BUZ: Hyposmie eines Fischhändlers begründet keine Berufsunfähigkeit ab 50 %
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Rente und Beitragsbefreiung wegen nach einem Unfall eingeschränkten Geruchssinns. Streitpunkt war, ob dadurch eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Fischwerker vorliegt und ob eine betriebliche Umorganisation zumutbar/erfolgreich war. Das OLG wies die Berufung zurück, weil trotz unterstellter Hyposmie die wesentlichen Tätigkeiten weiterhin überwiegend möglich waren und nur ein zeitlich untergeordneter Teilbereich (Feinabstimmung bei Eigenproduktion) betroffen war. Eine erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete psychische Berufsunfähigkeit wurde als verspätet und unsubstantiiert zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; BU-Grad von 50 % nicht feststellbar, neues Vorbringen verspätet.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung setzen nach den vereinbarten Bedingungen voraus, dass die Berufsunfähigkeit den vereinbarten Mindestgrad (hier: 50 %) erreicht; geringere Einschränkungen bleiben anspruchsausschließend unberücksichtigt.
Bei der Prüfung des Grades der Berufsunfähigkeit ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf und dessen prägenden Tätigkeiten abzustellen; fällt nur ein zeitlich deutlich untergeordneter Teil der Gesamttätigkeit weg, ist der Mindestgrad regelmäßig nicht erreicht.
Eine Einschränkung eines Sinnesvermögens (hier: Geruchssinn) begründet Berufsunfähigkeit nur, wenn sie die Ausübung der wesentlichen beruflichen Tätigkeiten in erheblichem Umfang tatsächlich verhindert; verbleibende Kontroll- und Arbeitsschritte über andere Wahrnehmungen (Sehen/Tasten) sind zu berücksichtigen.
Eine Umstellung/Umorganisation des Betriebs, die die gesundheitliche Einschränkung kompensiert und ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen zur Fortführung des Betriebs führt, kann gegen das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit sprechen.
Neues Vorbringen zur Berufsunfähigkeit in der Berufungsinstanz kann wegen verspäteter Einführung zurückgewiesen werden, wenn es ohne Entschuldigung nicht rechtzeitig vorgetragen wurde und seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde (§§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 451/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Vereinbart sind die BB-BUZ der Beklagten - Stand 1981 -. Gemäß § 1 dieser Bedingungen bestehen Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Ansprüche auf Beitragsfreistellung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent. Eine geringere Berufsunfähigkeit als 50 % bleibt unberücksichtigt.
Der Kläger, der den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt hat, betrieb spätestens seit 1967 als Markthändler einen selbständigen Fischhandel. Er verfügte zuletzt über fünf Verkaufsanhänger, in denen er auf Wochenmärkten, Jahrmärkten, Stadtfesten und dergleichen Frischfisch, Räucherfisch und auch selbst hergestellte Fischzubereitungen verkaufte. In dem Marktgeschäft des Klägers waren neben ihm noch seine Ehefrau und der Sohn tätig. Ferner beschäftigte der Kläger Teilzeitkräfte, die im Verkauf eingesetzt wurden.
Am 10.03.1997 erlitt der Kläger einen Unfall: Er stürzte von einer Leiter und war anschließend für kurze Zeit bewußtlos. Als Dauerfolge dieses Unfalls verblieb eine erhebliche Beeinträchtigung seines Geruchssinns. Der Kläger hält sich deswegen für berufsunfähig.
Er hat seit März 2001 sein Geschäft auf seine Frau übertragen.
Der Kläger hat behauptet, seine Tätigkeit habe im wesentlichen darin bestanden, Fisch einzukaufen und zu Hause selbständig zu Salaten und Fischfeinkost zu verarbeiten. Ohne einen funktionierenden Geruchs- und Geschmacksinn könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Er sei nicht mehr in der Lage, die Qualität der Ware zu beurteilen und Soßen und Marinaden abzuschmecken.
Eine Umorganisation seines Betriebes komme nicht in Betracht, denn die von ihm hergestellten Salate, Marinaden und Panaden seien von besonderer Qualität und bei den Kunden hoch geschätzt gewesen. Weder seine Ehefrau noch sein Sohn verfügten über die entsprechenden Fähigkeiten und den erforderlichen Geschmackssinn zur Herstellung dieser Spezialitäten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß bei ihm eine Berufsunfähigkeit von mindestens mehr als 75 % vorliege,
- festzustellen, daß bei ihm eine Berufsunfähigkeit von mindestens mehr als 75 % vorliege,
die Beklagte zu verurteilen, ihn beitragsfrei zu stellen, an ihn seit dem 11.03.1997 eine Berufsunfähigkeitsrente von 14.435,00 DM jährlich zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen,
- ihn beitragsfrei zu stellen,
- an ihn seit dem 11.03.1997 eine Berufsunfähigkeitsrente von 14.435,00 DM jährlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Kläger auf eine Umorganisation seines Geschäfts verwiesen und behauptet, er sei trotz der Beeinträchtigung seines Geruchssinns in der Lage, zu mehr als 50 % seine bisherigen Tätigkeiten auszuüben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und ein berufskundliches Gutachten der Dipl.Verwaltungswirtin I zu der Frage eingeholt, ob der Kläger in seinem Betrieb zu mehr als 50 % Tätigkeiten ausgeübt habe, die er nunmehr wegen der Beeinträchtigung seines Geruchssinns nicht mehr ausüben könne, sowie ob eine Umstrukturierung des Betriebes möglich sei dergestalt, daß der Kläger weiterhin Tätigkeiten ausüben könne, die seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen I vom 26.11.1999 (Bl. 66 bis 74 GA) und auf das nach einer Betriebsuntersuchung beim Kläger erstellte Ergänzungsgutachten vom 13.10.2000 (Bl. 117 bis 121 GA) verwiesen.
Das Landgericht hat durch das am 15.03.2001 verkündete Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung an und verfolgt weiterhin die geltend gemachten Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente und auf Freistellung von der Zahlung der Beiträge zur Lebensversicherung.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe zu Unrecht seine Ansprüche mit der Begründung verneint, die Umstrukturierung seines Betriebes sei gelungen, da das Geschäft bei nahezu unverändertem Kostenaufwand und ohne finanzielle Einbuße weiterlaufe.
Dabei sei verkannt worden, daß ihm in seinem Geschäft nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung verblieben sei. Die Produktion eigener Fischfeinkost sei eingestellt worden. Salate, Marinaden und dergleichen seien anderweitig zum Weiterverkauf bezogen worden. Seine wöchentliche Arbeitszeit sei von zuvor 80 Stunden auf nur ca. 20 Stunden gesunken. Der Ausfall seiner Arbeitskraft habe durch die Mehrarbeit seiner Ehefrau und seines Sohnes kompensiert werden müssen, die dazu aber nicht mehr bereit gewesen seien. Deshalb habe er seinen Betrieb zum 18.02.2001 aufgeben müssen.
Erstmals am 27.11.2002 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet der Kläger überdies, seit dem Jahr 2000 auch wegen einer psychischen Erkrankung, deretwegen er seit Februar 2002 in psychiatrischer Behandlung sei, berufsunfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.1997 eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.573,80 DM zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.1997 eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.573,80 DM zu zahlen,
festzustellen, daß er ab 01.12.1997 gegenüber der Beklagten nicht mehr zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
- festzustellen, daß er ab 01.12.1997 gegenüber der Beklagten nicht mehr zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten des Sachverständigen E vom 03.02.1998 (Kopie eingereicht als Anlage zur Berufungserwiderung - Bl. 197 bis 216 GA), daß der Kläger beim Abschmecken von Salatsoßen und Fischpanaden wesentlich beeinträchtigt sei, da nicht sein Geschmackssinn, sondern lediglich sein Geruchssinn geschädigt sei. Im übrigen wiederholt sie ihre Behauptung, durch geringfügige Umorganisation des Geschäftsablaufs sei die Beeinträchtigung des Klägers kompensiert worden; die Umorganisation sei auch gelungen, wie daraus erhelle, daß der Betrieb auch nach dem Unfall im Jahr 1997 bis Anfang 2001 kontinuierlich weitergeführt worden sei, wobei jedenfalls bis zum Jahr 1998 weder Umsatz- noch Gewinneinbußen festzustellen seien.
Die Betriebsaufgabe habe keine gesundheitlichen Gründe, sondern beruhe darauf, daß der Kläger wegen Steuerhinterziehung in finanzielle Bedrängnis geraten sei.
Die Beklagte legt dazu eine ihr als Drittschuldnerin zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts M über 1.087.156,30 DM (Kopie Bl. 224 GA) vor.
Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Berichterstattervermerke vom 12.09.2001 und vom 27.11.2002 Bezug genommen.
Der Senat hat ein medizinisches Sachverständigengutachten des Direktors der Klinik N, T, eingeholt zu der Frage, ob der Kläger wegen eines Verlustes oder einer Verschlechterung seines Geruchs- und/oder Geschmackssinnes voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als selbständiger Fischwerker auszuüben.
Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 14.02.2002 wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten überdies mündlich erläutert; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.11.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger trotz der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts M vom 06.03.2001 befugt ist, Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichtlich geltend zu machen, weil die Pfändung möglicherweise wegen der lediglich bedingten Pfändbarkeit der Rentenansprüche (§ 850 b ZPO) ins Leere gegangen ist.
II.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil eine Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 % in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Fischwerker nicht festzustellen ist. Dem Kläger stehen daher nach den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (dort § 1) keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu.
1).
Insbesondere ist nicht festzustellen, daß der Kläger durch eine Beeinträchtigung seines Geschmacks/Geruchssinns gehindert ist, seine früheren Tätigkeiten zu weniger als 50 % auszuüben.
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Sachverständigen T, dessen Fachkompetenz auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Geschmackssinn des Klägers nicht beeinträchtigt ist. Die Testergebnisse haben auch eine Anosmie, einen kompletten Ausfall des Riechvermögens, nicht bestätigt.
Der Senat unterstellt jedoch, daß der Kläger unter einer Hyposmie leidet, wie sie der Sachverständige T für wahrscheinlich gehalten hat, daß er mithin in seinem Geruchssinn eingeschränkt ist. Das bedeutet, daß der Kläger zu einer Feinabstimmung beim Abschmecken von Saucen und Marinaden nicht mehr fähig ist. Eingeschränkt ist auch seine Fähigkeit, mittels Geruchskontrolle die Frische der Fische zu beurteilen. Der Kläger kann sich bei der Qualitätskontrolle nur noch auf die Optik und auf seinen Tastsinn verlassen.
Bei einer unterstellten Hyposmie ist nachvollziehbar, daß der Kläger nicht mehr im selben Umfang wie zuvor in der Lage war, Fischfeinkost selbst herzustellen. Wenngleich er über eine langjährige Erfahrung verfügt und überwiegend erprobte Rezepturen verwendet haben dürfte, so ist es doch glaubhaft, daß er zu einer Feinabstimmung der verwendeten Gewürze nicht mehr fähig war und daß deshalb Qualitätsprobleme auftraten, die bei seinen Kunden nicht unbemerkt blieben. Deshalb stellte der Kläger seine Eigenproduktion ein und wich auf den Zukauf von anderweitig hergestellten Salaten und Marinaden aus. Obgleich er damit seine besondere Spezialität und zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktständen aufgab, machte sich diese Umstellung jedenfalls bis zum Jahr 1998 - der Unfall ereignete sich am 10.03.1997 - weder beim Umsatz noch beim Gewinn bemerkbar, so daß von einer erfolgreichen Umstrukturierung auszugehen ist.
- Bei einer unterstellten Hyposmie ist nachvollziehbar, daß der Kläger nicht mehr im selben Umfang wie zuvor in der Lage war, Fischfeinkost selbst herzustellen. Wenngleich er über eine langjährige Erfahrung verfügt und überwiegend erprobte Rezepturen verwendet haben dürfte, so ist es doch glaubhaft, daß er zu einer Feinabstimmung der verwendeten Gewürze nicht mehr fähig war und daß deshalb Qualitätsprobleme auftraten, die bei seinen Kunden nicht unbemerkt blieben. Deshalb stellte der Kläger seine Eigenproduktion ein und wich auf den Zukauf von anderweitig hergestellten Salaten und Marinaden aus. Obgleich er damit seine besondere Spezialität und zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktständen aufgab, machte sich diese Umstellung jedenfalls bis zum Jahr 1998 - der Unfall ereignete sich am 10.03.1997 - weder beim Umsatz noch beim Gewinn bemerkbar, so daß von einer erfolgreichen Umstrukturierung auszugehen ist.
Die Geschäftsaufgabe im März 2001 widerlegt entgegen der Behauptung des Klägers nicht, daß die Umstrukturierung geglückt war. Die Geschäftsaufgabe ist nicht im Zusammenhang mit der Hyposmie beim Kläger zu sehen. Wie die mündliche Erörterung vor dem Senat ergeben hat, erfolgte nicht eine völlige Aufgabe des Marktgeschäfts, sondern der Kläger hat sein Geschäft auf seine Ehefrau übertragen. Das Geschäft läuft unter der Leitung seiner Ehefrau und unter Mitarbeit seines Sohnes im früheren Umfang weiter. Die Übertragung des Geschäfts auf die Ehefrau steht in Zusammenhang mit dem gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahren und vor dem Hintergrund der erheblichen Forderungen des Finanzamtes in Höhe von 1.087.155,30 DM, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf einen Vorhalt des Senats hin auch nicht in Abrede gestellt hat.
Zur Herstellung von Salaten und Marinaden wandte der Kläger nach eigenen Angaben an drei Wochentagen jeweils vier bis fünf Stunden auf, mithin maximal 15 Wochenstunden von einer behaupteten Arbeitszeit von insgesamt 80 und mehr Wochenstunden.
Alle übrigen Tätigkeiten konnte der Kläger trotz der zu unterstellenden Hyposmie weiterhin verrichten.
- Alle übrigen Tätigkeiten konnte der Kläger trotz der zu unterstellenden Hyposmie weiterhin verrichten.
Zwar ist davon auszugehen, daß sich die Hyposmie bei der Frischekontrolle sowohl beim Wareneinkauf als auch beim Bestücken der Verkaufswagen störend bemerkbar machte. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß die Einschränkung seines Riechvermögens den Kläger nicht entscheidend daran hinderte, die Qualität der Frischfische zu beurteilen.
Nach der Schilderung des Klägers geschah die Kontrolle der dreimal in der Woche nachts angelieferten Waren durch Fühlen, Sehen und Riechen. Der Kläger benötigte dazu jeweils eine Stunde. Wie er selbst angab, riecht frischer Fisch nicht, so daß einem Menschen mit normalen Riechvermögen der Geruch verdorbener Fische sofort deutlich auffällt. Allein die Geruchsprobe konnte deshalb die angegebene Arbeitszeit von einer Stunde nicht rechtfertigen.
- Nach der Schilderung des Klägers geschah die Kontrolle der dreimal in der Woche nachts angelieferten Waren durch Fühlen, Sehen und Riechen. Der Kläger benötigte dazu jeweils eine Stunde. Wie er selbst angab, riecht frischer Fisch nicht, so daß einem Menschen mit normalen Riechvermögen der Geruch verdorbener Fische sofort deutlich auffällt. Allein die Geruchsprobe konnte deshalb die angegebene Arbeitszeit von einer Stunde nicht rechtfertigen.
Die Qualität eines Fisches offenbart sich einem erfahrenen Fischkenner jedoch nicht erst durch einen unangenehmen Fischgeruch, sondern schon das Aussehen der Ware läßt Rückschlüsse auf ihr Alter und ihren Zustand zu. Das gilt nicht nur für die Fische, die auch heute noch intakt und in nicht ausgenommenen Zustand auf den Markt kommen, wie Forellen, Doraden, grüne Aale, Butte, Seezungen u.s.w., bei denen die Kiemen und die Augen den Zustand der Ware offenbaren. Auch Fischfilet verändert sein Aussehen und die Struktur längst bevor der Fisch anfängt zu riechen. Mithin war das Sehen und das Fühlen für eine sachgerechte Qualitätskontrolle von besonderer Bedeutung und geeignet, frühzeitig und schon bevor der Fisch Geruch entwickelte zweifelhafte Ware zu identifizieren. Der Kläger als ein erfahrener Fischkenner war nicht daran gehindert, durch Augenschein und Tasten wie gewohnt die Kontrolle der angelieferten Ware durchzuführen. Soweit darüber hinaus noch eine Geruchskontrolle erforderlich war, konnte er auf die Mithilfe seiner Ehefrau oder seines Sohnes rechnen, ohne daß diese dadurch wie von dem Kläger behauptet ungebührlich belastet worden wären.
Das Beladen der Verkaufswagen, das nach Angabe des Klägers eineinhalb bis zwei Stunden je Markttag (mithin bis zu 10 Wochenstunden) ausfüllte, war dem Kläger ohne wesentliche Einschränkung möglich. Bei dieser Beschäftigung war das Riechvermögen des Klägers nur insoweit vonnöten, als er entscheiden mußte, welche der am Vortag nicht verkauften Waren noch seinen Qualitätsansprüchen standhielten und erneut angeboten werden konnten. Auch insoweit gilt wieder, daß diese Kontrolle im wesentlichen auch durch Sehen und Fühlen erfolgen konnte. In Zweifelsfällen standen ihm seine Angehörigen, die ohnehin mitarbeiteten, zur Seite.
- Das Beladen der Verkaufswagen, das nach Angabe des Klägers eineinhalb bis zwei Stunden je Markttag (mithin bis zu 10 Wochenstunden) ausfüllte, war dem Kläger ohne wesentliche Einschränkung möglich. Bei dieser Beschäftigung war das Riechvermögen des Klägers nur insoweit vonnöten, als er entscheiden mußte, welche der am Vortag nicht verkauften Waren noch seinen Qualitätsansprüchen standhielten und erneut angeboten werden konnten. Auch insoweit gilt wieder, daß diese Kontrolle im wesentlichen auch durch Sehen und Fühlen erfolgen konnte. In Zweifelsfällen standen ihm seine Angehörigen, die ohnehin mitarbeiteten, zur Seite.
Bei dem sich im Tagesablauf anschließenden Verbringen der Verkaufswagen an ihre Standorte war der Kläger nicht behindert.
- Bei dem sich im Tagesablauf anschließenden Verbringen der Verkaufswagen an ihre Standorte war der Kläger nicht behindert.
Auch den weiteren Markttag, der nach Angaben des Klägers jeweils etwa sieben Stunden (35 Wochenstunden) ausfüllte, konnte der Kläger wie gewohnt meistern. Im Verlauf dieser Stunden fuhr er die beschickten Märkte an, sah bei den einzelnen Verkaufsständen nach dem Rechten, kontrollierte, ob die Ware ordentlich präsentiert war, beteiligte sich am Verkauf und zeigte vor allem Präsenz. Qualitätskontrolle, die sicherlich auch während der Marktzeit nicht in Vergessenheit geraten durfte, stand jedenfalls nicht mehr im Vordergrund, nachdem die Ware am frühen Morgen bereits gründlich überprüft worden war. Der Senat hält es für fernliegend, daß der Kläger die üblicherweise auf Eis liegenden Frischfische während der Verkaufszeit einer wiederholten Geruchskontrolle unterziehen mußte. Im übrigen stand dem Kläger an jedem Stand zumindest eine Verkäuferin zur Seite, die schließlich auch in seiner Abwesenheit Fisch verkaufte und dabei eigenständig entscheiden mußte und konnte, ob die verkaufte Ware in Ordnung war.
- Auch den weiteren Markttag, der nach Angaben des Klägers jeweils etwa sieben Stunden (35 Wochenstunden) ausfüllte, konnte der Kläger wie gewohnt meistern. Im Verlauf dieser Stunden fuhr er die beschickten Märkte an, sah bei den einzelnen Verkaufsständen nach dem Rechten, kontrollierte, ob die Ware ordentlich präsentiert war, beteiligte sich am Verkauf und zeigte vor allem Präsenz. Qualitätskontrolle, die sicherlich auch während der Marktzeit nicht in Vergessenheit geraten durfte, stand jedenfalls nicht mehr im Vordergrund, nachdem die Ware am frühen Morgen bereits gründlich überprüft worden war. Der Senat hält es für fernliegend, daß der Kläger die üblicherweise auf Eis liegenden Frischfische während der Verkaufszeit einer wiederholten Geruchskontrolle unterziehen mußte. Im übrigen stand dem Kläger an jedem Stand zumindest eine Verkäuferin zur Seite, die schließlich auch in seiner Abwesenheit Fisch verkaufte und dabei eigenständig entscheiden mußte und konnte, ob die verkaufte Ware in Ordnung war.
Das Einholen der Marktwagen nach Marktschluß, für das der Kläger wieder eine Stunde (5 Wochenstunden) angesetzt hat, war problemlos wie früher möglich.
- Das Einholen der Marktwagen nach Marktschluß, für das der Kläger wieder eine Stunde (5 Wochenstunden) angesetzt hat, war problemlos wie früher möglich.
Bei der anschließenden Kontrolle der nicht verkauften Ware gelten die bereits oben dargestellten Einschränkungen. Ferner waren die Wagen zu reinigen und für den nächsten Tag vorzubereiten, eine Beschäftigung, für die der Kläger bis zu dreieinhalb Stunden (17,5 Wochenstunden) angesetzt hat. Auch diese Tätigkeit war problemlos möglich.
- Bei der anschließenden Kontrolle der nicht verkauften Ware gelten die bereits oben dargestellten Einschränkungen. Ferner waren die Wagen zu reinigen und für den nächsten Tag vorzubereiten, eine Beschäftigung, für die der Kläger bis zu dreieinhalb Stunden (17,5 Wochenstunden) angesetzt hat. Auch diese Tätigkeit war problemlos möglich.
Schließlich waren mit einem Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden (5 bis 10 Wochenstunden) später noch die vor Supermärkten plazierten Verkaufswagen einzuholen und wie die Marktwagen zu reinigen und vorzubereiten. Auch insoweit sind wieder Beeinträchtigungen wegen der problematischen Geruchskontrolle zu unterstellen. Alles übrige konnte der Kläger ohne Probleme wie sonst auch ausführen.
- Schließlich waren mit einem Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden (5 bis 10 Wochenstunden) später noch die vor Supermärkten plazierten Verkaufswagen einzuholen und wie die Marktwagen zu reinigen und vorzubereiten. Auch insoweit sind wieder Beeinträchtigungen wegen der problematischen Geruchskontrolle zu unterstellen. Alles übrige konnte der Kläger ohne Probleme wie sonst auch ausführen.
Diese kritische Betrachtung eines typischen Arbeitstages, wie ihn der Kläger für die Zeit vor dem Unfall geschildert hat, führt zu dem Ergebnis, daß er trotz Hyposmie weit mehr als 50 % seiner wöchentlichen Arbeitszeit wie bisher ausfüllen konnte. Einschränkungen von Gewicht ergaben sich auf dem Gebiet der eigenen Herstellung von Spezialitäten, die zeitlich allerdings bei der behaupteten Gesamtarbeitszeit von 80 Stunden und mehr mit einem Anteil unter 20 % keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen begründeten.
- Diese kritische Betrachtung eines typischen Arbeitstages, wie ihn der Kläger für die Zeit vor dem Unfall geschildert hat, führt zu dem Ergebnis, daß er trotz Hyposmie weit mehr als 50 % seiner wöchentlichen Arbeitszeit wie bisher ausfüllen konnte. Einschränkungen von Gewicht ergaben sich auf dem Gebiet der eigenen Herstellung von Spezialitäten, die zeitlich allerdings bei der behaupteten Gesamtarbeitszeit von 80 Stunden und mehr mit einem Anteil unter 20 % keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen begründeten.
Die Behauptung des Klägers, er habe wegen der Probleme mit seinem Geruchssinn nur noch 20 bis 28 Stunden wöchentlich gearbeitet, ist nicht nachvollziehbar.
Der Senat kann auch nicht feststellen, daß dem Kläger in seinem Betrieb nur noch untergeordnete Tätigkeiten oder, wie er er es genannt hat, Verlegenheitsbeschäftigungen verblieben. Die dargestellten und dem Kläger noch möglichen Arbeitsabläufe an einem typischen Markttag entsprachen dem, was der Kläger vor seinem Unfall als seine angemessene Beschäftigung angesehen hatte. Insofern sind nicht einmal wesentliche Änderungen festzustellen.
- Der Senat kann auch nicht feststellen, daß dem Kläger in seinem Betrieb nur noch untergeordnete Tätigkeiten oder, wie er er es genannt hat, Verlegenheitsbeschäftigungen verblieben. Die dargestellten und dem Kläger noch möglichen Arbeitsabläufe an einem typischen Markttag entsprachen dem, was der Kläger vor seinem Unfall als seine angemessene Beschäftigung angesehen hatte. Insofern sind nicht einmal wesentliche Änderungen festzustellen.
Seine Präsenz auf den einzelnen Märkten war dem Kläger und war für sein Geschäft wichtig. Wie der Kläger dem Senat deutlich gemacht hat, kam es vornehmlich darauf an, den Kunden die Anwesenheit des Chefs zu demonstrieren. Er galt etwas im Kreis seiner Kunden, und er hatte deshalb die Kontakte zu pflegen. Diese von seinem Riechvermögen völlig unabhängige Präsenz, die er an Markttagen bis zu sieben Stunden zeigte, war auch nach seiner Darstellung eine typische "Chefsache" und für seine Stellung charakteristisch. Mit dieser für das Geschäft wichtigen Kontaktpflege und Marktpräsenz verblieb dem Kläger ein qualitativ wichtiges Betätigungsfeld.
2)
Eine Berufsunfähigkeit des Klägers wegen einer psychischen Erkrankung hat der Senat ebenfalls nicht feststellen können; die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung einer Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen ist als verspätet gemäß §§ 296 Abs. II, 282 II ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, aus psychischen Gründen nicht mehr tauglich für seinen Beruf gewesen zu sein. Diese Behauptung war ohne weitere Darlegung über die Art der psychischen Beeinträchtigung nicht hinreichend substantiiert und hätte eines ergänzenden Vortrags bedurft.
Auf das schon in erster Instanz eingereichte Gutachten Binder, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, wollte sich der Kläger nicht berufen. Den Befund in diesem Gutachten hat er nicht als kausal für die behauptete Berufsunfähigkeit angesehen, wie er auf ausdrückliche Nachfrage des Senats angegeben hat.
Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung war dem Kläger nach seiner Behauptung wegen der seit Februar 2002 aufgenommenen psychiatrischen Behandlung bewußt geworden.
Bei der gebotenen ordnungsgemäßen Prozeßförderung hätte der Kläger die Behauptung einer Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen längst schriftsätzlich vortragen können und müssen, damit sich die Beklagte auf diesen neuen Sachverhalt vorbereiten und einstellen konnte.
Eine Zulassung der neuen Behauptung der psychisch bedingten Berufsunfähigkeit würde den ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern:
Da die psychische Erkrankung und deren Relevanz für den ausgeübten Beruf als Fischwerker in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt worden ist, hätte der Senat dem Kläger zunächst Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen. Sodann hätte der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.
Bei einem schlüssigen Vortrag wäre schließlich eine weitere Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen zu erwarten gewesen.
Der Kläger hat keine Entschuldigung dafür gegeben, warum er seine Behauptung nicht rechtzeitig nach Bekanntwerden der immerhin schon nahezu 10 Monate vor dem Senatstermin bereits therapierten Erkrankung schriftsätzlich in den Prozeß eingeführt hat. Sein Verhalten stellt einen gewichtigen Verstoß gegen seine Prozeßförderungspflicht dar und ist als grob nachlässig zu werten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).