Streitwertfestsetzung bei Deckungsklage: Begrenzung auf Deckungssumme, kein 20%-Abschlag
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm ändert die Streitwertfestsetzung in einem Deckungsprozess: Für die negative Feststellungsklage legt es den Streitwert auf 2.000.000 DM und für den zweiten Klageantrag auf 200.000 DM (insgesamt 2.200.000 DM) fest. Maßgeblich sei die vereinbarte Deckungssumme; überhöhte oder offensichtlich unbegründete Drittansprüche bleiben unberücksichtigt. Der bei positiver Feststellung übliche 20%-Abschlag findet bei negativer Feststellungsklage keine Anwendung. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert für Klageantrag 1) auf 2.000.000 DM und für Klageantrag 2) auf 200.000 DM festgesetzt, übrige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Deckungsklage bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des vom geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruchs.
Übersteigt die geltend gemachte Forderung die vertraglich vereinbarte Deckungssumme, wird der Streitwert der Deckungsklage durch die Deckungssumme begrenzt, weil das wirtschaftliche Interesse des Versicherers auf die Abwehr innerhalb der Deckungssumme beschränkt ist.
Illusionäre oder offensichtlich unbegründete Drittansprüche bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht; die Begründetheit ist insoweit zu prüfen, um offensichtlich unzutreffende Ansprüche auszuschließen.
Bei negativer Feststellungsklage des Versicherers ist der bei positiver Feststellungsklage übliche Abschlag von 20 % nicht vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14 O 141/85
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wird auf 2.000.000,- DM, für den Klageantrag zu 2) auf 200.000,- DM, insgesamt somit auf 2.200.000,- DM, festgesetzt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerden der Parteien sind gemäß §25 Abs. 2 GKG zulässig und im wesentlichen begründet.
1.
Mit ihrem Klageantrag zu 1) begehrte die Klägerin die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, der Beklagten Versicherungsschutz für Ansprüche der ... gegen die Beklagte aufgrund deren Leistungen bei Erstellung der Koksofenbatterie von 80 Öfen in ... zu gewähren.
Gegenstand des Klageantrags zu 1) war daher eine negative Feststellungsklage im Rahmen eines Deckungsprozesses.
Der Streitwert der Deckungsklage in der Haftpflichtversicherung bemißt sich gemäß §3 ZPO grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruchs. Dieses gilt auch bei einer negativen Feststellungsklage des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer (Schneider, Stichwort "Versicherungsschutz" Nr. 11; Platz VersR 1967, 19, 21). Denn das wirtschaftliche Interesse des Versicherers geht hier regelmäßig dahin, für die von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Ersatzansprüche nicht eintreten zu müssen.
Dieser Grundsatz findet aber dann keine Anwendung, wenn - wie vorliegend - die von dem geschädigten Dritten geltend gemachten Haftpflichtansprüche die im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungssumme übersteigen.
Da die Leistungspflicht des Versicherers durch die vereinbarte Deckungssumme begrenzt wird, ist auch dessen wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung regelmäßig darauf beschränkt, Ansprüche im Rahmen der Haftungshöchstsumme abzuwehren. Der Streitwert der Deckungsklage wird daher durch die vereinbarte Deckungssumme begrenzt (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Auflage 1986, §89 A. IV. a.E.: OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1086; OLG Bamberg, JurBüro 1981, 433).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte zusammen mit anderen Gesellschaften vor dem Court of Common Pleas, ..., Klage gegen die Klägerin und andere Versicherer erhoben hat.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin in diesem Prozeß im Ergebnis tatsächlich in voller Höhe auf Ersatz der Prozeßkosten sowie Erstattung der von General Accident aufgebrachten Vergleichssumme in Anspruch genommen werden sollte oder ob die Inanspruchnahme ohne Begrenzung auf die Deckungssumme lediglich durch die Besonderheiten des amerikanischen Prozeßrechts bedingt ist.
Selbst wenn die Klägerin von der Beklagten in voller Höhe in Anspruch genommen werden sollte, kann dies bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen des vorliegenden Deckungsprozesses keine Berücksichtigung finden. Zwar ist die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche bei der Bemessung des Streitwertes der Deckungsklage grundsätzlich nicht zu prüfen. Da aber auch das Prozeßrecht von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird, müssen illusionäre oder offensichtlich unbegründete Ansprüche bei der Streitwertberechnung außer Betracht bleiben (OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1086, 1087; Schneider, Stichwort "Feststellungsklage" Nr. 21, Stichwort "Versicherungsschutz" Nr. 4; Schneider MDR 1973, 181 m.w.N.).
Sowohl nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag als auch nach deutschem Versicherungsrecht - und nur dieses ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Deckungsprozeßerscheint eine Inanspruchnahme über die vereinbarte Deckungssumme hinaus zumindest offensichtlich unbegründet. Für die Festsetzung des Streitwertes der Deckungsklage ist daher vorliegend die vereinbarte Deckungssumme maßgebend. Da zwischen den Parteien aber streitig war, ob die Deckungssumme 300.000,- DM oder 2 Millionen DM betrug, halt es der Senat für angemessen, den Streitwert für den Klageantrag auf 2 Millionen DM festzusetzen. Der bei der positiven Feststellungsklage übliche Abschlag von 20 % ist bei der negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen.
Insoweit war der Streitwertbeschluß des Landgerichts abzuändern und die weitergehenden Beschwerden zurückzuweisen.
2.
Mangels zuverlässiger Angaben über die Höhe der Kosten und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor dem Court of Common Pleas, ..., entstanden sind und noch hätten entstehen können, erscheint es dem Senat angemessen, von den Streitwertangaben der Parteien auszugehen und den Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 200.000,- DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §25 Abs. 3 GKG.