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Oberlandesgericht Hamm·20 W 25/00·30.10.2000

Beschwerde gegen Ablehnung von Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss ein, der dem Versicherer bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit zuerkannte. Streitpunkt war die Einbeziehung der AVB Schausteller 1993 und die Auslegung der Sicherheitsobliegenheit (§5 Nr.5). Das OLG bestätigt, dass fehlende ständige Beaufsichtigung und eine lediglich abschließbare Schranke den geforderten verschlossenen Zugang nicht ersetzen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Obliegenheitsverletzung festgestellt, Versicherer leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) können wirksam in einen Versicherungsvertrag einbezogen werden; für bis zum 31.12.1994 abgeschlossene Verträge ist insoweit § 23 Abs. 3 AGBG maßgeblich.

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Bei Aufenthalten über 24 Stunden begründet § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 1993 ab dem ersten Tag die Obliegenheit, erhöhte Sicherheit durch ständige Beaufsichtigung oder Abstellen auf rundum mindestens 1,5 m eingezäunten UND mit verschlossenen Zugängen versehenen Grundstücken oder in verschlossenen festen Gebäuden zu gewährleisten.

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Ein bloßes Hindernis gegen das Befahren (z. B. eine abschließbare Schranke) erfüllt nicht die Anforderung eines ‚verschlossenen Zugangs‘; der Versicherungsnehmer wird ein Zugangshindernis so verstehen, dass es das Betreten durch Unbefugte wirksam verhindert.

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Bei objektiver Verletzung einer Obliegenheit greift die Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 1 VVG; der Versicherungsnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung und für den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG.

5

Ein Versicherungsvertreter ist nicht verpflichtet, ungefragt Obliegenheiten der AVB zu erläutern; ein daraus abgeleiteter Schadenersatzanspruch wegen culpa in contrahendo ist ohne schlüssigen Vortrag nicht hinreichend begründet.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 23 Abs. 3 AGBG§ 6 Abs. 1 VVG§ 6 Abs. 2 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 261/00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 08. September 2000 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. August 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen erkannt.

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Entgegen den vom Kläger aufgezeigten Bedenken sind die AVB Schausteller 1993 (Bl. 29 ff. d.A.) wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen worden. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf § 23 Abs. 3 AGBG hingewiesen, der für bis zum 31.12.1994 abgeschlossene Versicherungsverträge galt. Daß die AVB Schausteller 1993 nicht vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt waren, ist weder mit der Beschwerde geltend gemacht worden noch sonstwie ersichtlich.

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1.

6

Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes steht fest, daß der Kläger die Obliegenheit nach § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 1993 i.V.m. der Geschriebenen Bedingung Nr. 3 lit. c) gemäß Versicherungsschein (Bl. 26 d.A.) objektiv verletzt hat.

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Danach muß - wenn ein Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 24 Stunden dauert - vom ersten Tag des Aufenthalts an eine erhöhte Sicherheit des versicherten Schießwagens gegen unbefugten Zugang gewährleistet sein. Dies kann entweder durch ständige Beaufsichtigung oder durch Abstellen auf rundum hoch (mindestens 1,5 m) eingezäunten und mit verschlossenen Zugängen versehenen Grundstücken oder in verschlossenen festen Gebäuden geschehen. Als Beaufsichtigung gilt die ständige Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit Kontrollen.

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Daß eine ständige Beaufsichtigung des Fahrzeugs im Sinne der Obliegenheit nicht stattgefunden hat, räumt der Kläger ein. Nachts hielt er sich zuhause auf; deshalb war er auch zum Brandzeitpunkt in seiner Wohnung. Eine anderweitige ständige Kontrolle ist nicht dargetan.

9

Auch gegen die in § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 1993 alternativ genannte zweite Sicherheitsobliegenheit hat der Kläger objektiv verstoßen.

10

Zwar ist bisher seine Behauptung, der Abstellplatz, auf dem er den Wagen abgestellt hat, sei rundum mit einem Zaun von mindestens 1,5 m Höhe eingezäunt gewesen, nicht widerlegt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige L hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 10.02.2000 (Bl. 57 f. d.A.) diesbezüglich keine sicheren Feststellungen treffen können.

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Neben der ausreichend hohen Umzäunung des Abstellplatzes verlangt § 5 Nr. 5 S. 2 2. Alt. AVB Schausteller 1993 jedoch zusätzlich, daß das Grundstück "mit verschlossenen Zugängen versehen" sein muß. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Leser des Bedingungswerks wird dies im Zusammenhang mit der in Satz 1 der Klausel enthaltenen Bemerkung lesen, wonach die Obliegenheit "eine erhöhte Sicherheit der versicherten Gegenstände gegen unbefugten Zugang" gewährleisten soll. Deshalb wird er einen verschlossenen Zugang als Hindernis gegen das Betreten des Grundstücks durch Unbefugte - etwa ein verschlossenes Tor - verstehen. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein Hindernis gegen das Befahren des Grundstücks durch Unbefugte, wie es in Form einer abschließbaren Schranke vorhanden war. Dadurch wird niemand, der einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen will, vom Betreten des Grundstücks abgehalten. Deshalb stellt die zur Tatzeit abgeschlossene Schranke (vgl. Lichtbild Nr. 01 - Bl. 59 d.A.) kein bedingungsgemäßes Zugangshindernis dar. Zu Recht führt das Landgericht aus, es handele sich um einen einfachen Balken, der - selbst wenn er abgeschlossen sei - einfach übersprungen, unterlaufen oder umgangen werden könne. Daran ändert auch nichts, daß nach Angaben des Klägers zusätzlich ein Hinweisschild vorhanden sein soll, wonach Unbefugten der Zutritt verboten sei.

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Da der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung feststeht, gilt die gesetzliche Verschuldensvermutung (§ 6 Abs. 1 VVG, § 5 Nr. 7 AVB Schausteller 1993), die der Kläger widerlegen muß. Dies wird ihm nach derzeitiger Aktenlage nicht gelingen. Selbst wenn seine Behauptung, die Sicherheitsobliegenheit nicht gekannt zu haben, glaubhaft wäre, bliebe zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf bestehen. Auch dieser führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG vom Kläger nicht geführt werden kann: Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Brandleger von ihrem Tun abgehalten worden wären, wäre das Grundstück mit einem verschlossenen Zugang versehen gewesen.

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Die nach § 6 Abs. 1 VVG erforderliche Kündigung des Versicherungsvertrages hat die Beklagte rechtzeitig mit Schreiben vom 18.02.2000 erklärt.

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2.

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Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß (c.i.c.) ist nicht schlüssig vorgetragen.

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Soweit die Beschwerde darauf verweist, der Agent K der Beklagten habe bei Antragstellung den Umfang der Versicherung "in keiner Weise erläutert", wird verkannt, daß ungefragt ein Versicherungsvertreter zur Darstellung und Erklärung von Obliegenheiten (hier: § 5 AVB Schausteller 1993) nicht gehalten ist.