Berufung: Kaskoanspruch wegen vorsätzlich herbeigeführter Brandstiftung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Kaskoentschädigung nach Brand seines Pkw und behauptete Diebstahl. Das Oberlandesgericht hielt die Darstellung für vorgetäuscht und nahm nach umfassender Beweiswürdigung an, der Brand sei mit Wissen und Wollen des Klägers herbeigeführt worden. Maßgeblich waren technische Befunde zur Lenkradsperre, ein wirtschaftliches Motiv und das Verschweigen früherer Schäden; daher ist die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung als unbegründet abgewiesen; Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei wegen vorsätzlich herbeigeführten Brandes
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Gericht aufgrund der in der Verhandlung und Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung sicher, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, ist der Versicherer nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit.
Das Zivilgericht kann sich nach § 286 ZPO aus dem gesamten Verhandlungs- und Beweismaterial eine freie Überzeugung bilden, die für die Entscheidung genügt, auch ohne strafgerichtliches Urteil.
Technische Befunde, die nahelegen, dass eine Sicherung (z. B. Lenkradsperre) nur mit speziellen Schlüsselrohlingen oder gewaltsamer Vorgehensweise überwunden werden kann, sprechen gegen eine bloße Gelegenheitstat durch Dritte und können Rückschlüsse auf das Handeln des Versicherungsnehmers rechtfertigen.
Ein naheliegendes wirtschaftliches Motiv des Versicherungsnehmers sowie das Verschweigen relevanter Vorschäden oder Schäden in der Schadenanzeige können die Glaubwürdigkeit des Anspruchstellers erschüttern und die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 332/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangt nach Brand seines Pkw Jeep Cherokee vom 16.05.1996 Kaskoentschädigung in Höhe von 11.091,00 DM. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm kurz zuvor gestohlen worden. Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht und den Brand vom Kläger absichtlich herbeigeführt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Senat ist aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 ZPO der Überzeugung, daß das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Klägers in Brand gesetzt worden ist. Die Beklagte ist daher gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
Die näheren Umstände des Brandes sind äußerst ungewöhnlich. Der Wagen wurde nur wenige Stunden nach dem angeblichen Abstellen brennend in einer Entfernung von ca. 15 Kilometern aufgefunden. Die Sperreinrichtung des Lenkradschlosses war unbeschädigt. Die Zündkabel waren nicht durchtrennt und verdrillt, wie dies bei einem Kurzschließen üblicherweise zu erwarten ist, sondern die Kabelverbinder reichten bis in den Bereich der entsprechenden Steckvorrichtungen des Zündschlosses. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem D-Gutachten vom 00.00.0000. Der Kläger hat im Strafverfahren und auch im Senatstermin angegeben, das Lenkradschloß sei beim Abstellen des Fahrzeuges eingerastet gewesen. Damit scheidet, wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, eine Überwindung dieser Sperre ohne mechanische Gewaltanwendung, wie dies der Verteidiger des Klägers im Strafverfahren mit Schriftsatz vom 31.07.1996 dargelegt hatte, aus. Außer mit einem passenden Schlüssel hätte das Zündschloß und damit die Lenkradsperre nur mit einem speziellen Werkzeug, wie zum Beispiel mit einem für dieses Fahrzeug vorgesehenen Schlüsselrohling oder Mittelschlüssel gewaltsam überwunden werden können. Damit ist eine Gelegenheitstat unwahrscheinlich. Wer solche speziellen Rohlinge bei sich trägt, sucht gezielt nach entsprechenden Fahrzeugen. Dies geschieht dann in der Regel, um das Fahrzeug zu stehlen und zu verwerten. Ein Fahrzeug mit speziellen Hilfsmitteln ohne Beschädigung der Lenkradsperre in Gang zu setzen, um es dann in ca. 15 Kilometer Entfernung abzubrennen, ist in jeder Hinsicht sinnlos. Bei reiner Zerstörungslust hätte sich der Täter nicht die Mühe machen müssen, die Lenkradsperre spurenlos zu überwinden.
Der Kläger hatte weiterhin ein naheliegendes Motiv, den Wagen auf diese Weise zu zerstören. Die Kosten des Fahrzeuges überstiegen nämlich deutlich seine finanziellen Möglichkeiten. Er war der einzige, der Vorteile aus dem Brand hätte ziehen können. Der Kläger erhielt zu der Zeit als Umschüler nur 1.400,00 DM netto. Davon mußten neben den Kosten für den Lebensunterhalt insbesondere die Miete in Höhe von 430,00 DM und monatliche Kreditraten für das Fahrzeug in Höhe von 211,00 DM aufgebracht werden. Das Fahrzeug selbst verursachte mit knapp 4 Liter Hubraum und 126 Kw hohe Unterhaltungskosten sowohl an Steuer und Versicherung als auch an Benzinkosten. Hinzu kamen teure Reparaturen, für die der Kläger allein ab November 1995 rd. 4.300,00 DM aufwenden mußte. In der Vergangenheit mußte das Fahrzeug mehrfach stillgelegt werden, da der Kläger kein Geld mehr dafür hatte, wie er im Strafverfahren in der Hauptverhandlung angegeben hat.
Aufgrund dieser Motivationslage des Klägers und der näheren Umstände des Brandes ist der Senat der festen Überzeugung, daß die Brandstiftung durch den Kläger selbst oder zumindest auf seine Veranlassung hin geschehen ist. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß gerade in der äußerst engen finanziellen Situation des Klägers zufällig ein fremder Täter mit passendem Werkzeug für eine spurenlose Überwindung der Lenkradsperre das Fahrzeug in Betrieb setzt und es dann in 15 Kilometer Entfernung abbrennt. Hinzu kommt noch, daß der Kläger selbst nicht als redlicher Versicherungsnehmer dasteht. In der Schadenanzeige hat der Kläger nämlich einen Auffahrunfall aus August 1995 sowie vier Glasbruchschäden verschwiegen. Wobei insbesondere hinzukommt, daß die allerdings vielleicht nicht sehr schwerwiegenden Folgen des verschwiegenen Unfalls bei dem Brand nicht behoben waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 10.791,00 DM.