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Oberlandesgericht Hamm·20 W 2/84·06.05.1984

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Lebensversicherung – Kündigungsvorbringen unzureichend

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtLebensversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Begünstigte verlangt Auszahlung einer Lebensversicherung; die Antragsgegnerin verweigerte unter Berufung auf ein Kündigungsschreiben des Versicherungsnehmers die Leistung. Das OLG Hamm hebt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf und bewilligt PKH, weil die Versicherung den Nachweis einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht geführt hat. Die erklärte "sofortige" außerordentliche Kündigung ist unwirksam; eine Umdeutung nach §140 BGB kommt mangels klarer Anknüpfung an den mutmaßlichen Willen nicht in Betracht. Eine Leistungsbefreiung nach §39 VVG scheitert zudem an fehlender qualifizierter Mahnung.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als begründet; PKH für beabsichtigte Klage bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als außerordentliche Kündigung erklärte Willenserklärung ist unwirksam, wenn die gesetzlich oder vertraglich vorausgesetzten Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen.

2

Eine Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts nach §140 BGB ist nur zulässig, wenn das ersetzte Rechtsgeschäft dessen Erfordernissen entspricht und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erklärende dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätte.

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Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erklärenden sind dessen konkrete Wortwahl und Umstände des Einzelfalles maßgeblich; aus dem ausdrücklichen Verlangen nach sofortiger Auszahlung folgt nicht ohne Weiteres, dass eine ordentliche Kündigung oder eine prämienfreie Umwandlung gewollt war.

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Behauptet der Versicherer eine vorzeitige Vertragsauflösung, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Auflösung; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Versicherers.

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung von Folgeprämien nach §39 VVG setzt die vorherige Durchführung der dort normierten qualifizierten Mahnung voraus.

Relevante Normen
§ 140 BGB§ 105 Abs. 2 BGB§ 174 VVG§ 39 Abs. 1 VVG§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO§ Nr. 1181 GKG-Kostenverzeichnis

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23 O 199/83

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem Landgericht überlassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,- DM.

Gründe

2

Mit der beabsichtigten Klage verlangt die Antragstellerin als Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag ihres am 1. Juli 1982 verstorbenen Ehemannes von der Antragsgegnerin die Zahlung der Versicherungssumme von 40.000,- DM. Die Antragsgegnerin verweigert die Zahlung unter Hinweis auf das Schreiben des Ehemannes der Antragstellerin vom 3. Mai 1981. Darin kündigte dieser "mit sofortiger Wirkung" seine unter der Versicherungsschein-Nr. ... bei der Antragsgegnerin abgeschlossene Lebensversicherung und bat, ihm "unbürokratisch den Wert zurückzuzahlen". Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 erwiderte die Antragsgegnerin, eine Auflösung des Vertrages sei nach ihren AVB entweder zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den Monatsschluß möglich. Die Versicherung werde daher unter Zugrundelegung der mit dem Versicherungsnehmer am 29. April 1981 geführten telefonischen Unterredung und seiner Kündigung vom 3. Mai 1981 zum 1. August 1981 aufgelöst. In diesem Schreiben gab die Antragsgegnerin auch den am 1. August 1981 - vorbehaltlich laufender Beitragszahlung - voraussichtlich verfügbaren Rückvergütungswert mit 4.904,70 DM an, der nach dem 1. August 1981 gegen Vorlage des Versicherungsscheins überwiesen werde. Zugleich bot sie ihm an, diesen Beitrag sofort unter Abzug entsprechender Diskontzinsen für die Zeit vom Auszahlungstag bis zum 31. Juli 1981 auszuzahlen. Dafür bat sie um Rückgabe einer von ihr vorbereiteten Erklärung und Vorlage des Versicherungsscheins.

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Auf dieses Schreiben reagierte der Ehemann der Antragstellerin nicht, auch nicht auf die Schreiben vom 14. August und 29. Oktober 1981, mit denen die Antragsgegnerin an Obersendung des Versicherungsscheins erinnerte und darauf hinwies, daß sie ohne dessen Vorlage nicht zahlen könne.

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Entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 26. Mai 1981 zog die Antragsgegnerin letztmalig am 1. Juli 1981 den fälligen Vierteljahresbeitrag ein.

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Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage keinen Erfolg verspreche. Es hat sich der Ansicht der Antragsgegnerin angeschlossen und ausgeführt, die Kündigung des Versicherungsnehmers "mit sofortiger Wirkung" vom 3. Mai 1981 sei gemäß §140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum 1. August 1981 umzudeuten. Der Versicherungsvertrag sei daher wirksam aufgelöst. Ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme stehe der Antragstellerin deshalb nicht zu.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihr Ehemann habe sofort aus dem Vertrag herausgewollt, nicht aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Außerdem habe er damals wegen eines unheilbaren Magenkarzinoms und dadurch bedingten Alkoholmißbrauchs das Kündigungsschreiben im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit verfaßt (§105 Abs. 2 BGB); es sei daher nichtig.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Antragstellerin ist unstreitig Begünstigte des zwischen ihrem Ehemann und der Antragsgegnerin 1972 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Mit dem Tode ihres Ehemannes kann sie daher Auszahlung der Versicherungssumme verlangen, es sei denn, das Versicherungsverhältnis ist vor dem Tode des Ehemannes aufgelöst worden. Den Nachweis für eine solche vorzeitige Auflösung hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin bisher nicht geführt.

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Durch das Schreiben des Ehemannes der Antragstellerin vom 3. Mai 1981 ist das Versicherungsverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst worden.

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Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Schreiben ausgesprochene Kündigung schon deshalb nichtig ist, weil der Ehemann der Antragstellerin bei Abgabe dieser Erklärung unter dem psychischen Druck seiner tödlichen Krankheit und des Alkoholabusus sich im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand (§105 Abs. 2 BGB), wie die Antragstellerin behauptet. Denn die streitige Kündigungserklärung ist jedenfalls aus einem anderen Grunde unwirksam.

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Nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 3. Mai 1981 wollte der Ehemann der Antragstellerin den Versicherungsvertrag "mit sofortiger Wirkung" kündigen. Für eine solche außerordentliche Kündigung lagen aber unstreitig die Voraussetzungen nicht vor. Sie war daher nichtig.

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Eine Umdeutung dieser nichtigen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame Willenserklärung anderer Art kommt nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht. Nach §140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn es dessen Erfordernissen entspricht und anzunehmen ist, daß der Erklärende dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätte. Diese Voraussetzungen liegen nach dem gegenwärtig vorgetragenen Sachverhalt nicht vor.

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Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist eine Umdeutung in ein Verlangen auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§174 VVG) nicht möglich. Denn diese setzt voraus, daß der vorhandene Versicherungswert bestehen bleibt. Das hat der Ehemann der Antragstellerin gerade nicht gewollt. Vielmehr hat er ausdrücklich die sofortige Auszahlung des Versicherungswertes verlangt.

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Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß kommt aber auch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht. Denn nach dem gegenwärtig vorgetragenen Sachverhalt läßt sich nicht feststellen, daß der Ehemann der Klägerin eine ordentliche Kündigung gewollt hätte, wenn er gewußt hätte, daß seine außerordentliche Kündigung nichtig war.

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Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, der Ehemann der Antragstellerin sei in dem mit ihm am 29. April 1981 geführten Telefongespräch darauf hingewiesen worden, daß er gemäß §6 AVB eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Monatsschluß einhalten müsse. Wenn er dennoch - trotz Erläuterung der für ihn nur bestehenden Möglichkeit der ordentlichen Kündigung - unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, so ergeben sich daraus Zweifel gegen die Annahme der Versicherungsnehmer würde eine ordentliche Kündigung gewollt haben, wenn er die Nichtigkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung gekannt hätte. Möglich ist zwar, daß die ihm gegebenen Erläuterungen über Kündigungsfristen unrichtig waren oder von ihm falsch verstanden wurden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, daß der Ehemann der Antragstellerin aufgrund des Telefonats vom 29. April 1981 zwar wußte, daß er eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten mußte, aber dennoch versuchen wollte, eine sofortige Auflösung des Vertrages zu erreichen. Dafür spricht weiter, daß er mit seiner Kündigung "mit sofortiger Wirkung" noch in demselben Satz die Bitte aussprach, ihm "unbürokratisch" den Wert zurückzuzahlen. Diese Formulierung legt zumindest nahe, daß der Versicherungsnehmer bewußt etwas erreichen wollte, worauf er - bei "bürokratischer" Abwicklung - keinen Anspruch hatte. Das kann sowohl für die Kündigung mit sofortiger Wirkung als auch für die Auszahlung gemeint gewesen sein. Aus den vorhergehenden Ausführungen des Kündigungsschreibens ergibt sich nämlich, daß es dem Ehemann der Antragstellerin nicht nur darum ging, sofort Geld von der Antragsgegnerin zu bekommen, sondern auch darum, keine weiteren Beiträge mehr leisten zu müssen. Bei einer ordentlichen Kündigung war aber zum 1. Juli 1981 eine weitere Vierteljahresprämie in Höhe von 226,- DM zu zahlen.

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Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Ehemannes der Antragstellerin im Zeitpunkt der Kündigung ist ferner zu berücksichtigen, daß der Ehemann damals schwer krebskrank war und seinen nahen Tod vor Augen hatte. In dieser Situation war die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages, der offenbar auch zur Absicherung der Ehefrau abgeschlossen war, alles andere als vernünftig. Verständlich wäre allenfalls der Wunsch des Versicherungsnehmers, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, um sofort selbst noch in den Genuß des Rückvergütungswertes zu kommen und sofort von der Beitragslast befreit zu werden.

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Schon danach kann nicht ohne weiteres gesagt werden, der Ehemann der Antragstellerin hätte sich bei Kenntnis von der Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung für eine ordentliche Kündigung entschieden. Gegen eine solche Annahme spricht aber weiter noch der Umstand, daß er auch nach Erhalt der Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Mai, 14. August und 29. Oktober 1981 nichts unternommen hat, um Konsequenzen aus einer möglichen Beendigung des Versicherungsvertrages durch ordentliche, befristete Kündigung zu ziehen und sich um die Auszahlung des Wertes zu bemühen.

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Zwar hat er den Schreiben auch nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist widersprochen. Daraus ist jedoch weder auf seinen mutmaßlichen Willen im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch auf ein Einverständnis mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 1. August 1981 zu schließen. Die Voraussetzungen dafür, daß Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung gilt, liegen nicht vor.

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Im Gegenteil legt die Tatsache, daß der Ehemann der Antragstellerin sich nicht entsprechend den Aufforderungen der Antragsgegnerin um eine Auszahlung des Rückvergütungswertes der Versicherung unter den Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung bemüht hat, eher den Rückschluß näher, daß er am 3. Mai 1981 keine Umdeutung seiner außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche gewollt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung bewußt geworden wäre.

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Schließlich ergibt auch die Tatsache, daß fällig die Prämien zum 1. Oktober 1981, 1. Januar und 1. April 1982 nicht mehr bezahlt worden sind, keinen sicheren Hinweis auf den Willen des Versicherungsnehmers. Zum einen wurden die Prämien von der Antragsgegnerin vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht, so daß er dabei selbst nicht aktiv zu werden brauchte. Zum anderen hat ihn möglicherweise seine fortschreitende Krankheit so beeinträchtigt, daß ihm schon deshalb die unterbliebenen Prämienabbuchungen nicht bewußt geworden sind.

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Die aufgezeigten Zweifel an den Voraussetzungen für eine Umdeutung gehen zu Lasten der Antragsgegnerin. Eine Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin nach §39 VVG wegen Nichtzahlung der Folgeprämien scheitert schon daran, daß die Antragsgegnerin keine qualifizierte Mahnung gemäß §39 Abs. 1 VVG vorgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1181 GKG-Kostenverzeichnis und aus §118 Abs. 1 S. 3 ZPO.