Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die vom Landgericht auf 33.005,47 DM festgesetzte Streitwertbemessung für Feststellungsklagen zum Fortbestehen zweier Versicherungsverträge wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Streitwert bei Risikolebensversicherungen regelmäßig 20 % der Versicherungssumme beträgt und bei Berufsunfähigkeits- bzw. Zusatzversicherungen nach einem an der Versicherungssumme orientierten Maß zu bemessen ist. Eine höhere Bewertung erfordert substantiierten Vortrag zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestehen einer Risikolebensversicherung bemisst sich regelmäßig mit 20 % der Versicherungssumme.
Bei Feststellungsklagen zum Fortbestehen einer Berufsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Erhaltung der vertraglich in Höhe und Dauer festgelegten Leistungspflicht; hierfür ist ein an der Versicherungssumme orientierter Maßstab anzulegen.
Die Grundsätze zur Streitwertbemessung bei privaten Krankenversicherungsverträgen sind auf Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht übertragbar, da die Leistungsbestimmtheit der Verträge unterschiedlich geprägt ist.
Für eine über die üblichen Maßstäbe hinausgehende Streitwertfestsetzung sind konkrete und substantielle Angaben zur Wahrscheinlichkeit des baldigen Eintritts der Berufsunfähigkeit erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 291/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt hat, daß der Rücktritt der Beklagten von den Versicherungsverträgen Nr. ########## und Nr. ######## unwirksam ist, auf 33.005,47 DM festgesetzt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß sich der Streitwert für den Versicherungsvertrag Nr. ##########, einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auf 20 % der Versicherungssumme der Lebensversicherung und 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der für den Eintritt des Versicherungsfalles versprochenen Leistungen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Befreiung von der monatlichen Beitragspflicht in der Lebensversicherung – und für den Versicherungsvertrag Nr. ###########, einer Berufsunfähigkeitsversicherung, auf 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der versprochenen Rentenleistungen bemißt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde, mit der eine Streitwertfestsetzung auf 130.400,00 DM angestrebt wird, ist nicht begründet.
Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung beläuft sich regelmäßig auf 20 % der Versicherungssumme, wie das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH vom 13.12.2000 – IV ZR 279/99 - sowie BGH NJW-RR 1997, 1562) ausgeführt hat. Die Versicherungssumme beträgt hier 100.000,00 DM, so daß der Wert insoweit auf 20.000,00 DM festzusetzen war.
Ist der Bestand einer Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Streit, bemißt sich der Wert einer auf die Feststellung gerichteten Klage, daß der Versicherungsvertrag trotz des vom Versicherer erklärten Rücktritts oder einer erklärten Anfechtung fortbesteht, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dieses Interesse wird auch dann, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sich der Kläger insoweit auch keiner Ansprüche gegen den Versicherer berühmt, durch die erstrebte Erhaltung der durch den Versicherungsvertrag von vornherein in Höhe und Dauer festgelegten und von einem konkreten Schaden oder Bedarf unabhängigen Leistungspflicht des Versicherers geprägt.
Ebenso wie bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalles zwar ungewiß, die gegebenenfalls vom Versicherer zu erbringende Leistung aber bestimmt ist, ist das Interesse eines Klägers in der Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach einem an der Versicherungssumme orientierten Maßstab festzusetzen (so jetzt: BGH vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 279/99). Die für die Wertfestsetzung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages geltenden Grundsätze sind auf die Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu übertragen, denn die Krankenversicherung wird nicht dadurch geprägt, daß die vom Versicherer im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und ihrer Dauer durch den Vertrag von vorherein festgelegt sind. Das Interesse des Klägers ist bei einer Krankenversicherung deshalb auch nicht durch die Erhaltung der für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalls feststehenden Leistungsverpflichtung des Versicherers bestimmt.
Da hier der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sein Eintritt auch weder behauptet wird noch demnächst zu erwarten ist, erscheint es dem Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angemessen, das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Berufsunfähigkeitszusatz- und Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend ihrem Interesse am Erhalt der Risikolebensversicherung mit 20 % des für eine Klage auf Leistungen aus diesen Versicherungen maßgeblichen Wertes zu bemessen. Eine darüber hinausgehende Wertbemessung – wie sie die Beschwerde anstrebt -, kommt nicht in Betracht. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, wegen der Schwachsichtigkeit der Klägerin sei zu befürchten, daß schon eine geringfügige Verschlechterung ihres Sehvermögens eine Berufsunfähigkeit zur Folge haben werde, ist dem entgegenzuhalten, daß die Klägerin schon seit Geburt schwachsichtig ist und nicht behauptet, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits eingetreten oder in Kürze zu erwarten. Auch im Verlaufe des Berufungsrechtszuges hat sie sich insoweit nicht einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und des alsbald zu befürchtenden Eintritts der Berufsunfähigkeit berühmt.
Das Landgericht hat den Streitwert für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung daher zutreffend mit 405,47 DM und für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit 12.600,00 DM festgesetzt. Auf die der Wertfestsetzung zugrundeliegende Berechnung wird insoweit Bezug genommen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.