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Geheimhaltungsanordnung erfolgreich; Anordnung aufgehoben, Geheimhaltung nach GKG nur in mündlicher Verhandlung anordnungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ist nach § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Der Zivilprozess kennt kein allgemeines geheimes Verfahren; die gesetzliche Möglichkeit zur Anordnung strafbewehrter Geheimhaltung ergibt sich allein aus den in § 172 Nr. 2 und § 174 GKG geregelten Vorschriften.
§ 358a ZPO erlaubt nicht die Anordnung von Geheimhaltung im Rahmen eines schriftlichen Beweisbeschlusses; eine Geheimhaltungsanordnung ist kein Beweisbeschluss i.S.d. § 358a ZPO und fällt nicht unter die dort vorgesehenen Ausführungsfälle.
Eine in mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung getroffene Geheimhaltungsanordnung kann die Zeit nach der Verhandlung und dort besprochene bzw. überreichte Betriebsgeheimnisse erfassen; die Verfahrensform bleibt jedoch die mündliche Entscheidung nach GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 250/18
Leitsatz
Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.
1. Die Anordnung der Geheimhaltung durfte nicht im Rahmen von § 358a ZPO erfolgen.
Der Zivilprozess sieht ein allgemeines Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, nicht vor (vgl. BGH Urt. v. 9.12.2015 – IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 18). Die einzige vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und zur Anordnung einer strafbewehrten Anordnung der Geheimhaltung ist die des § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG (vgl. OLG Köln Beschl. v. 9.1.2019 – 9 W 31/18 [GA 362 ff.]; OLG München Beschl. v. 2.7.2010 – 21 W 1347/10, BeckRS 2010, 16771 = juris Rn. 4 ff.). Die Anordnung der Geheimhaltung erstreckt sich – insoweit § 299 ZPO überlagernd – auch auf die Zeit nach der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung, soweit es um dort besprochene und überreichte Betriebsgeheimnisse geht (vgl. BGH Urt. v. 9.12.2015 – IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 17 a. E., 18 a. E.).
Aus § 358a ZPO ergibt sich nichts anderes. Dessen Satz 1 lässt nur den Erlass eines Beweisbeschlusses vor der mündlichen Verhandlung zu. Die Anordnung der Geheimhaltung ist kein Beweisbeschluss. Überdies lässt Satz 2 die Ausführung eines Beweisbeschlusses nur für die dort genannten Fälle zu, zu denen die Anordnung der Geheimhaltung ebenfalls nicht zählt.
Das Landgericht wird deshalb, um den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht zu verletzten, für seine berechtigte Anordnung der Geheimhaltung den – von ihm zurecht als formalistisch bezeichneten – Wege einer Anordnung in einer mündlichen Verhandlung gehen müssen. Es bleibt ihm vorbehalten, den Beweisbeschluss gegebenenfalls im Übrigen abzuändern.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, wenn die Beschwerde – wie hier – erfolgreich ist. Gerichtskosten entstehen nicht (KV 1812 GKG). Die entstandenen Anwaltskosten sind solche des Rechtsstreits (vgl. zur Beschwerde bei Ablehnung eines Richters / Sachverständigen Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 46 Rn. 20 m. w. N.).