Beschwerde gegen PKH‑Versagung in Hausratsversicherungsstreit wegen Brand
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für Klage gegen seine Hausratsversicherung nach einem Brandschaden; das Landgericht verweigerte PKH mit der Begründung, die Ehefrau habe den Brand durch Rauchen im Bett grob fahrlässig verursacht. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt: Zwar ist Rauchen als Brandursache möglich, eine grobe Fahrlässigkeit der Ehefrau ist jedoch nicht nachgewiesen. Deshalb besteht Aussicht auf Erfolg der Klage und PKH wurde bewilligt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Versicherungsstreit stattgegeben; PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nach §114 ZPO gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Klausel in den VHB, die Leistungsfreiheit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Dritten anordnet, erfasst regelmäßig Ehegatten, Eltern und erwachsene Kinder und dehnt damit den Haftungsbereich über die gesetzlichen Repräsentanten hinaus.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht gelassen wird und das Verhalten subjektiv unentschuldbar ist; bloße kurzzeitige Unaufmerksamkeiten oder nicht immer vermeidbare Ungeschicklichkeiten sind regelmäßig nicht grob fahrlässig.
Trifft der Versicherer den Einwand der Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 165/89
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 20. April 1989 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für den Klageantrag vom 14. März 1989 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet. Raten braucht der Antragsteller nicht zu zahlen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet, weil der Antragsteller prozeßkostenhilfebedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §114 ZPO.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin eine Familienschutzversicherung geschlossen, die eine dymnamische Hausratsversicherung zum Neuwert nach den VHB 84 mit einer Versicherungssumme von 110.000,- DM enthält. Er macht Ansprüche aus einem Brand am 9.1.1989 in der von ihm gemieteten Wohnung in ... geltend. Der Brand brach in Abwesenheit des Antragstellers und seiner Familie im Schlafzimmer aus und wurde gegen 9.20 Uhr von einem anderen Hausbewohner entdeckt. Er richtete in der Wohnung einen sich unstreitig auf 38.156,- DM belaufenden Schaden an. Nach den Ermittlungen der Polizei brach das Feuer im oberen Bereich der linken Hälfte des Doppelbettes vor oder am Bett aus, entweder auf der dortigen Nachtkonsole oder davor. Die Polizei vermutet Rauchen im Bett als Brandursache; einen Defekt elektrischer Geräte hält sie für ausgeschlossen, weil der Fehlerstromschutzschalter nicht abgeschaltet hatte (Ermittlungsakte 3 Js 77/89 StA Detmold Bl. 7). Der Antragsteller und seine Frau sind starke Raucher; sie rauchen auch im Bett. Die Ehefrau, die in der linken Hälfte des Bettes schläft, gab in dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren an, daß sie möglicherweise an diesem Morgen im Bett geraucht habe; sie könne sich aber nicht erinnern. Sie habe immer einen Aschenbecher auf der Nachtkonsole stehen. Es könne vorkommen, daß sie sich eine Zigarette anstecke und sie nicht zu Ende rauche; den Rest drücke sie dann im Aschenbecher aus. An diesem Morgen sei sie gegen 8.00 Uhr aufgestanden; danach hätten sie und ihr Mann das Schlafzimmer nicht mehr betreten, gegen 8.45 Uhr hätten sie das Haus verlassen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 9.3.1989 Versicherungsschutz versagt. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit nach §9 Nr. 1 a VHB 84 und §61 VVG. Die Ehefrau des Antragstellers habe den Schaden durch Rauchen im Bett herbeigeführt, wobei es keine Rolle spiele, wie der Brand im einzelnen entstanden sei. Jedenfalls habe sie die Zigarette glimmend weggelegt und unbeobachtet gelassen. Der Antragsteller verweist demgegenüber darauf, daß seine Ehefrau die Glut der von ihr gerauchten Zigaretten regelmäßig im Aschenbecher ausdrücke und daß sie darauf achte, brennende Zigaretten mit dem Filter auf den Rand des Aschenbechers und mit der brennenden Spitze auf den Aschenbecherboden zu legen.
Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe verweigert, weil der Brand von der Ehefrau ausgelöst worden sein müsse. Ihr müsse beim Aufstehen oder Bettenmachen die Zigarette oder glühende Asche entfallen sein, so daß ein zunächst unbemerkt gebliebender Schwelbrand entstanden sei. Denkbar sei auch, daß die Zigarette unachtsam auf die Konsolplatte gelegt worden sei und daß die dreijährige Tochter des Antragstellers die Zigarette aus dem Aschenbecher genommen und verloren habe. In jedem Fall habe die Ehefrau Sorgfaltspflichten verletzt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Es dahinstehen, ob dem Kläger, der alleiniger Versicherungsnehmer der Hausratsversicherung ist, überhaupt ein Fehlverhalten seiner Ehefrau zuzurechnen ist. Die Klausel des §9 Nr. 1 a VHB 84 bestimmt allerdings Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Zu diesen Personen können regelmäßig außer dem Ehegatten oder Lebensgefährten auch erwachsene Kinder und die Eltern des Versicherungsnehmers zählen. Damit weitet die Klausel den Haftungsbereich des Versicherungsnehmers weit über den Kreis der Repräsentanten, der für den gesetzlichen Leistungsausschluß nach §61 VVG in Betracht kommt, aus. Ob diese Ausdehnung mit der Vorschrift des §9 AGB-Gesetz vereinbar ist (verneinend Prölss-Martin, VVG 24. Aufl., §9 VHB Anm. 2 A), hat der Senat noch nicht entschieden, ebensowenig die Frage, ob die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau in der Hausratsversicherung generell dessen Repräsentantin ist. Beide Fragen bedürfen auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch die Ehefrau - Vorsatz ist ihr ohnehin nicht zu unterstellen - nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht feststellbar ist.
Der Senat geht allerdings mit dem Landgericht davon aus, daß das Rauchen der Ehefrau im Bett den Brand ausgelöst hat. Andere Ursachen kommen nicht ernsthaft in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts zustimmend Bezug genommen. Hingegen ist kein grob fahrlässiges Verhalten der Ehefrau beweisbar.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht läßt und das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte; sein Verhalten muß auch subjektiv unentschuldbar sein.
Nach diesen Kriterien kann nicht schon das Rauchen der Ehefrau im Bett, das die Ursachenkette in Gang setzte, als im konkreten Fall grob fahrlässig angesehen werden. Denn zwar wird es regelmäßig grob fahrlässig zu nennen sein, wenn jemand im Zustand der Übermüdung im Bett raucht, dabei einschläft und so einen Brand auslöst. Die Ehefrau des Antragstellers hingegen rauchte am Morgen kurz vor dem Aufstehen, als sie wach war und die mit dem Rauchen verbundene Gefahr beherrschen konnte.
Da die Einzelheiten der Brandentstehung nicht feststellbar sind, ist davon auszugehen, daß die Ehefrau die möglicherweise nicht ausgerauchte Zigarette in den auf der Konsole neben dem Bett stehenden Aschenbecher getan hat. Daß sie sie etwa bewußt direkt auf die Konsole gelegt hätte, ist nicht beweisbar und liegt auch fern, weil sich im Brandschutt im Bereich der Konsole ein Porzellanaschenbecher fand. Wenn dann durch eine ungeschickte Bewegung beim Aufstehen oder beim Aufschütteln des Bettes oder gar durch Luftzug der hoch glühende - nicht ausreichend ausgedrückte - Zigarettenstummel oder glühende Asche ins Bett gelangte, so kann das auf einer kleinen, auch von sorgfältigen Versicherungsnehmern nicht stets zu vermeidenden Unaufmerksamkeit beruhen, wie sie im täglichen Leben immer wieder vorkommt; eine auffallende Sorglosigkeit liegt darin nicht. Als bloß augenblickliches Versagen sind solche Unaufmerksamkeiten regelmäßig nicht grob fahrlässig. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß seine Ehefrau ihre Zigarettenreste im Aschenbecher auszudrücken pflege. Wenn sie das aus nicht mehr aufklärbaren Gründen im Einzelfall nicht ausreichend getan hat, so ist der darin liegende Fehler schon objektiv kein grobes Fehlverhalten und jedenfalls subjektiv nicht unentschuldbar.
Erst recht gilt dies, wenn - wie das Landgericht für möglich erachtet - die dreijährige Tochter die Zigarette aus dem Aschenbecher genommen und verloren haben sollte. Daß die Ehefrau die Tochter bei diesem Vorgang beobachtet haben könnte, dafür ist nichts ersichtlich. Bemerkte sie ihn aber nicht, so ist schon zweifelhaft, ob man die unterlassene Beobachtung der Tochter überhaupt als leicht fahrlässig bewerten kann, keinesfalls kann man darin eine auffallende Sorglosigkeit sehen, da ein derartiges Verhalten der Tochter nicht nahelag.
Nach alledem wird die Antragsgegnerin mit dem Einwand der Leistungsfreiheit nach §9 Nr. 1 a VHB 84 oder §61 VVG voraussichtlich nicht durchdringen. Der Versicherungsfall selbst und die Höhe des Schadens ist unstreitig. Die Entschädigung ist fällig. Gemäß §24 Nr. 2 VHB 84 schuldet die Antragsgegnerin auch Zinsen in der beantragten Höhe ab Anzeige des Schadens.
Die beabsichtigte Klage hat daher in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg.