Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Haftung des Versicherungsagenten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe gegen die Ablehnung durch das Landgericht. Das OLG Hamm gewährt PKH für die erste Instanz, da der Antragsteller mittellos ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht hält eine mögliche Haftung des Versicherungsagenten wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens für gegeben; Fragen von Mitverschulden und Schadenshöhe bedürfen weiterer Aufklärung.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe als stattgegeben; PKH für die erste Instanz bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Vertreter oder Versicherungsagent kann wegen fehlerhafter Beratung beim Vertragsschluss unmittelbar haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.
Normales Verhandlungsvertrauen reicht für eine Vertreterhaftung nicht aus; es bedarf außergewöhnlicher Sachkunde oder besonderer persönlicher Zuverlässigkeit, die aus Sicht des Vertragspartners eine persönliche Gewähr für den Erfolg des Geschäfts bietet.
Die Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten (§254 BGB) sowie alternative Umstände des Versicherungsvertrags sind im weiteren Verfahren zu klären und können die Ersatzpflicht und deren Umfang beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14 O 382/90
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15.03.1991 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 24. September 1990 abgeändert:
Dem Antragstellerin wird für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus ... Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers war diesen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Haftung des Antragsgegners aufgrund Verschuldens beim Vertragsschluß kommt hier zwar nicht im Hinblick auf einen von diesem mit dem Vertragschluß erstrebten persönlichen wirtschaftlichen Vorteil, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht.
a)
Zum erstengenannten Gesichtspunkt hat der Senat schon in dem bereits vom Landgericht zitierten Urteil vom 23.10.1985 (NJW RR 1986, 391 f.) ausgeführt, daß ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht schon darin zu sehen ist, daß ein Versicherungsagent wegen seines Provisionsanspruches ein mittelbares Interesse am Abschluß eines Versicherungsvertrages hat. Ein weitergehendes wirtschaftliches Interesse des Antragsgegners am Vertragschluß hat der Antragsteller nicht dargelegt.
b)
Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner als Versicherungsagent jedoch für eine fehlerhafte Beratung beim Vertragsschluß deshalb einzustehen, weil er insoweit in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Für eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt ist es allerdings nicht ausreichend, daß einem Vertreter das normale Verhandlungsvertrauen entgegengebracht und von dessen Sachkunde ausgegangen wird. Eine Eigenhaftung des Vertreters setzt vielmehr voraus, daß außergewöhnliche Sachkunde oder besondere persönliche Zuverlässigkeit aus der Sicht des Vertragspartners eine vom Vertreter persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen des in Aussicht genommenen Geschäfts bieten (BGH NJW 90, 506).
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller indes unter Beweisantritt dargelegt.
Nach seiner Vorbringen waren die Parteien seit mehreren Jahren miteinander bekannt und freundschaftlich verbunden. Gerade im Hinblick auf das sich daraus ergebende Vertrauensverhältnis habe er wegen des erstrebten Abschlusses einer Krankentagegeldversicherung nicht verschiedene Angebote eingeholt, sondern sich unmittelbar an den Antragsgegner gewandt, zumal er gewußt habe, daß dieser seit längerer Zeit auf dem Gebiet der Krankentagegeldversicherung arbeitete und insoweit über besonderes Fachwissen verfügte.
Der Antragsgegner habe es danach übernommen, den Fragebogen mit den bei Antragstellung zu beantwortenden Gesundheitsfragen auszufüllen. Trotz ausdrücklicher und mehrfacher Hinweise des Antragstellers auf relevante Vorerkrankungen habe der Antragsgegner diese als kleinere Krankheitsvorfälle "ohne Bedeutung für den Abschluß des Versicherungsvertrages" abgetan und von einer Eintragung abgesehen. Mit seinen Erklärungen habe er die Bedenken des Antragstellers, der selbst Versicherungskaufmann ist, zerstreut.
Nach diesem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner ein ihm persönlich im besonderen Maße entgegengebrachtes Vertrauen in Anspruch genommen. Die gerade wegen der vermeintlich besonderen Fachkenntnisse des Antragsgegners unterbliebene schriftliche Anzeige von Vorerkrankungen hat auch zu einem Schaden geführt.
Zwar war der Versicherer bei Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers nicht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag und zur Versagung des Versicherungsschutzes berechtigt. Da auch die dem Versicherungsagenten mündlich mitgeteilten. Umstände zur Kenntnis des Versicherers gelangt sind, konnte dieser dem Antragsteller keine Anzeigepflichtverletzung vorwerfen (vgl. BGH VersR 1989, 398, 833). Der Antragsteller hatte mithin trotz der unvollständigen schriftlichen Anzeige den erstrebten Versicherungensschutz.
Ein Schaden ist erst dadurch eingetreten, daß das Landgericht Dortmund entgegen der Rechtsprechung des BGH bereits wegen der fehlenden Schriftlichkeit der Anzeige die Rücktrittsvoraussetzungen des §16 VVG angenommen und deshalb die Klage des Antragstellers gegen den Versicherer abgewiesen hat. Ohne das schuldhafte Verhalten des Antragsgegners wäre es hierzu jedoch nicht gekommen, da bei vollständiger schriftlicher Beantwortung der Gesundheitsfragen die versicherungsvertraglichen Ansprüche des Antragstellers nicht streitig geworden wären.
Allerdings wird zu erwägen sein, ob dem Antragsteller nicht deshalb ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, weil er die mit der Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang stehende Entscheidung des Landgerichts Dortmund hingenommen und nicht mit der Berufung angefochten hat.
Ebenso kommt in Betracht, daß es dem Antragsteller in Anbetracht seines eigenen beruflichen Fachwissens zum Mitverschuldensvorwurf gereicht, daß er trotz vorhandener Bedenken letztlich auf die vermeintlich besonderen Fachkenntnisse des Antragsgegners vertraute und deshalb nicht auf vollständiger schriftlicher Beantwortung der Gesundheitsfragen bestanden hat.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller sich unter diesen Gesichtspunkten einen Teil des Schadens gemäß §254 BGB selbst zuzurechnen hat, bedarf jedoch weiterer Aufklärung und ist nicht schon im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens eindeutig zu beantworten. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen der Antragsteller bei vollständiger schriftlicher Beantwortung der Gesundheitsfragen versichert worden wäre.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§1 GKG, 118 Abs. 1 S. 3 ZPO.