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Oberlandesgericht Hamm·20 U 96/11·16.06.2011

PKH-Antrag für Berufung wegen behaupteter Einbruchsdiebstähle mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen behaupteter Einbruchsdiebstähle. Zentrale Frage war, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die Berufung bestehen (§ 114 ZPO). Das OLG bestätigt die Abweisung des Klägers und verneint Erfolgsaussicht, weil der Kläger das äußere Bild der Einbrüche nicht ausreichend bewiesen und seine Glaubwürdigkeit schwerwiegend erschüttert ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Beim Versicherungsanspruch trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Versicherungsfalls; wegen typischer Beweisprobleme genügen indessen Darlegungs- und Beweiserleichterungen, nämlich der Nachweis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit durch das äußere Bild der Entwendung.

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Zum äußeren Bild eines (Einbruch‑)Diebstahls genügt als Mindestmaß an Tatsachen, dass die streitigen Gegenstände vor der behaupteten Tat vorhanden und danach nicht mehr auffindbar waren; beim Einbruchsdiebstahl kommen Einbruchspuren hinzu, sofern kein Nachschlüsseldiebstahl denkbar ist.

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Eigene Angaben des Versicherungsnehmers können den Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit tragen, solange dessen Glaubwürdigkeit nicht durch schwerwiegende, aus unstreitigen oder voll bewiesenen Tatsachen folgende Zweifel erschüttert ist; erhebliche Vorstrafen, Widersprüche, fehlende Belege oder eine Häufung von Schadensfällen können die Glaubwürdigkeitsvermutung erschüttern.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 315/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.05.2011 für eine einzulegende Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war zurückzuweisen, weil für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 ZPO.

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Zutreffend hat das Landgericht die Klage des Klägers abgewiesen.

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Zwar obliegt es nach allgemeinen Beweislastregeln dem Versicherungsnehmer, alle Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls nachzuweisen. Da dies jedoch häufig zu Beweisproblemen führt, könnte der Versicherungsnehmer berechtigte Ansprüche gegen den Versicherer oftmals nicht durchsetzen. Deshalb gewährt die Rechtsprechung Darlegungs- und Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Einbruchdiebstahl besteht. Dazu reicht es, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen voll beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen. Für das äußere Bild eines einfachen Diebstahls reicht der Nachweis, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Wesentlichen vor der behaupteten Tat am Versicherungsort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Für das äußere Bild eines qualifizierten Diebstahls müssen weitere Mindesttatsachen hinzukommen, so im Falle eines behaupteten Einbruchsdiebstahls Einbruchspuren, falls nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt.

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Soweit dem Versicherungsnehmer für das äußere Bild keine Beweismittel wie Zeugen zur Verfügung stehen - so wie dies im Fall des Klägers gegeben ist – kann er den Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch durch seine eigenen Angaben erbringen, sofern seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. Grundsätzlich spricht für den Versicherungsnehmer eine Glaubwürdigkeitsvermutung, d.h. es ist solange von der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers auszugehen, bis sich aus den unstreitigen oder voll bewiesenen Tatsachen schwer wiegende Zweifel daran ergeben. Entscheidend ist stets, ob dem Versicherungsnehmer als einer redlichen Persönlichkeit seine Sachverhaltsdarstellung geglaubt werden kann (zum Ganzen Terbille/Burmann/Knöpper MAH Versicherungsrecht § 8 Rz 58 ff).

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Die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem in Rede stehenden Versicherungsfall stehen (BGH VersR 1996, 575; BGH VersR 1997, 733).

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Es ist nicht zu beanstanden, sondern in vollem Umfang überzeugend, dass das Landgericht von einer in besonders hohem Maße bestehenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des Klägers ausgegangen ist. So weist die vom Kläger selbst vorgelegte „Auskunft aus dem Zentralregister“ 43 Eintragungen aus. Danach musste der Kläger – teilweise mehrfach – seit 1958 u.a. wegen Diebstahls, Zuhälterei, Vergehen gegen das Waffengesetz, gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe, Gefangenenmeuterei, sexueller Nötigung, vorsätzlicher falscher Verdächtigung und wegen Totschlags bestraft werden. Wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde er am 13.06.2008 durch das Landgericht Dortmund zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht Dortmund hat dabei die Feststellung getroffen, dass der Kläger zu Freiheitsstrafen in einer Größenordnung von 30 Jahren verurteilt worden war, wovon er über 20 Jahre verbüßt hatte. Zur Zeit verbüßt der Kläger Strafhaft bis Ende März 2018 in der JVA X.

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Damit handelt es sich bei dem Kläger um eine hochgradig kriminelle Persönlichkeit, die über Jahre hinweg eine rechtsfeindliche Gesinnung an den Tag gelegt und die von der staatlichen Gemeinschaft als überragend wichtig eingestuften Rechtsgüter zu seinem eigenen persönlichen Vorteil missachtet hat. Er hat gezeigt, dass er bereit ist, um des eigenen Vorteils willen Gesetze zu brechen. Dass der Kläger nicht wegen Betruges bestraft wurde, wie er hervorhebt, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn sein – von ihm selbst so bezeichnetes – Luxusleben hat den Kläger z.B. nicht gehindert, über Jahre hinweg Sozialhilfe zu beziehen. Dies zeigt, dass dem Kläger eine persönliche Bereicherung auf Kosten anderer nicht persönlichkeitsfremd ist. Ohnehin musste der Kläger auch bereits wegen vorsätzlicher falscher Verdächtigung bestraft werden, somit wegen einer gegen die staatliche Rechtspflege gerichteten Straftat.

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Bei dem Kläger handelt es sich damit um eine Persönlichkeit, der mangels Redlichkeit, nicht geglaubt werden kann.

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Hinzukommen Ungereimtheiten, die bezogen auf den geltend gemachten Versicherungsfall den Sachvortrag zum Kerngeschehen (Einbruchsdiebstahl) in Frage stellen. Deshalb verbleiben auch ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum Diebstahlsgeschehen.

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So war der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht in der Lage, auch nur einen Titel der von ihm als gestohlen gemeldeten 150 DVDs anzugeben. Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung, dass die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, diese Position werde nicht mehr weiter verfolgt, aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist, um offenkundige Unzulänglichkeiten bei Angabe und Nachweis dieser Position nicht weiter problematisieren zu müssen. Dass dies geschehen sei, um seine Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen, wie der Kläger mit seinem PKH-Antrag geltend macht, nimmt der Senat dem Kläger nicht ab. Der Senat geht davon aus, dass dann, wenn die Darstellung des Klägers auf eigenem Erleben beruhen würde, dieser in der Lage gewesen wäre, mehrere Titel der 150 DVDs anzugeben.

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Auch seine Darstellungen zum behaupteten Tatgeschehen sind widersprüchlich. So hat der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen, der Diebstahl vom 20.11.2005 habe sich in der Zeit von 7.00 Uhr und 14.30 Uhr zugetragen und der Einbruch vom 26.01.2006 zwischen 12.00 Uhr und 12.50 Uhr. In den seitens der Beklagten als Anlage B 7 und B 8 vorgelegten „Verhandlungsprotokollen zur Schadensregulierung“ hat der Kläger für den behaupteten Einbruch vom 20.11.2005 eine Tatzeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr und für den behaupteten Einbruch vom 26.01.2006 eine solche von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr angegeben.

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Hinzutritt eine ungewöhnliche Häufung von Schadensfällen. So hat der Kläger ausweislich des als Anlage B 4 vorgelegten Vermerks des Polizeipräsidiums X2 am 22.11.2005 erklärt, dass der Einbruch vom 20.11.2005 der sechste oder siebte Einbruch in seine Wohnung sei.

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Ebenfalls auffällig ist, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht auch hinsichtlich der als gestohlen behaupteten Wertsachen keine Originalkaufbelege vorlegen konnte.

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Nach alledem kann der Kläger den ihm obliegenden Vollbeweis des äußeren Bildes der behaupteten Einbruchsdiebstähle nicht allein mit seinen Angaben führen. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Berufungsinstanz besteht demnach nicht.