Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückverweisung wegen §321a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berichtigung einer fehlerhaften Kostengrundentscheidung; das Landgericht lehnte ab. Das OLG wertet den Schriftsatz als Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach §321a ZPO und prüft die Voraussetzungen. Es erkennt eine durch das Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags begründete Gehörsverletzung. Der Nichtabhilfebeschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfprüfung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Sache zur weiteren Abhilfprüfung nach §321a ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingegangener Schriftsatz kann als Antrag auf Fortführung des Verfahrens gemäß §321a ZPO auszulegen werden, wenn er sich gegen übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen richtet.
Die Voraussetzungen des §321a ZPO liegen vor, wenn kein sonstiger Rechtsbehelf gegen das Urteil besteht und das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs eingetreten ist.
Bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist verfassungsrechtlich eine Möglichkeit der Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen; wird diese Möglichkeit von der Vorinstanz verneint, kann der Beschwerdegericht die Entscheidung aufheben und zur Abhilfprüfung zurückverweisen.
Die Frist des §321a ZPO beginnt mit der Zustellung des Urteils und ist innerhalb der dort vorgesehenen zwei Wochen zu wahren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 279/05
Tenor
wird der Nichtabhilfebeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Bl. 358 f. d.A.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abhilfeprüfung dem Landgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Beklagte begehrt die Korrektur der in dem Urteil vom 02.06.2006 (Bl. 317 ff.) getroffenen, unstreitig fehlerhaften Kostengrundentscheidung.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2006 (Bl. 338) hat sie - binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung - Berichtigung des Urteils beantragt und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat eine Berichtigung abgelehnt, da Tatsachenvortrag versehentlich nicht beachtet worden sei, die Kostenentscheidung aber bewusst erfolgt sei. Der sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen, da eine Beschwerde gemäß § 99 Abs.1 ZPO unzulässig sei und auch eine "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nicht in Betracht komme; eine solche "greifbare" Gesetzeswidrigkeit liege nämlich nicht vor.
II.
Der Senat ist im Anschluss an einen Beschluss des OLG Celle vom 15.05.2003 (10 WF 118/03 - FamRZ 2003, 1577) der Auffassung, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2006 als Antrag auf Fortführung des Prozesses gemäß § 321a ZPO ausgelegt werden kann und dass das Landgericht hierüber noch entscheiden muss.
Die Voraussetzungen des § 321a ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Ein Rechtsbehelf gegen das Urteil ist der Beklagten nicht gegeben, da diese in der Hauptsache voll obsiegt hat und in Bezug auf die Kostenentscheidung § 99 Abs. 1 ZPO greift. Durch das versehentliche Übergehen von Tatsachenvortrag liegt objektiv - was genügt - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Schriftsatz vom 12.06.2006 ist binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung bei dem Landgericht eingegangen.
Die Möglichkeit einer Abhilfe nach § 321a ZPO gebietet nach Auffassung des Senats die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2006. Bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit geboten. Dies ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten.