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Oberlandesgericht Hamm·20 U 86/22·14.02.2023

Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Änderung der Rechtsformangabe im Rubrum

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte in einem Beschluss offenkundige Schreibfehler im Urteil gemäß § 319 ZPO. Im Rubrum und im Tatbestand wurde die Bezeichnung der Beklagten von ‚Anstalt öffentlichen Rechts‘ in ‚Körperschaft des öffentlichen Rechts‘ geändert. Die Fehler waren unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ersichtlich, daher erfolgte die Korrektur. Der Beschluss wahrt die materielle Richtigkeit des Urteils.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums und Tatbestands nach § 319 ZPO stattgegeben; Rechtsformangabe der Beklagten berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn offensichtliche Schreibfehler oder sonstige Unrichtigkeiten vorliegen, die sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ergeben.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann sowohl das Rubrum als auch inhaltliche Angaben im Tatbestand betreffen.

3

Für eine Berichtigung bedarf es keiner gesonderten umfassenden Begründung der Beteiligten, soweit die Unrichtigkeit offenkundig und aus den Akten ersichtlich ist.

4

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der materiellen Richtigkeit des Urteils und kann die korrekte rechtliche Einordnung von Beteiligtenangaben klarstellen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8 O 372/17

Tenor

1.

im Rubrum dahin berichtigt,

vertreten wird, das Rubrum auf Seiten der Beklagten also wie folgt lautet:

,

2.

im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:

„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“

lautet:

„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“

Gründe

2

Das Senatsurteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler und Unrichtigkeiten vorliegen, wie es sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten ergibt.

3

Oberlandesgericht Hamm, 15.02.2023

4

20. Zivilsenat