Sofortige Beschwerde gegen §142 ZPO-Anordnung zur Urkundenvorlage als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Anordnung des Landgerichts, bestimmte ärztliche Unterlagen nach § 142 ZPO vorzulegen, und erhob sofortige Beschwerde. Das OLG hält eine sofortige Beschwerde gegen Anordnungen nach § 142 ZPO für nicht statthaft und verwirft die Beschwerde als unzulässig. Eine analoge Anwendung des § 252 ZPO oder Verweis an den EuGH kommt nicht in Betracht; ein Verstoß gegen Art.103 GG oder die DSGVO ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Anordnung zur Urkundenvorlage nach § 142 ZPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Anordnung nach § 142 ZPO, eine Partei zur Vorlage bestimmter Urkunden zu verpflichten, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Eine analoge Anwendung des § 252 ZPO zur Zulassung einer Beschwerde gegen § 142 ZPO-Anordnungen ist nur in außergewöhnlichen, mit einer Verfahrensaussetzung vergleichbaren Fällen möglich.
Das rechtliche Gehör (Art.103 GG) ist nicht verletzt, wenn das Gericht die vorzulegenden Unterlagen hinreichend konkret bezeichnet und der Partei eine angemessene Frist zur Vorlage gewährt; es obliegt der Partei, innerhalb der Frist konkrete Umstände für eine Unmöglichkeit der Vorlage vorzubringen.
Ein fehlender statthafter Rechtsbehelf gegen eine § 142 ZPO-Anordnung schließt eine Vorlage an den EuGH (Art.267 AEUV) aus; datenschutzrechtliche Bedenken rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Schaffung eines sonst nicht vorgesehenen Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 220/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.01.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.01.2020 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
1.
Eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Anordnung gemäß § 142 ZPO gegenüber einer Partei, bestimmte Urkunden vorzulegen, ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 für das selbstständige Beweisverfahren; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 142 Rn. 13). Dies gilt nicht nur für das selbstständige Beweisverfahren, sondern auch bei einer Anordnung während eines Klageverfahrens.
Nur am Rande merkt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2020 hin an, dass sich der Beschluss des Landgerichts vom 07.01.2020 erkennbar auf die vorangegangene Verfügung vom 21.11.2019 bezog, wo die vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen bezeichnet waren. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2020 ist der angegriffene Beschluss des Landgerichts deshalb hinreichend bestimmt. Eine genauere Bezeichnung war dem Landgericht nicht möglich, weil es gerade der Kläger ist, der im Einzelnen weiß, ob und wann er vor dem Jahr 2013 in der Neurologie des Uniklinikums H in Behandlung war und ob, wann und wo er im Jahr 2008 stationär behandelt wurde.
2.
Ob ausnahmsweise eine Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO statthaft sein kann (vgl. dazu z.B. OLG Köln, Beschluss vom 115.05.2019 – 5 W 3/19, juris), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall kommt auch eine solche analoge Anwendung von § 252 ZPO nicht in Betracht.
a)
Eine Situation, die mit einer Aussetzung des Verfahrens vergleichbar ist, liegt nicht vor.
Erstens hat der Kläger durch Schriftsätze vom 12.01.2020 und 20.01.2020 – und damit noch innerhalb der durch Beschluss vom 07.01.2020 großzügig verlängerten Frist – bereits diverse Unterlagen des Universitätsklinikums H und N vorgelegt. Für eine Weigerung der Behandler, dem Kläger die angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen, ist damit nichts ersichtlich. Auch im Schriftsatz vom 25.02.2020 trägt der Kläger dazu nichts vor.
Zweitens hat das Landgericht deutlich gemacht, die Beweisaufnahme nicht von der Vorlage der Unterlagen abhängig zu machen, sondern nur erklärt, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen bei Nichtvorlage der Unterlagen ohne deren Berücksichtigung stattfinden müsse. Schon deshalb kann von einer Situation, die mit einer Aussetzung des Verfahrens vergleichbar wäre und die womöglich eine analoge Anwendung von § 252 ZPO rechtfertigen könnte (vgl. OLG Köln, a.a.O.), nicht gesprochen werden.
b)
Auch Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK gebieten keine analoge Anwendung von § 252 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 GG ist nicht verletzt. Wie dargelegt hat das Landgericht die vorzulegenden Unterlagen hinreichend konkret bezeichnet und dem Kläger eine ausreichend bemessene Frist zur Vorlage eingeräumt. Es ist in einer solchen Situation Sache des Klägers, gegenüber dem Gericht anzugeben, ob und ggf. welche Behandlungen in den Jahren 2008 und vor dem Jahr 2013 stattgefunden haben und warum es ihm ggf. nicht möglich sein sollte, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die dazu existierenden ärztlichen Unterlagen vorzulegen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht kann auch deshalb keine Rede sein, weil vorliegend keineswegs ein „Mantra der Nichteinmischung des Beschwerdegerichts“ zugrunde liegt, sondern schlicht die Entscheidung des Gesetzgebers der ZPO, gegen Anordnungen nach § 142 ZPO keinen selbstständigen Rechtsbehelf zu normieren.
3.
Da mithin schon kein statthafter Rechtsbehelf existiert, bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen des Klägers zu einem vermeintlichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Schon deshalb kommt auch eine Vorlage der Sache an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein solcher Verstoß des Landgerichts aus Sicht des Senats aber auch ersichtlich nicht vor.
4.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
Die Sache hat weder im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache.