Beschwerde gegen PKH-Verweigerung in Versicherungsstreit um Einbruchsschaden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage gegen ihre Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls. Das Landgericht verweigerte PKH; die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es fehlt an einem besonderen Feststellungsinteresse; die Versichererin durfte sich auf die Frist des § 12 III VVG berufen, das Zurückstellungsangebot vom 03.08.2001 entfaltet keine Hemmungswirkung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Klagechancen fehlen und Feststellungsinteresse nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus; ist eine leistungsbezogene Klage möglich, fehlt regelmäßig das besondere Interesse für eine Feststellungsklage.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG wirkt gegenüber der versicherten Partei, wenn sie ordnungsgemäß belehrt wurde; die Versicherung kann sich auf den Fristablauf berufen, wenn die Belehrung erfolgt ist.
Die bloße Zurückstellung oder Rückstellungszusage einer Forderung bis zum Abschluss eines Ermittlungsverfahrens begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung ein schutzwürdiges Vertrauen oder einen Verzicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 239/02
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, den Schaden aus einem Einbruchdiebstahl vom 04.05.2001 in ihre Wohnung auszugleichen.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausrat-Versicherung.
Unter dem 07.05.2001 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Wohnungseinbruch an und machte Versicherungsleistungen geltend.
Die Beklagte hatte "subjektive Bedenken”, die sich auf den Lebensgefährten der Klägerin bezogen. Sie gab ein kriminaltechnisches Gutachten in Auftrag. Der von ihr beauftragte kriminaltechnische Sachverständige Y kam in seinem Gutachten vom 14.07.2001 zu dem Ergebnis, daß die Tür zur Wohnung der Klägerin nicht gewaltsam geöffnet worden sei; bei den an der Tür deutlich sichtbaren Spuren handele es sich um Scheinspuren.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 23.07.2001 Versicherungsleistungen für den Einbruchdiebstahlschaden vom 04.05.2001 ab.
Sie wies die Klägerin zugleich darauf hin, daß diese ihren vermeintlichen Anspruch binnen einer Frist von 6 Monaten ab Zugang des Ablehnungsschreibens gerichtlich geltend machen müsse, andernfalls unabhänigig von einem etwaigen Bestehen des vermeintlichen Anspruchs allein aus Fristgründen gemäß § 12 III VVG Leistungsfreiheit eintrete.
Gleichzeitig erklärte die Beklagte im Schreiben vom 23.07.2001 die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung. Darüber hinaus kündigte sie an, Ansprüche auf Ersatz der durch das Gutachten Y entstandenen Kosten geltend zu machen.
Das Schreiben vom 23.07.2001 wurde der Klägerin am 25.07.2001 per Einschreiben/Rückschein zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.07.2001 bezifferte die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch mit 1.342,12 DM.
Per Fax vom 01.08.2001 meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und kündigte an, Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und sodann eine umfangreiche Stellungnahme abgeben zu wollen.
Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 03.08.2001 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin:
"Wir sind damit einverstanden, die von Ihrer Mandantin geforderte Rückzahlung von 1.342,12 DM Sachverständigenkosten unter dem Gesichtspunkt eines Schadenersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB, 265 StGB bis zum Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zurückzustellen.”
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az. 51 Js 481/01) ließ die Wohnungstür der Klägerin erneut kriminaltechnisch untersuchen (Gutachten LKA NRW vom 14.03.2002) und teilte der Klägerin sodann unter dem 02.04.2002 die Einstellung des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. II StPO) mit.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 09.04.2002 an die Beklagte, zeigte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens an und äußerte die Erwartung, daß nunmehr die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erfolge.
Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 11.04.2002 und verwies auf den Ablauf der gemäß § 12 Abs.III VVG gesetzten Frist.
Die Parteien streiten darüber, ob die im Guachten des LKA NRW vom 14.03.2002 beschriebenen Spuren auf der Fallenschräge an der Wohnungstür der Klägerin bereits bei der Begutachtung durch den kriminaltechnischen Sachverständigen Y vorhanden waren oder ob sie nachträglich erzeugt worden sind.
Die Klägerin hat in der am 23.05.2002 eingegangenen Klage die Ansicht vertreten, es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf den Fristablauf berufe. Sie habe das Schreiben der Beklagten vom 03.08.2001 dahin verstehen dürfen, daß diese nicht nur ihre Forderungen bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens zurückstelle, sondern daß sich auch die Fristsetzung erledigt habe. Diesen Eindruck habe die Beklagte erweckt.
Die Klägerin hat Prozeßkostenhilfe für den Antrag begehrt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden aus dem Einbruchdiebstahl vom 04.05.2001 in ihre Wohnung auszugleichen.
Die Beklagte hat die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs beantragt.
Das Landgericht hat durch den am 06.08.2002 zugegangenen Beschluß Prozeßkostenhilfe verweigert.
Dagegen richtet sich die am 28.08.2002 eingegangene Beschwerde der Klägerin.
Sie macht geltend, sie habe aufgrund des Schreibens vom 03.08.2001 durchaus "hoffen” können, die Beklagte werde ihre gesamte Auffassung bezüglich der Verweigerung von Versicherungsleistungen ändern. Das Verhalten der Beklagten, die das für sie, die Klägerin, günstige LKA-Gutachten angreife, zeige, daß die Beklagte ihre gesamte Haltung vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens habe abhängig machen wollen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die eingereichte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1) Es fehlt bereits an der Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 Abs. I ZPO). Die Klägerin hat kein besonderes Feststellungsinteresse dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage sein sollte, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben.
2) Darüber hinaus ist die Klage auch deshalb nicht erfolgversprechend, weil die Beklagte nicht gehindert ist, sich auf den Fristablauf (§ 12 III VVG) zu berufen.
Die Klägerin war durch das ihr am 25.07.2001 zugegangene Schreiben vom 23.07.2001 auf die Rechtsfolge des § 12 III Satz 1 VVG hingewiesen und korrekt belehrt worden.
Im Schreiben der Beklagten vom 03.08.2001 an den Anwalt der Klägerin kündigte diese ausschließlich die Zurückstellung ihrer Forderungen bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens an. Das Schreiben bezieht sich in keiner Weise auf die bereits abgelehnten Ansprüche der Klägerin auf Versicherungsleistungen, so daß es kein Vertrauen der - anwaltlich vertretenen - Klägerin dahin begründete, die Fristsetzung sei gegenstandslos geworden. Daß die Klägerin "gehofft” hat, die Beklagte werde ihre Verweigerungshaltung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ändern, stellt keinen von der Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand dar, der sie nach Treu und Glauben hindern würde, sich auf den Fristablauf zu berufen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Beklagte weiterhin den Einbruch bestreitet und die festgestellten Spuren für nachträglich erstellt hält. Die Beklagte ist nicht gehindert, den Versicherungsfall dem Grunde nach in Abrede zu stellen und sich überdies auf den Fristablauf zu berufen.