Beschwerde gegen Ablehnung ergänzender Begutachtung in Beweissicherungsverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im selbständigen Beweissicherungsverfahren weitere Gutachten zur Klärung lungenfunktioneller Unfallfolgen; das Landgericht lehnte die ergänzende Begutachtung ab. Das OLG Hamm verwirft die hiergegen gerichtete Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts liegen und nicht selbständig anfechtbar sind. Eine Ausnahme wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit lag nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung ergänzender Gutachten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist bereits eine gerichtliche Begutachtung angeordnet, kommt eine neue oder ergänzende Begutachtung nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO in Betracht.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO vorliegen, fällt in das Ermessen des Prozessgerichts und umfasst die Würdigung des vorhandenen Gutachtens.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer neuen oder ergänzenden Begutachtung nach § 412 ZPO ist grundsätzlich unzulässig; der Beschluss über die Ablehnung ist nicht selbständig anfechtbar, sofern keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt.
Im selbständigen Beweissicherungsverfahren gelten die Regelungen des § 485 Abs. 3 ZPO entsprechend, sodass die dort getroffenen Entscheidungen nach § 412 ZPO zu beurteilen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 OH 26/97
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 16.800,-- DM.
Gründe
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13. Januar 1998 die von dem Antragsteller im selbständigen Beweissicherungsverfahren beantragte Beweisaufnahme zu der Frage, inwieweit bei dem Antragsteller bis zum 28.11.1996 körperliche Beschwerden eingetreten sind, die auf den Unfall vom 29.11.1995 zurückzuführen sind, und in welcher Größenordnung Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der festzustellenden Verletzungen zu verzeichnen sind, angeordnet und ein Sachverständigengutachten des Orthopäden X vom 27.3.1998 eingeholt. Entsprechend dem weiteren Antrag des Antragstellers hat das Landgericht die Beweiserhebung durch Beschluß vom 8.5.1998/25.6.1998 erweitert und zur Klärung der internistischen Unfallfolgen ein Gutachten des Internisten und Kardiologen C eingeholt, das dieser aufgrund der weiteren – vom Antragsteller beantragten - Beschlußfassungen vom 18.3.1999 und 27.1.2000 durch Stellungnahmen vom 10.5.1999 und 7.8.2000 ergänzt hat. Die Stellungnahme vom 7.8.2000 verhält sich darüber, inwieweit es sich bei den festgestellten Einschränkungen der Lungenfunktion des Antragstellers um eine Unfallfolge handelt.
Mit Beschluß vom 19.10.2000 hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf eine weitere Beweiserhebung zu der Frage, inwieweit die Lungenfunktionsstörungen unfallbedingt oder unfallunabhängig sind, zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren abgelehnt, was mit der Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar gewesen wäre, sondern ist lediglich dem Wunsch des Antragstellers nach einer weiteren Durchführung des Beweisverfahrens durch weitere Ergänzung der vorliegenden Gutachten nicht nachgekommen. Gem. § 485 Abs. 3 ZPO findet dann, wenn – wie hier - eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet ist, eine ergänzende Begutachtung nur unter den in § 412 ZPO genannten Voraussetzungen statt. Dabei steht die Würdigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens und die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine neue oder ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO vorliegen, im Ermessen des Gerichts.
Eine Beschwerde gegen den eine neue oder ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO ablehnenden Beschluß des Prozeßgerichts ist nicht zulässig. Dieser Beschluß ist – wie allgemein anerkannt - nicht selbständig anfechtbar (vgl. u.a. Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 412 Rn 8).
Dies gilt aber in gleicher Weise für entsprechende Beschlußfassungen im selbständigen Beweissicherungsverfahren. Das Landgericht hat die ihm in diesem Verfahren übertragenen Entscheidungen gem. § 485 Abs. 3 ZPO ebenfalls nach § 412 ZPO in eigener Verantwortung zu treffen. Insoweit unterscheidet sich das selbständige Beweisverfahren nicht vom streitigen Zivilprozeß (vgl. dazu u.a. Baumbach/Hartmann a.a.O.; Zöller/Herget, 22.Aufl., § 490 Rn 4; OLG Köln NJW-RR 2000, 729; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 366; OLG Hamm OLGR 1996, 203; OLG Frankfurt/a.M. OLGR 1996, 82 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ein Ausnahmefall der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses liegt nicht vor. Das Landgericht, das wiederholt den Wünschen des Antragstellers nach Ergänzung der Gutachten nachgekommen ist, hat ersichtlich nicht die Grenzen des ihm nach § 412 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums überschritten.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.