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Oberlandesgericht Hamm·20 W 27/13·17.10.2013

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Teilerledigung und Kostenquotenberechnung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung von 49 % der Streitkosten nach einem Landgerichtsurteil; er verlangt 36 % unter Berufung auf § 92 ZPO und eine Reduktion des Streitwerts wegen Erledigung. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für zulässig, weist sie aber in der Sache ab. Begründet wird dies mit dem Verbot der reformatio in peius und der erforderlichen Differenzrechnung zur Ermittlung der auf den erledigten Teil entfallenden Zusatzkosten. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (bis 300 €).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist statthaft, soweit die Kostenentscheidung auf einer übereinstimmenden Teilerledigung und einer späteren Teilrücknahme beruht.

2

Im Beschwerdeverfahren steht einer abweichenden Kostenverteilung zu Ungunsten des Beschwerdeführers das Verbot der reformatio in peius entgegen.

3

Zur Ermittlung des auf den erledigten Teil entfallenden Kostenanteils ist nicht allein nach den anteiligen Streitwerten zu quotieren; stattdessen ist eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung vorzunehmen, die die zusätzlich entstandenen Kosten des erledigten Teils ausweist.

4

Bei nach der Teilerledigung entstandenen Terminsgebühren und sonstigen Gebühren ist auf den zum Zeitpunkt ihres Entstehens maßgeblichen Streitwert abzustellen; Kosten, die erst durch die Erstreckung von Nebenforderungen zur Hauptforderung entstanden sind, bleiben bei der Wertbemessung des erledigten Teils unberücksichtigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 99 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 572 ZPO§ 92 ZPO§ 3104 Abs. 1 Ziff. 1 KV

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7 O 321/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15.07.2013, Az. 7 O 321/12, enthaltene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 300,- €.

Gründe

2

I.

3

Wegen des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

4

Mit seiner sofortigen Beschwerde greift der Kläger die Auferlegung von 49 % der Kosten des Rechtsstreits an. Er habe nur 36 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil gem. § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten verhältnismäßig zu teilen seien und dabei ausschließlich auf den Gebührenstreitwert abzustellen sei. Durch die nach Zahlung von 5.050,- € durch die Beklagte erklärte Erledigung habe sich der ursprüngliche Streitwert von 7.900,- € entsprechend reduziert. Aus diesen beiden Beträgen errechne sich die zutreffende Kostenquote.

5

II.

6

Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.

7

1.

8

Die sofortige Beschwerde zur isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eines Urteils ist statthaft. Das Verbot der isolierten Anfechtung gem. § 99 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht, weil und soweit die Kostenentscheidung auf der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und der später nach Eingang des Gutachtens erklärten Teilrücknahme beruht (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 99 ZPO Rn. 12 f.).

9

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird der Beschwerdewert von 200,- € gem. § 567 Abs. 2 ZPO überschritten.

10

2.

11

Die sofortige Beschwerde hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger keinen geringeren Teil der Kosten als 49 % zu tragen hat. Einer Abänderung der Kostenquote zu Ungunsten des Klägers steht das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. hierzu Lipp in Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage 2012, § 572 Rn. 35 ff.).

12

Der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallende Kostenwert ist nicht entsprechend § 92 ZPO zu ermitteln, indem die gesamten Kosten im Verhältnis des erledigten Teils zum Betrag der Hauptsache vor Teilerledigung gequotelt werden. Es ist eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung anzustellen. Mit ihr ist zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nichterledigten Hauptsache geführt hätte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Kosteninteresse ein Wert zur insoweit beizumessen ist, als die Kosten nicht ohnehin angefallen wären (BGH, NJW-RR 1988, 1465).

13

Entsprechend der Berechnung des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, sind bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung nach einem Streitwert von 7.900,- € Kosten in Höhe von 1.322,33 € angefallen. Wäre von Anfang an nur der nicht erledigte Teil eingeklagt worden, wären nach einem Streitwert von 2.850,- € Kosten von 899,37 € angefallen, so dass durch den für erledigt erklärten Teil zusätzliche Kosten in Höhe von 422,96 € angefallen sind.

14

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind dann noch Terminsgebühren gem. Ziffer 3104 Abs. 1 Ziffer 1 KV von 1,2 je Rechtsanwalt angefallen. Diese Gebühren entstanden jedoch nur noch nach einem Wert bis zu 600,- €. Denn nachdem der Kläger nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Klage hinsichtlich des zuvor noch nicht erledigten Teils der Hauptsache zurückgenommen hatte, wurden die weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von der Neben- zur Hauptforderung (BGH, Beschluss vom 26.03.2013, Az. VI ZB 53/12, VersR 2013, 921 (922)). Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten und den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten waren hinsichtlich des Wertes der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen, nachdem (vorrangig) die Rechtsanwaltskosten zur Hauptforderung erstarkt sind. Daher entstanden zusätzliche Gebühren von 128,52 € (54,- € zzgl. 19 % MwSt. für 2 Rechtsanwälte).

15

Von den danach entstandenen Gesamtkosten von 1.450,85 € sind der Beklagten lediglich die o.g. Zusatzkosten von 422,96 € zuzurechnen, so dass der Kläger keinesfalls weniger als 49 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Art der Ermittlung der Kostenquote entspricht, soweit die Kostenentscheidung gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen war, auch im Hinblick auf die erst nach Erledigung angefallenen Sachverständigenkosten für den Teil der ursprünglichen Hauptforderung, hinsichtlich dessen der Kläger die Klage später zurückgenommen hat, billigem Ermessen.

16

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer sich gegenüber der angegriffenen Entscheidung verbessern will (Wulf in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.07.2013, § 567 Rn. 33). Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung der o.g. Gesamtkosten und der Sachverständigenkosten von 355,75 € und einem Vergleich zwischen der ausgeurteilten und der begehrten Kostenquote um einen Betrag von ca. 235,- €. Mithin beträgt der Beschwerdewert bis zu 300,- €.