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Oberlandesgericht Hamm·20 W 15/00·09.10.2000

Beschwerde: Prozesskostenhilfe für Deckungsklage wegen Rückforderungsbescheid bewilligt

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtRechtsschutzversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung und beantragte Prozesskostenhilfe für die verwaltungsgerichtliche Klage gegen ein Rückforderungsbescheid des Landes. Zentral war, ob der Versicherungsfall bereits mit der früheren arglistigen Täuschung des Klägers eingetreten sei. Das OLG hält den Versicherungsfall für den Bescheid vom 12.05.1999 und verneint einen adäquaten Kausalzusammenhang zur arglistigen Täuschung; daher wird PKH bewilligt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich; PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den ersten Rechtszug bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Rechtsschutzversicherung bestimmt sich der Versicherungsfall nach dem konkreten Rechtsereignis, das die Inanspruchnahme auslöst (z. B. der Erlass eines Rückforderungsbescheids).

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Ein früheres rechtswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers (z. B. arglistiges Verschweigen) führt nicht automatisch zur Ausschließung des Versicherungsschutzes, wenn kein adäquater Kausalzusammenhang zum konkreten Versicherungsfall besteht.

3

Ein Ausschlusstatbestand wegen vorsätzlichen Fehlverhaltens greift nur, wenn das Fehlverhalten nach der Lebenserfahrung geeignet war, gerade den konkreten Rechtskonflikt, für den Deckung begehrt wird, auszulösen.

4

Bei unterschiedlichen Versicherungsbedingungen ist auf die zum Zeitpunkt des relevanten Verstoßes geltende Fassung abzustellen; maßgeblich ist sodann die konkrete Anwendung der einschlägigen Klauseln (hier ARB 94).

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 Zf. 1 LBG NW§ 181 ff. SGB VI§ 114 ZPO§ 181 Abs. 5 SGB VI

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 49/00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt H in B bei-geordnet.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer seit 1995 unter Geltung der ARB 94 bestehenden Rechtsschutzversicherung (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige gem. § 26 ARB 94) auf Gewährung von Deckungsschutz für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen nebst vorangegangenem Widerspruchsverfahren in Anspruch.

4

Der Kläger ist Physiker. Durch Urkunde vom 19.10.1970 wurde er vom Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ordentlichen Professor ernannt. Seither war er bis zum 28.02.1998 an der Fakultät für Physik der U tätig.

5

Durch Bescheid des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1997 wurde die Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor gem. § 12 Abs. 1 Zf. 1 LBG NW zurückgenommen, weil er zum Zeitpunkt seiner Ernennung arglistig verschwiegen habe, eine nachrichtendienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht (Ministerium für Staatssicherheit der DDR) ausgeführt zu haben.

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Nachdem dieser Bescheid nach Ausschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden war, nahm das Land Nordrhein-Westfalen gem. §§ 181 ff. SGB VI die sozialversicherungsrechtliche Nachversicherung des Klägers bei der BfA durch Zahlung von 515.992,71 DM vor.

7

Durch Bescheid vom 12.05.1999 forderte es - gestützt auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - vom Kläger die Hälfte dieses Betrages (Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 257.996,45 DM) zurück.

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Mit seiner Deckungsklage begehrt der Kläger Rechtsschutz für das bereits abgeschlossene Widerspruchsverfahren bezüglich des Rückforderungsbescheids vom 12.05.1999 sowie das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen.

9

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Es hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, wonach der Versicherungsfall bereits zum Zeitpunkt der arglistigen Täuschung des Klägers im Jahre 1990 und damit in nichtversicherter Zeit eingetreten ist.

10

II.

11

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist begründet. Sein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

12

1.

13

Der maßgebliche Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c ARB 94 ist durch den Rückforderungsbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1999 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt bestand unstreitig Versicherungsschutz.

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Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß der Kläger seinerseits durch die zuvor begangene arglistige Täuschung (Verschweigen seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit für die DDR) bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat. Dieser Verstoß muß aber für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben, obwohl er Anlaß für den Rückforderungsbescheid vom 12.05.1999 war.

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Dies wäre nur dann anders, wenn die aufgrund des Rückforderungsbescheids ausgelöste rechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit dem Land Nordrhein-Westfalen noch in adäquatem Kausalzusammenhang mit der arglistigen Täuschung im Jahre 1970 gesehen werden könnte. Dies läßt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht feststellen.

16

Insoweit kann nicht die allgemeine Überlegung maßgeblich sein, daß arglistige Täuschungen regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Getäuschtem und Täuschendem führen, die vornehmlich auch Rückforderungsbegehren des Getäuschten zum Gegenstand haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die arglistige Täuschung des VN nach der Lebenserfahrung geeignet war, den konkreten Rechtskonflikt, für den Deckungsschutz begehrt wird, auszulösen. Dies läßt sich nach dem bisherigen Akteninhalt nicht bejahen. Nach dem unbestrittenen Klagevortrag handelt es sich bei dem Rückforderungsbegehren des Landes Nordrhein-Westfalen um eine Reaktion auf die arglistige Täuschung des Klägers, die außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag. Der Kläger trägt unwidersprochen vor, Bund, Länder und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland seien bisher ihrer Nachversicherungspflicht nach § 181 Abs. 5 SGB VI stets in vollem Umfange nachgekommen, ohne Rückzahlungsverlangen an einen Nachversicherten zu stellen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung, die ein Rückgriffsrecht des öffentlichen Dienstherrn zum Gegenstand habe, habe es deshalb bisher nicht gegeben. Daher finde sich auch keine Rechtsprechung, die ein solches Rückgriffsrecht bestätige.

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Ist somit von einem in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einmaligen Vorgehen eines öffentlichen Dienstherrn gegen einen sozialversicherungsrechtlich nachversicherten ehemaligen (faktischen) Beamten auszugehen, vermag der Senat die Adäquanz des ursächlichen Zusammenhangs mit der arglistigen Täuschung des Klägers im Jahre 1970 nicht zu erkennen.

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2.

19

Auch der Hinweis der Beklagten auf § 4 Abs. 2 lit. a ARB 75 verfängt nicht. Weil zum Zeitpunkt des maßgeblichen Verstoßes die ARB 94 galten, könnte ohnehin nur § 3 Abs. 5 ARB 94 in Betracht kommen. Den durch das Rückforderungsbegehren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1999 ausgelösten Versicherungsfall hat der Kläger nicht durch eine vorsätzliche Straftat verursacht. Auch insoweit kommt als Ausschlußtatbestand nur ein adäquat kausales Fehlverhalten des VN in Betracht, das jedoch - wie ausgeführt - derzeit nicht feststellbar ist.