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Oberlandesgericht Hamm·20 W 35/14·25.11.2014

Verjährung des 'Stammrechts' bei Erwerbsunfähigkeitsversicherung – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVerjährungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rentenzahlungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung; die Beklagte lehnte Leistungen ab und focht den Vertrag an. Das Landgericht versagte Prozesskostenhilfe wegen Verjährung der Rentenansprüche. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG stellte fest, dass mit Eintritt des Versicherungsfalls ein 'Stammrecht' entsteht, dessen Verjährung auch spätere Rentenansprüche erfasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des PKH-Antrags wegen Verjährung der Rentenansprüche zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgelehnt, werden die daraus resultierenden Ansprüche mit Zugang der Leistungsablehnung fällig; der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB.

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Die Verjährung betrifft nicht nur bis zur Leistungsablehnung fällige Rentenraten, sondern das aus dem Versicherungsfall entstandene Gesamt- oder "Stammrecht"; ist dieses verjährt, sind auch spätere, zeitlich erst fällig werdende Rentenansprüche nicht durchsetzbar.

3

Der Anspruch auf Zahlung von Rentenleistungen entsteht mit Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls; für das Entstehen des Anspruchs genügt dieser Versicherungsfall, weitere gesonderte Geltendmachungen für künftig fällige Raten sind nicht erforderlich.

4

Die Verjährung des aus dem Versicherungsfall entstandenen Stammrechts berührt nicht die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags oder die Pflicht zur Prämienzahlung; bei Eintritt eines neuen, selbständigen Versicherungsfalls kann ein neues Stammrecht entstehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 194, 195, 199 BGB, 14 VVG§ Art. 3 Abs. 1 und 3 EGVVG§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 11 Abs. 1 VVG aF§ 12 Abs. 1 VVG aF

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 382/13

Leitsatz

Lehnt der Versicherer Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab, so werden Ansprüche des Versicherungsnehmers grundsätzlich fällig. Die Verjährung solcher Ansprüche erfasst nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche, sondern auch alle zukünftigen Ansprüche aus diesem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall (Verjährung des „Stammrechts“).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 5.000,00 Euro.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung auf Zahlung in Anspruch, die als Zusatzversicherung zu einer Kapitallebensversicherung im Versicherungsschein vom 07.05.2003 policiert wurde. Die Beklagte hatte insofern für den Fall der bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit Beitragsbefreiung zur Hauptversicherung sowie die Zahlung einer Jahresrente von 10.000,00 Euro in vierteljährlichen Raten zugesagt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst AVB (Anlage B 4) verwiesen. Hintergrund war, dass die Klägerin am 06.11.2002 zunächst eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt hatte, die die Beklagte nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses ihres Hausarztes Dr. M (Anlage B 2) indes nicht zusagen wollte.

4

Nachdem die Klägerin mit ihren Prämien Ende 2004 in Rückstand geraten war, forderte die Beklagte sie nach Eingang einer Prämienzahlung mit Schreiben vom 16.03.2005 auf, weitere Gesundheitsfragen zu beantworten, damit der Vertrag wieder in Kraft gesetzt werden könne. Im entsprechend übersandten „Kundenauftrag“ vom 18.03.2005 verwies die Klägerin auf das bei Antragstellung eingeholte ärztliche Zeugnis und erklärte außerdem: „Außer den Krankheiten, die bei Antragstellung bestanden, ist nichts mehr dazu gekommen. Ich war lange nicht mehr beim Arzt, denn ich fühle mich gesund.“ Die Beklagte setzte daraufhin den Versicherungsvertrag mit Nachtrag vom 03.06.2005 (Anlage B 7) wieder in Kraft. Mit weiterem Nachtrag vom 01.04.2007 wurde die Jahresrente wegen Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin auf 7.777,41 Euro herabgesetzt (Anlage B 8).

5

Mit Schreiben vom 15.12.2008 beantragte die Klägerin, die mittlerweile zu 60 % schwerbehindert war, die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten ab dem 20.06.2007. Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht darauf im Schreiben vom 18.09.2009 mit Verweis auf die im sozialgerichtlichen Verfahren vom Sozialgericht Detmold eingeholten Gutachten sowie weitere Arztberichte ab. Es liege einerseits keine bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit vor, weil die Klägerin trotz ihrer diversen Erkrankungen noch in der Lage sei, vollschichtig einen Beruf auszuüben. Außerdem habe die Klägerin ihre Erkrankungen bei Antragstellung bzw. bei Beantwortung des „Kundenauftrags“ vom 18.03.2005 nicht vollständig angegeben. Die Beklagte erklärte deshalb die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.09.2009 (Bl. 7 ff GA) verwiesen.

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Die Klägerin hat dazu unter Beweisantritt behauptet, sie sei wegen diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

7

Sie habe dem Vertreter der Beklagten bei Antragstellung in ihrem Haus vor den von ihr benannten Zeugen einen Ordner mit sämtlichen Arztberichten und Gesundheitsunterlagen zur Verfügung gestellt, aus dem sich ihre komplette Krankengeschichte ergeben hätte. Der Versicherungsvertreter habe den Versicherungsantrag nach Prüfung der Unterlagen (vgl. Bl. 57, Bl. 29) ausgefüllt und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Der Versicherungsvertrag sei deshalb nicht aufgrund einer Täuschung zustande gekommen und habe auch bei Vorlage des „Kundenauftrags“ vom 18.03.2005 wirksam und auch ungekündigt fortbestanden.

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Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 09.01.2014 Prozesskostenhilfe gewährt für den mit Schriftsatz vom 07.10.2013 gestellten Antrag, die Leistungspflicht der Beklagten festzustellen.

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Nach Klageerwiderung der Beklagten hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 29.04.2014 Prozesskostenhilfe beantragt für den weiteren Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 40.831,35 Euro nebst Zinsen für vierteljährliche Rentenzahlungen iHv jeweils 1.944,35 seit dem 01.01.2009 zu verurteilen.

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Die Beklagte hat zum Feststellungsantrag Klageabweisung beantragt. Sie hat eine bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit bestritten und behauptet, Hintergrund des „Kundenauftrags“ vom 18.03.2005 bzw. der Wiederinkraftsetzung des Vertrages sei eine zum 31.12.2004 erklärte Kündigung gewesen, die sie wegen Zahlungsverzugs der Klägerin ausgesprochen habe. Die Klägerin habe sowohl bei der Antragstellung bzw. im ärztlichen Zeugnis vom 17.01.2003 als auch bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages diverse Erkrankungen verschwiegen, die sie u. a. im sozialgerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung ihres dort ebenfalls gestellten Rentenbegehrens angeführt habe. Deshalb sei sowohl der Vertragsschluss als auch die Wiederinkraftsetzung des Vertrages von der Beklagten wirksam angefochten, weshalb die Klägerin keine Leistungen verlangen könne.

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Außerdem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat den zweiten Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27.08.2014 abgewiesen, weil Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung verjährt seien. Nach Art. 3 Abs. 1 und 3 EGVVG greife für die zum 01.01.2008 noch nicht verjährten Ansprüche der Klägerin die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB, weil diese kürzer sei als die für Lebensversicherungen geltende fünfjährige Frist aus § 12 Abs. 1 VVG aF. Beginn der Verjährungsfrist sei gem. § 199 Abs. 1 der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlange. Maßgeblich sei damit die Fälligkeit des Anspruchs, die sich gem. § 11 Abs. 1 VVG aF nach dem Abschluss der Erhebungen des Versicherers bzw. dessen Leistungsablehnung richte. Nach Leistungsablehnung der Beklagten vom 18.09.2009 habe die Verjährung daher am 31.12.2009 begonnen und am 31.12.2012 geendet. Die Verjährung betreffe dabei nicht nur die monatlichen Rentenansprüche, sondern das Gesamt- bzw. Stammrecht aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Soweit die Kammer dies bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag anders bewertet habe, sei sie dadurch bei Bescheidung des zweiten Antrags nicht gebunden.

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Gegen diesen am 27.08.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin im Wege ihrer am 25.09.2014 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Verjährung betreffe im Gegenseitigkeitsverhältnis nicht das Stammrecht auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, weil dieses aus dem Versicherungsvertrag fortbestehe und etwa auch bei Eintreten eines weiteren Versicherungsfalls geltend gemacht werden müsse.

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II.

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

16

Der Klägerin kann gem. § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden, weil sie die mit Schriftsatz vom 29.04.2014 geltend gemachten Rentenansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzen kann.

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Die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Erwerbsunfähigkeitsversicherung waren schon bei Einreichung des ersten Prozesskostenhilfeantrags vom 07.10.2013 und damit erst recht bei Eingang der Klageerweiterung vom 29.04.2014 verjährt.

18

Maßgeblich für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist § 195 BGB. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 EGVVG bzw. daraus, dass die streitgegenständlichen Rentenansprüche der Klägerin erst mit der Leistungsablehnung der Beklagten vom 18.09.2009 und damit unter Geltung des neuen VVG fällig wurden. Fälligkeit tritt nach § 14 Abs. 1 VVG mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen des Versicherers ein. Die Leistung wird so auch dann fällig, wenn dem Versicherungsnehmer eine Leistungsablehnung des Versicherers zugeht (Prölls/Martin/Prölls, VVG 28. Aufl. 2010, § 14, Rn. 2).

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Mit Zugang der Leistungsablehnung vom 18.09.2009 sind die streitgegenständlichen Rentenansprüche damit fällig geworden.

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Gemäß § 199 Abs. 1 BGB unterlagen sie so ab dem 31.12.2009 der Verjährung, die gem. § 195 BGB am 31.12.2012 beendet war. Denn mit der Leistungsablehnung der Beklagten war der Anspruch nicht nur fällig und damit „entstanden“ iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Palandt/, BGB 73. Aufl. 2014, § 199, Rn. 3), sondern die Klägerin hatte auch Kenntnis von sämtlichen den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners.

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Die Verjährung betrifft nicht nur die bis zur Leistungsablehnung fällig gewordenen Rentenansprüche, sondern sämtliche streitgegenständlichen Rentenansprüche aus dem geltend gemachten Versicherungsfall.

22

Denn das Recht, von der Beklagten Rentenzahlungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu verlangen, ist insgesamt mit dem von der Klägerin behaupteten Versicherungsfall im Jahr 2007 entstanden und unterliegt als solches gem. § 194 BGB der Verjährung. Ob man dieses Recht als „Stammrecht“ oder „Gesamtanspruch“ bezeichnen will (vgl. dazu BGH, VersR 1955, 97 f mit Verweis auf RGZ 81, 427, 429 f; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115, Juris-Rn. 47 f), ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass bereits mit Eintritt der bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit und damit mit Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007 die Berechtigung zur Forderung von Rentenzahlungen entstand. Weitere Umstände waren für die Anspruchsentstehung nicht erforderlich, allein die Fälligkeit der einzelnen Rentenansprüche hing vom bloßen Zeitablauf ab. Demgemäß genügt es auch für die Erhebung von Rentenansprüchen aus einem Versicherungsvertrag, wenn Versicherungsschutz im Hinblick auf einen bestimmten Versicherungsfall begehrt wird – weiterer Aufforderungen im Hinblick auf später fällig werdende Renten bedarf es nicht (BGH, VersR 2006, 102; VersR 1978, 313, Juris-Rn. 15). Ebenso kann der Versicherungsnehmer klageweise seine Rentenansprüche geltend machen, sobald sein Rentenanspruch (erstmals) fällig ist. Diese grundsätzliche Berechtigung, Rentenzahlungen zu verlangen, stellt einen Anspruch iSd § 194 BGB dar, der als solcher der Verjährung unterliegt. Ist dieser Anspruch verjährt, so sind damit auch alle später fällig werdenden Rentenansprüche nicht durchsetzbar. Denn diese folgen allein aus dem entstandenen „Stammrecht“ und setzen im Übrigen nichts weiter voraus als den Zeitablauf. Damit ist ihr Schicksal vom Schicksal des „Stammrechts“ abhängig (OLG Stuttgart aaO; BGH, VersR 1955, 97 f; RGZ 81, 427, 433). Dieser Argumentation lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Versicherungsnehmer bei Verjährung des Stammrechts weiter zur Prämienzahlung verpflichtet bleibt. Die Verjährung des „Stammrechts“ nimmt dem Versicherungsnehmer schließlich nicht insgesamt seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, sondern nur im Hinblick auf den jeweils (zu spät) geltend gemachten Versicherungsfall. Der Versicherungsvertrag bleibt vollumfänglich wirksam und lässt ein neues „Stammrecht“ auf Rentenzahlungen entstehen, sobald ein weiterer Versicherungsfall eintritt.

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III.

24

Eine Kostenentscheidung war nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

25

IV.

26

Der Beschwerdewert entspricht dem Gebühreninteresse der Klägerin in erster Instanz.