Zurückweisung der Berufung: Feststellungsverfügung im Krankenversicherungsstreit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung des Fortbestands seines Krankenversicherungsvertrags nach Anfechtung durch die Beklagte. Das Landgericht lehnte ab; das OLG sieht in der Feststellungsverfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (§ 940 ZPO). Ausnahmen erfordern existenzielle Notlage, zeitliche Überholung und hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit. Der Kläger hat Eilbedürftigkeit und Unmöglichkeit eines Basistarif-Antrags nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos verworfen; einstweilige Feststellungsverfügung mangels Verfügungsgrund abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsverfügung ist als Unterfall der Leistungsverfügung (§ 940 ZPO) grundsätzlich unzulässig, weil sie die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt; sie kommt nur in engen Ausnahmefällen (z. B. zeitliche Überholung, existenzielle Notlage) in Betracht.
Der Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus; die bloße Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Unfälle begründet diese nicht.
Einstweiliger Rechtsschutz ist nur gerechtfertigt, wenn die drohenden Nachteile des Antragstellers schwerer wiegen und außer Verhältnis zu dem dem Antragsgegner drohenden Schaden stehen und zugleich eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht.
Die Möglichkeit, anderweitig vorübergehenden Schutz zu erlangen (z. B. Abschluss eines Basistarifvertrags nach § 193 Abs. 5 VVG), kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen, sofern der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass diese Möglichkeit realiter nicht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 28/13
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
1.
Der Kläger begehrt eine einstweilige Verfügung zur Feststellung des Fortbestands des mit der Beklagten Anfang 2011 abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages, nachdem die Beklagte diesen mit Schreiben vom 04.12.2012 wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Er hat dazu behauptet, bei Antragstellung am 25.01.2011 sämtliche Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet zu haben, zumal ihm nur zwei Fragen und nicht sämtliche Fragen aus dem Antragsformular der Beklagten vorgelesen worden seien.
Der Verfügungsgrund ergebe sich angesichts der erklärten Vertragsanfechtung daraus, dass er derzeit nicht krankenversichert sei, obwohl er jederzeit erkranken oder einen Unfall erleiden könne. Trotz des gesetzlich in § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG angeordneten Kontrahierungszwangs habe sich auch bislang keiner der vom Kläger angesprochenen anderen Versicherer bereit erklärt, ihm Krankenversicherungsschutz zumindest im Basistarif zu gewähren.
2.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, weil es an einem Verfügungsgrund iSd §§ 935, 940 ZPO fehle. Eine auf Feststellung des Fortbestands einer Krankenversicherung gerichtete einstweilige Verfügung sei als Unterfall der Leistungsverfügung grundsätzlich unzulässig, weil sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehme. Nur wenn das Hauptsacheverfahren zeitlich überholt und so die Erwirkung eines Titels nicht mehr möglich sei, komme überhaupt eine Feststellungsverfügung in Betracht. Dies sei etwa dann denkbar, wenn es um eine kurzfristig zu erbringende Leistung gehe, auf die der Antragsteller zur Vermeidung von Nachteilen angewiesen sei, die außer Verhältnis stehen zu dem dem Antragsgegner drohenden Schaden, d. h. im Ergebnis nur im Falle einer existentiellen Notlage. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Vielmehr stehe das Hauptsacheverfahren zur Klärung des Versicherungsverhältnisses ohne weiteres zur Verfügung. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Verfügungskläger gem. § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG bei einem anderen Versicherer Krankenversicherungsschutz im Basistarif erlangen könne. Dass dies für den Kläger nicht realisierbar sei, habe er nicht hinreichend dargelegt und sei im Übrigen angesichts des gesetzlichen Kontrahierungszwangs auch nicht nachvollziehbar.
3.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass trotz zwischenzeitlicher Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens ein Verfügungsgrund bestehe. Unabhängig vom gesetzlich angeordneten Kontrahierungszwang sei es nämlich lebensfremd, den Kläger auf eine Versicherung im Basistarif zu verweisen, weil die von ihm kontaktierten Versicherer nichts unversucht ließen, einem Vertragsabschluss zu entgehen. So bekomme er auf seine diversen Anfragen entweder schon gar keine Rückmeldungen bzw. er werde auf eine Vielzahl von „fast nicht auszufüllenden“ Fragebögen oder unzulässige Gesundheitsprüfungen verwiesen. Die dadurch bedingte Unsicherheit über seinen Krankenversicherungsschutz bzw. sein finanzielles Unvermögen, für eventuell anstehende Behandlungen aufzukommen belaste den Kläger psychisch derart schwer, dass schon aus diesem Grund die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben sei.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, weil es an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO fehlt.
Die vom Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Feststellung ist als Unterfall der Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO (vgl. OLGR Frankfurt, 1997, 23, Juris-Rn. 13) schon deshalb unzulässig, weil es dem Kläger nicht um eine einstweilige Regelung des streitigen Krankenversicherungsverhältnisses geht, sondern im Ergebnis um die – möglichst schnelle – gerichtliche Feststellung des uneingeschränkten Krankenversicherungsschutzes. Eine damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache, die nur in engen Ausnahmefällen denkbar wäre, ist hier nicht gerechtfertigt.
Der Kläger kann seine Rechte vielmehr ohne weiteres auch im Hauptsacheverfahren geltend machen, welches er zwischenzeitlich auch anhängig gemacht hat. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren wäre allenfalls dann in Frage gestellt, wenn der Kläger auf die sofortige Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses angewiesen wäre, um etwa einer existentiellen Notlage zu begegnen, die mit der Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht beseitigt werden könnte. Dabei müssen die dem Gläubiger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwerer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Schuldner durch die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erleiden kann (OLG Jena, NJW-RR 2008, 862, Juris-Rn. 14; OLGR 2009, 131, 132; OLG München, VersR 2010, 755, Juris-Rn. 10; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 1378, Juris-Rn. 4; OLGR Koblenz 2007, 760, Juris-Rn. 3; OLG Koblenz, VersR 2013, 449, Juris-Rn. 11 ff). Außerdem wird eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren verlangt (OLGR Koblenz 2009, 153, Juris-Rn. 5).
Mit dem allgemeinen Verweis auf eine jederzeit mögliche Erkrankung oder Unfallverletzung hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass er zur Abwendung einer aktuellen Notlage auf die Feststellung des Krankenversicherungsschutzes angewiesen sei. Ebenso wenig hat er dargetan, dass er nicht die finanziellen Mittel hätte, um entsprechend notwendige Behandlungen vornehmen lassen zu können, zumal er selbst bei Bestehen einer finanziellen Notlage ggf. auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu verweisen wäre (vgl. OLG Düsseldorf aaO, Juris-Rn. 25; OLG München aaO, Juris-Rn. 15).
Ganz unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger schon deshalb nicht auf die sofortige Feststellung des Versicherungsschutzes angewiesen ist, weil er jederzeit Krankenversicherungsschutz im Basistarif von einem anderen Versicherer erlangen könnte. Soweit der Kläger mit der Berufung meint, dass die Argumentation des Landgerichts lebensfremd sei, weil die von ihm kontaktierten Versicherer nicht bereit seien, ihrer gesetzlichen Kontrahierungspflicht aus § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG nachzukommen, ist die Möglichkeit ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens damit nicht in Frage gestellt. Zum einen dürfte es dem Kläger zuzumuten sein, bei den angesprochenen Versicherern nachzufragen, wenn diese ihm eine Rückmeldung oder die Zusendung von Unterlagen zugesagt und sich daran nicht gehalten hätten. Zum anderen ist der Krankenversicherer, bei dem der Kläger einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abschluss einer Versicherung im Basistarif stellt, nach § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet, ihm einen Versicherungsschein auszustellen (vgl. auch OLG Koblenz, VersR 2011, 1000, Juris-Rn. 11). Weshalb es dem Kläger nicht möglich sein sollte, einen solchen Antrag bei einem Versicherer seiner Wahl einzureichen, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit der Berufung übersandten Antragsformular.
Dem Kläger steht so der Weg offen, im Hauptsacheverfahren über den Fortbestand des Krankenversicherungsvertrages entscheiden zu lassen, ohne um seine Absicherung im Krankheitsfall fürchten zu müssen,
Schließlich vermag auch die mit der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehende Unsicherheit über den Fortbestand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages die begehrte Feststellung nicht zu rechtfertigen. Eine solche Unsicherheit ist vielmehr unvermeidbare Begleiterscheinung eines Zivilverfahrens und bedeutet für die beteiligten Parteien typischerweise eine oftmals erhebliche, teilweise auch psychische Belastung. Diese Belastung legitimiert jedoch als solche die Rechtsdurchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz nicht, der nach den gesetzlichen Vorgaben den echten Eilfällen vorbehalten ist.
III.
Auf die Kostenreduzierung im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV Nr. 1222).