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Oberlandesgericht Hamm·20 W 17/00·18.01.2001

Beschwerde gegen Ablehnung von Entschädigungsforderung aus Hausratversicherung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte von seiner Hausratversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Das OLG hält die beabsichtigte Klage für erfolglos (§ 114 ZPO), weil das äußere Bild des Einbruchs und der Nachweis, dass die behaupteten Gegenstände vor der Tat in der Wohnung waren und danach fehlten, nicht bewiesen sind. Zudem fehlt es an der Glaubwürdigkeit des Klägers.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls kann nur dann als nachgewiesen gelten, wenn sowohl ein taugliches Spurenbild vorliegt als auch der Nachweis erbracht ist, dass die betreffenden Sachen vor der Tat in der Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren.

2

Lichtbilder, Wertgutachten oder Anschaffungsbelege begründen ohne zusätzlichen Nachweis, dass sich die Sachen zur Tatzeit in den versicherten Räumlichkeiten befanden, keine ausreichende Beweisgrundlage für das Vorliegen der versicherten Sachen.

3

Kann ein Kläger keinen Zeugen benennen, kann er den erforderlichen Nachweis nur durch eigene Angaben führen; hierfür ist die Glaubwürdigkeit des Klägers erforderlich.

4

Fehlt die Glaubwürdigkeit des Klägers und bestehen konkrete Anhaltspunkte für Falschangaben oder Vortäuschung, kann dies die hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Entschädigungsklage ausschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 53/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Klage des Antragstellers, mit der er von der Antragsgegnerin, seiner Hausratversicherung, eine Entschädigungsleistung aus Anlaß eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 14.10.1997 begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

3

Nach bisheriger Aktenlage kann der Antragsteller das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht beweisen.

4

Insoweit kann offenbleiben, ob  was die Antragsgegnerin bestreitet  das von der Polizei beschriebene Spurenbild an der Wohnungseingangstür zur versicherten Wohnung geeignet war, einem Täter die Möglichkeit zur gewaltsamen Öffnung zu eröffnen.

5

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers ein taugliches Spurenbild unterstellen wollte, könnte dies die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht begründen. Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00). Diesen Nachweis kann der Kläger nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht führen. Die von ihm im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder und Wertgutachten  Anschaffungsbelege gibt es unstreitig nur einen  besagen nichts darüber, ob die diesbezüglichen Sachen sich zur Tatzeit tatsächlich in den versicherten Räumlichkeiten befunden haben (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 186). Dieser Nachweis ist im Streitfall, in dem die Antragsgegnerin nicht ohne Anlaß die Vortäuschung des Versicherungsfalls unter Mitwirkung des mit dem Antragsgegner bekannten T argwöhnt, unverzichtbar.

6

Da dem Antragsteller insoweit ein Zeuge unstreitig nicht zur Verfügung steht, könnte er den erforderlichen Nachweis nur durch seine eigenen Angaben erbringen. Dies setzt indes seine Glaubwürdigkeit voraus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751), die jedoch nicht gegeben ist. Unwidersprochen weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß der Antragsteller im Rahmen einer Vollkasko-Schadenregulierung gegenüber der S-Versicherungs AG einen Alkoholgenuß zum Unfallzeitpunkt verschwiegen hat, so daß jener Versicherer seine Regulierungsleistung zurückverlangte und deswegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezüglich der in diesem Verfahren streitigen Entschädigungsforderung erwirkt hat.

7

Außerdem hat der Antragsteller auch in diesem Verfahren Falschangaben gemacht, indem er bezüglich des angeblich wertvollsten Beutestücks, einer x-Uhr mit Zeitwert 2.000,00 DM, angab, diese Uhr im Jahre 1990 beim Juwelier S in F angeschafft zu haben (Bl. 3 d.A.). Tatsächlich war ihm diese Uhr  wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat  von einem Herrn M "etwa im Mai 1995" für 900,00 DM privat verkauft worden (vgl. polizeiliches Protokoll über die Wohnungsdurchsuchung bei Frau M am 16.12.1997 - Bl. 67; Anwaltsschreiben T vom 07.05.1998 - Bl. 68 f.). Vermittelt wurde dieses Geschäft  so die Angaben von Frau M2 durch Herrn T, den der Kläger nach eigenen Angaben jedoch erst im April 1997 kennengelernt haben will.

8

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien ausreichen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahezulegen. Insoweit ist ein Vollbeweis, der in dem u.a. gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht geführt werden konnte, nicht erforderlich.