Gebäudeversicherung (VGB 2011): Kein Schutz bei Kellerüberflutung/Rückstau
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Leistung aus ihrer Gebäudeversicherung nach einem Kellerschaden. Das OLG bewilligte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist, hielt die Berufung jedoch für aussichtslos und wies sie schließlich als unbegründet zurück. Es fehlte an einer nach VGB 2011 begrifflich erfassten Überschwemmung oder einem bestimmungswidrigen Rückstau; zudem greifen Ausschlussregelungen für Kelleraußenteile und außerhalb des Gebäudes liegende Entwässerungseinrichtungen.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen (kein Versicherungsschutz nach VGB 2011)
Abstrakte Rechtssätze
Überschwemmung im Sinne der VGB 2011 liegt nur bei Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen Oberflächenwassers durch Ausuferung oberirdischer Gewässer, Witterungsniederschläge oder Austritt von Grundwasser an der Erdoberfläche vor.
Schäden durch die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (z. B. Kelleraußentüren, Kellerschächte, Kellerlichtschächte) sind nach § 4 Abs. 4 lit. a sublit. ff Teil A VGB 2011 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Rückstau im Sinne der VGB 2011 setzt einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen voraus; ein bloßes Nichtabfließen von Wasser in der Ableitung begründet keinen Rückstau.
Als „mit Ableitungsrohr verbundene Einrichtung“ gelten nur Einrichtungen, die innerhalb des versicherten Gebäudes liegen; außerhalb des Gebäudes angebrachte Regenrinne/Regenfallrohr sind demnach nicht als verbundene Einrichtung zu qualifizieren.
Versicherungsdeckung wegen Rückstaus erfordert ferner die „unmittelbare Einwirkung“ des Rückstaus auf die versicherten Sachen; fehlt diese unmittelbare Einwirkung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4 O 150/18d
Leitsatz
Zu den Begriffen „Überschwemmung“, „Rückstau“ und „mit Ableitungsrohr verbundene Einrichtung“ in einer Gebäudeversicherung („VGB 2011“); Versicherungsschutz verneint.
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung bewilligt.
Zugleich weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufungsangriffe der Klägerin, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Bl. 38-44 der elektronischen zweitinstanzlichen Akte [im Folgenden: eGA II-38-44]), greifen nicht durch.
Obgleich unstreitig ist, dass es zu einem Wassereintritt in den Keller des Hauses der Klägerin und zu einer Beschädigung desselben gekommen ist, hat sie nicht bewiesen, dass es dazu aufgrund eines versicherten Risikos gekommen ist.
1. Eine Überschwemmung im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b sublit. aa, Abs. 3 lit. a Teil A VGB 2011 (eGA I-145 f.) liegt nicht vor. Dort heißt es:
„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung zerstört oder beschädigt werden.
Überschwemmung ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
bb) Witterungsniederschläge;
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).“
Weder der Sachverständige in seinem schriftlichen (Gutachten vom 23.04.2018, eGA I-245 ff.) noch seinem mündlichen (Protokoll vom 30.11.2018, eGA I-363 ff.) Gutachten, noch die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung (Protokoll vom 29.03.2017 Seite 2, eGA I-92), noch der Ehemann der Klägerin als Mitversicherungsnehmer und Zeuge (Protokoll vom 22.03.2019 Seite 2 f., eGA I-431 f.), noch der weitere Zeuge (Protokoll vom 22.03.2019 Seite 3 ff., eGA I-431 ff.) haben darüber berichten können, dass es überhaupt zu einer „Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ gekommen ist.
Auf die weiteren, streitigen und von der Klägerin zu beweisenden Voraussetzungen Witterungsniederschläge oder Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche aufgrund von Witterungsniederschlägen kommt es mithin bereits nicht an.
Es spricht nur einiges dafür, dass es zu einer Überflutung der Kellerlichtschächte vor den Fenstern (siehe dazu Lichtbild 2, 6, 7, 8 und 9 im Sachverständigengutachten vom 23.04.2018 Seite 4 ff., eGA I-248 ff.) – mit den behaupteten Wasserlaufspuren – und des Kellerabgangs vor der Kellertür (siehe dazu Lichtbild 1 und 12 im Sachverständigengutachten vom 23.04.2018 Seite 4 ff., eGA I-248 ff.) gekommen ist.
Eine solche Überflutung (zugunsten der Klägerin unterstellt) ist aber jedenfalls nach § 4 Abs. 4 lit. a sublit. ff Teil A VGB 2011 (eGA I-146) nicht versichert. Denn dort heißt es:
„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (z. B. Terrassen, tiefer liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren und Kellerschächte).“
2. Auch ein Rückstau im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b sublit. bb, Abs. 3 lit. b Teil A VGB 2011 (eGA I-145 f.) liegt nicht vor. Dort heißt es:
„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Rückstau zerstört oder beschädigt werden.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren gemäß [§ 3 Abs. 1 lit. a Teil A VGB 2011] oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“
Ein Rückstau in diesem Sinn setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus der und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt von Wasser in die Ableitung ankommt (vgl. nur jeweils m. w. N. Senat Beschl. v. 26.4.2017 – 20 U 23/17, r+s 2017, 596 = juris Rn. 19 f.; KG Beschl. v. 18.5.2018 – 6 U 162/17, r+s 2018, 370 = juris Rn. 21).
Ein bestimmungswidriger Austritt aus einem Ableitungsrohr ist aber gerade nicht behauptet und auch weder von der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung (Protokoll vom 29.03.2017 Seite 2, eGA I-92) noch durch ihren Ehemann als Mitversicherungsnehmer und Zeuge (Protokoll vom 22.03.2019 Seite 2 f., eGA I-431 f.) beobachtet und geschildert worden. Das Wasser ist offenbar nur nicht abgelaufen.
Hinzu kommt, dass auch insoweit möglicherweise die bereits zitierte Regelung des § 4 Abs. 4 lit. a sublit. ff Teil A VGB 2011 (eGA I-146) zur Anwendung kommt. Denn diese Regelung greift „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“.
3. Zu denken wäre demnach im Hinblick auf die Zeugenaussage des Ehemanns, es sei Regenwasser über die Dachrinne ausgetreten (Protokoll vom 22.03.2019 Seite 2 f., eGA I-431 f.) – und (weitergedacht) von dort in die Licht- und Kellertürschächte gelaufen und von dort ins Haus eingedrungen – allenfalls an einen Rückstauschaden, falls es sich bei der Dachrinne um eine „verbundene Einrichtung“ zu einem „Ableitungsrohr gemäß [§ 3 Abs. 1 lit. a Teil A VGB 2011]“ handelte.
Aber auch dies ist nicht der Fall, weil die Dachrinne und das Rohr der Regenentwässerung (= Regenfallrohr) vorliegend nicht „innerhalb vom versicherten Gebäude“ im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a sublit. dd Teil A VGB 2011 liegen.
In § 3 Abs. 1 lit. a sublit. dd Teil A VGB 2011 heißt es (eGA I-144):
„Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von versicherten Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Regenentwässerung.“
Hinzu kommt, dass es an der von § 4 Abs. 1 Teil A VGB 2011 geforderten „unmittelbaren Einwirkung“ des Rückstaus (eG I-145) fehlte und auch hier aus den genannten Gründen § 4 Abs. 4 lit. a sublit. ff Teil A VGB 2011 greift.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Die Berufung der Klägeri wurde am 06.11.2019 zurückgewiesen.
Eine Stellungnahme durch den Berufungsführer ist nicht erfolgt, die Berufung daraufhin am 06.11.2019 ohne zusätzliche Begründung zurückgewiesen worden.