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Oberlandesgericht Hamm·20 W 4/09·07.05.2009

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: örtliche Zuständigkeit bei Unfallversicherungsleistung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt PKH zur Klage gegen seine Unfallversicherung auf weitere Leistungen. Das Landgericht verweigerte PKH mit der Begründung, dass das Landgericht Münster nicht örtlich zuständig sei; hiergegen ist die sofortige Beschwerde erfolglos geblieben. Das OLG bestätigt, dass Vertragsgerichtsstand und die Übergangsregel des EGVVG zugunsten des alten VVG die Zuständigkeit bestimmen. Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit, sofern sie einschlägig und wirksam ist.

2

Wer sich auf einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO beruft, muss dessen Vorliegen und die maßgeblichen Tatsachen substantiiert vortragen.

3

Bei Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind und bei denen der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist, bleibt nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG das bisherige VVG anwendbar; die Gerichtsstandsregel des § 215 VVG n.F. findet insoweit keine Anwendung.

4

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit mit zutreffender Begründung verneint.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 ZPO§ 21 ZPO§ 215 Abs. 1 VVG§ Art. 1 EGVVG§ 215 VVG n.F.§ Art. 12 Abs. 1 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 389/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.02.2009 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30.01.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Versicherungsleistung der Antragsgegnerin aus einer Unfallversicherung (Versicherungs-Schein-Nr. ########) wegen der Folgen eines im April 2007 erlittenen Unfalls (Fersenbein-Trümmerfraktur links und LWK 1 - LWK 4 Deckplattenfraktur).

4

Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsteller 10.000,00 €, der Antragsteller begehrt die Leistung weiterer 20.000,00 €, rückständige monatliche Unfallrente in der Zeit von April 2007 bis September 2008 in Höhe von 13.500,00 € und  beginnend mit dem Monat Oktober 2008  eine monatliche Unfallrente in Höhe von 750,00 €.

5

Das Landgericht Münster hat den Prozesskostenhilfe-Antrag vom 19.09.2008 mit Beschluss vom 30.01.2009 (Bl. 23 f.) zurückgewiesen.

6

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der vom Landgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (Bl. 27 f.) nicht abgeholfen worden ist.

7

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

9

Das Landgericht Münster hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint.

10

Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster nicht:

11

1.

12

Die Antragsgegnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) in Saarbrücken.

13

Für einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung der Antragsgegnerin in Münster gem. § 21 ZPO hat der Antragsteller nichts dargetan.

14

In Ziff. 16.1 der in den Unfallversicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Antragsgegnerin (Y3) ist geregelt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Antragsgegnerin der Ort des Gerichts Saarbrücken zuständig ist.

15

2.

16

Aus § 215 Abs. 1 VVG neue Fassung (n.F.) vermag der Antragsteller nicht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster herzuleiten.

17

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Frage, ob diese Vorschrift bei Versicherungsverhältnissen, die  wie hier das vorliegende  bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind (sog. Altverträge), bereits von diesem Zeitpunkt an oder jedenfalls ab dem 01.01.2009 Anwendung findet, umstritten ist. Nach einer Meinung (OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337) soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG lediglich auf materielles Versicherungsvertragsrecht beziehen, so dass für die als rein prozessual verstandene Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. die Regelung über das Inkrafttreten in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts maßgeblich sein soll.

18

Demgegenüber wird nach anderer Ansicht auch die Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. von der Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG erfasst (vgl. OLG Stuttgart VersR 2009, 246 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009, AZ: 9 W 23/09).

19

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG ergibt sich, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. anderes gelten könnte, sieht der Senat nicht. Hier ist der Versicherungsfall im April 2007 eingetreten. Nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist.

20

Daran ändert auch das Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 22.08.2008 (Bl. 26) nichts, welches lediglich in allgemeiner Form auf die Neuerungen des Versicherungsvertragsgesetz hinweist, ohne aber eine von Art. 1 Abs. 2 EGVVG abweichende Regelung herbeiführen zu wollen.

21

III.

22

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.