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Oberlandesgericht Hamm·20 U 90/13·13.08.2013

Berufung zurückgewiesen: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei fehlender Rechtsgefährdung (Krankenversicherung)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger hat Berufung gegen das Urteil des LG Bochum eingelegt und verlangt einstweiligen Rechtsschutz zur Klärung seines Krankenversicherungsverhältnisses. Das OLG Hamm weist die Berufung als aussichtslos zurück: Für einstweiligen Rechtsschutz zur endgültigen Klärung eines Vertragsverhältnisses fehlt eine konkrete Rechtsgefährdung. Der Kläger ist im Basistarif (§193 Abs.3 VVG) versichert und nicht akut erkrankt; die bloße Möglichkeit zukünftiger Behandlungskosten genügt nicht.

Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers als unbegründet zurückgewiesen; kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Rechtsgefährdung

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweiliger Rechtsschutz zur endgültigen Klärung vertraglicher Rechtsverhältnisse ist nur zu gewähren, wenn eine konkrete Rechtsgefährdung oder sonstige wesentliche Nachteile drohen (vgl. §§ 935, 940 ZPO).

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Die bloße Möglichkeit einer künftigen Erkrankung und damit verbundener Behandlungskosten begründet keine existenzielle Notlage, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt.

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Bestehender Krankenversicherungsschutz, insbesondere die Absicherung im Basistarif nach § 193 Abs. 3 VVG, schließt regelmäßig die Annahme einer akuten Gefährdung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus.

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Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts die Entscheidung der Berufungsinstanz erfordert.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 193 Abs. 3 VVG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 28/13

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 20.02.2013 verkündete Urteil

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.407,60 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung des Verfügungsklägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie im Hinweisbeschluss vom 03.07.2013 Bezug.

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2.

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Auch wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.07.2013 verwiesen.

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Soweit sich der Verfügungskläger mit seiner Stellungnahme vom 25.07.2013 auf den Standpunkt stellt, für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes könne es nicht auf das Eintreten einer existentiellen Notlage ankommen, folgt der Senat ihm nicht. Mit der Feststellung des fortbestehenden Krankenversicherungsschutzes begehrt der Kläger schließlich die endgültige gerichtliche Klärung des streitigen Vertragsverhältnisses, welche nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung dem ordentlichen Streitverfahren vorbehalten und gem. §§ 935, 940 ZPO nur zur Abwendung einer Rechtsgefährdung bzw. sonstiger wesentlicher Nachteile im einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren ist. Eine solche Gefährdungslage liegt für den Kläger gerade nicht vor, und zwar schon unabhängig davon, dass er nunmehr über den Basistarif iSd § 193 Abs. 3 VVG abgesichert ist, schon deshalb, weil er nicht akut erkrankt ist. Die bloße Möglichkeit einer Erkrankung mit entsprechend kostenaufwändigen Behandlungserfordernissen genügt für die Annahme einer konkreten Notlage nicht.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.