Kaskodiebstahl: Keine Leistungsfreiheit bei erkennbar unvollständigen Angaben ohne Nachfragen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen des behaupteten Diebstahls seines Pkw; der Versicherer lehnte wegen angeblicher Aufklärungsobliegenheitsverletzungen (Kaufpreis/Vorschäden) ab. Das OLG bejahte das äußere Bild des Diebstahls und sah keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung. Eine Leistungsfreiheit scheide aus, weil der Kläger keine falschen, sondern nur erkennbar unvollständige Angaben gemacht habe und der Versicherer zur weiteren Nachfrage gehalten gewesen sei. Zuerkannt wurden 8.700 DM nach Widerbeschaffungswert abzüglich Abschlag und Selbstbeteiligung; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Entschädigung i.H.v. 8.700 DM zugesprochen, im Übrigen Klage/weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das äußere Bild eines Diebstahls in der Kaskoversicherung ist bewiesen, wenn eine glaubhafte Zeugenaussage das Abstellen des Fahrzeugs und dessen anschließendes Abhandenkommen bestätigt.
Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer objektiv unrichtige oder eine endgültig verweigerte Auskunft erteilt; erkennbar unvollständige Angaben genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Erkennbar unvollständige Angaben in der Schadenanzeige verpflichten den Versicherer grundsätzlich, durch konkrete Nachfragen die erforderliche Aufklärung herbeizuführen, bevor er sich auf Leistungsfreiheit beruft.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Diebstahlsvortäuschung kann nicht allein aus Fahrzeugalter, Vorschäden und einem nicht optimalen Schadenbearbeitungsverhalten hergeleitet werden, wenn tragfähige zusätzliche Indizien fehlen.
Bei Kaskodiebstahl bemisst sich die Entschädigung nach dem Widerbeschaffungswert abzüglich vertraglich vorgesehener Abschläge (z.B. fehlende Wegfahrsperre) und der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 84/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. März 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.700,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander auf-gehoben. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen zu 3/7 die Beklagte und zu 4/7 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus seiner Kaskoversicherung wegen Diebstahls seines Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen in Anspruch, welches ihm am 18.07.1997 in P./P. entwendet worden sei. Nachdem die Beklagte unter Berufung auf Aufklärungsobliegendheitsverletzungen die Regulierung abgelehnt hatte, hat der Beklagte sie gerichtliche auf Zahlung in Anspruch genommen. Die in erster Instanz auf Zahlung von 18.900,00 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, weil dieser in der Schadenanzeige und auf spätere Nachfragen den Kaufpreis nicht genannt und Vorschäden verschwiegen habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein Begehren in Höhe von 16.740,00 DM weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 1, 49 VVG 12 Abs. 1 I b 13 Abs. 1, Abs. 4 AKB i.H.v. 8.700,00 DM.
Der Beweis des äußeren Bilds eines Diebstahls im Sinne von § 12 Abs. 1 I b AKB hat der Kläger erbracht. Diesen hatte die Beklagte erst in der Berufungsinstanz streitig gestellt. In Person seiner Ehefrau, die Zeugin L., stand dem Kläger eine Zeugin zur Verfügung, die der Senat gehört hat. In Übereinstimmung mit dem, was der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hierzu geschildert hatte, berichtete die Zeugin, daß sie gemeinsam mit ihrer Familie am Vorabend des Diebstahls etwa gegen 17.00 Uhr bei der Schwiegermutter in P. eingetroffen sei und den Wagen abgestellt hätten. Das Fahrzeug sei seither nicht mehr benutzt worden. Weil sie bei der Schwiegermutter hätten bleiben wollen, hätten sie ihr gesamtes Gepäck gleich mit hinausgenommen. Am selben Abend hätten sie gemeinsam Karten gespielt und beim Zubettgehen gegen 1.30 Uhr das Fahrzeug noch vor der Tür stehen gesehen. Am nächsten Morgen sei sie in die Küche gegangen, weil sie etwas habe trinken wollen. Dabei habe sie aus dem Fenster geschaut und festgestellt, daß das Fahrzeug an der Stelle, an der sie es am Tag zuvor abgestellt und in der Nacht auch noch hätte stehen gesehen, nicht mehr stand. Der Senat hat keine Veranlassung, die Schilderung der Zeugin in Zweifel zu ziehen, und hat entsprechende Feststellungen getroffen.
Demgegenüber besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls. Das Alter des Fahrzeugs allein, die Tatsache, daß es zum Zeitpunkt des Abhandenkommens bereits zwei bedeutendere Verkehrsunfälle erlitten hatte und das Verhalten des Klägers im Zuammenhang mit der Schadensbearbeitung reichen jedenfalls für eine Überzeugungsbildung dahingehend, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls besteht, nicht aus. Es steht, auch aufgrund von Bekundungen des Klägers selbst, fest, daß das Fahrzeug insgesamt zwei Unfallschäden erlitten hatte, nämlich denjenigen, der bereits beim Kauf vorlag und den der Kläger, auch nach seinen eigenen Angaben, in technisch unzureichender Weise in P. hatte reparieren lassen, und den zweiten Unfall, den die Beklagte reguliert hatte. Dieser Unfall, der die gleiche Fahrzeugpartie betroffen habe, sei, wie der Kläger unwiderlegt behauptet hat, in einer anderen Werkstatt in P. sach- und fachgerecht repariert worden. Insoweit steht - nicht zuletzt auch aufgrund der Angaben des Zeugen G., der das Fahrzeug nach der Reparatur fotografiert hatte, fest, daß eine Reparatur tatsächlich stattgefunden hat. In welcher Weise diese Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist, ist nicht feststellbar. Das Fahrzeug ist verschwunden. Daß der Kläger aber selbst davon ausgegangen ist, daß es sich soweit um eine technisch einwandfreie Reparatur gehandelt hat, ist nicht zu widerlegen. Damit ist auch nicht zu widerlegen, daß sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls in einem technisch einwandfreien und zumindest deutlich besseren Zustand befand, als es der Beschreibung im -Gutachten vom 04.03.1994 entsprach, welches der Beklagten infolge der Bearbeitung des damaligen Heckschadens vorlag. Die Kenntnis von einem technisch schlechten Zustand als mögliches Motiv, einen Diebstahl vorzutäuschen, ist daher nicht festzustellen. Das gilt auch, soweit in Betracht kommt, daß der Kläger gegenüber der Beklagten versucht haben könnte, Anzahl und Umfang der Vorschäden zu verschweigen. Insoweit stimmt bedenklich, daß der Kläger in der Kaufvertragskopie auch die Passage mit abgedeckt hat, die den Hinweis auf die Tatsache und das mögliche Ausmaß des Vorschadens "Unfallrahmenschaden" enthielt. Hierzu scheint zu passen, daß er die Frage im Ergänzungsfragebogen vom 23.08. nach "reparierten und/oder unreparierten Schäden es zum Diebstahl mit "ja: Heckschaden wurde repariert" beantwortete. Beide Argumente sind aber nicht zwingend. Bereits die äußere Betrachtung der Fotokopie der Fahrzeugrechnung vom 27.11.1993, die der Kläger mit der Schadenanzeige übersandte, weckt durchgreifende Zweifel an einen Täuschungsverdacht. Zu offenkundig ist, daß gewisse Angaben des Rechnungsformulars durch ein darübergelegtes Blatt Papier abgedeckt worden sind, so daß der Empfänger einer derartigen Fotokopie gar nicht erst auf die Idee kommen kann, richtig und vollständig informiert worden zu sein. Ähnliches gilt hinsichtlich des Gebrauchs des Singulars bei der Angabe der Vorschäden in der Schadenanzeige vom 23.08.1997. Denn die Beantwortung der entsprechenden Frage durch den Kläger erschöpft sich nicht darin. Die Nachfrage der Beklagten, ob über den Schaden/die Schäden ein Gutachten vorliege, beantwortet der Kläger wahrheitsgemäß, indem er die Alternative "ja" ankreuzt und dies handschriftlich mit der Bemerkung "siehe Akte bei der Versicherung" ergänzte. Hiermit wies der Kläger auf das -Gutachten vom 04.03.1994 hin, welches die Beklagte nach dem Unfall vom 17. Februar 1994, den sie reguliert hatte, in Auftrag gegeben hatte. Dieses Gutachten, welches der Kläger auch inhaltlich kannte, bezog sich aber nicht nur auf den zu regulierenden Schaden vom 17.02.1994, sondern enthielt, gleichsam als Nebenbefund, auch Hinweise auf den früheren, der beim Kauf des Fahrzeug schon vorhanden war. Präzisere Angaben über diesen früheren Schaden als die im -Gutachten enthaltenen Bemerkungen sind über Art und Umfang dieses früheren Unfalls im gesamten Rechtsstreit nicht bekannt geworden. Hätte die Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt den Hinweis des Klägers auf dieses Gutachten ernst genommen, hätte sie sich umfassend informieren können. Das Verhalten des Klägers, der Beklagten den Weg zu umfassender Information jedenfalls in dem auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Umfang zu weisen, wertet der Senat nicht als ein für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechendes Indiz.
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen gemäß § 6 Abs. 3 VVG, 7 I Abs. 2, V Abs. 4 AKB berufen. Den zutreffenden Kaufpreis hat der Kläger der Beklagten schließlich, wenn auch erst auf zweite Nachfrage, durch Übersendung einer vollständigen Ablichtung des Kaufvertrages genannt. Dabei hat er zu keinem Zeitpunkt falsche, sondern immer nur erkennbare unvollständige Angaben gemacht. Insoweit gilt, daß ein Versicherer zunächst gehalten ist, Nachfrage zu halten. Die Beklagte hat als Reaktion auf die unvollständig übersandte und mit einer unvollständigen Ablichtung des Kaufvertrages versehene Schadenanzeige vom 23.07.1997 Nachfrage gehalten und dem Kläger einen weiteren Fragebogen übersandt. Dieser enthielt auf eine präzise und konkrete Frage nach dem Kaufpreis des Fahrzeugs, die der Kläger, der den Fragebogen persönlich ausfüllte, scheinbar ausweichend mit "Barzahlung" beantwortete. Im Senatstermin hat sich der Kläger hierzu unwiderlegt dahin eingelassen, geglaubt zu haben, die ihm gestellte Frage ausreichend zu beantworten. Wenn dies auch vor dem Hintergrund von ihm eingeräumten Tatsache, den Kaufpreis nach Möglichkeit nicht mitteilen zu wollen, auch wenig einfühlbar erscheint, so ist ein derartiges Mißverständis der Frage bei dem in der Deutschen Sprache nicht aufgewachsenen Kläger und der Anzahl der auf insgesamt 7 Seiten des Fragebogens gestellten Fragen doch nicht ausgeschlossen. Maßgeblich ist jedoch, daß der Kläger objektiv betrachtet wiederum weder eine falsche Angabe gemacht noch sich endgültig geweigert hat, die verlangte Auskunft zu erteilen. Daß die Beklagte infolge Zeitablaufs nicht mehr an einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage interessiert gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Wollte sie sich nicht der Möglichkeit begeben, sich mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung berufen zu können, war die Beklagte deshalb weiterhin gehalten, Nachfrage zu halten. Auf diese weitere Nachfrage hat die Beklagte schließlich eine zutreffende und vollständige und damit wahrheitsgemäße Antwort erhalten, so daß insoweit eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch den Kläger nicht festgestellt werden kann.
Auch hinsichtlich des nicht ausdrücklich erwähnten ersten Vorschadens zum Zeitpunkt des Kaufes kann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht festgestellt werden. Hier sind hinsichtlich Art und Umfang des zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgelegenen Unfallschadens keine Feststellungen möglich. Ob wirklich ein "Unfallrahmenschaden" vorgelegen hat, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Der Kläger, der im Senatstermin dazu angehört worden ist, hat dargelegt, daß es sich um einen Unfallschaden gehandelt hat, der sich im Nachhinein als deutlich glimpflicher dargestellt hat, als es zunächst den Anschein gehabt habe. Der Einsatz einer Richtbank sei nicht erforderlich gewesen. Es habe lediglich ein Blechschaden vorgelegen, der mit beschränkten Mitteln habe behoben werden können. Bessere Erkenntnisse über diesen ersten Unfall liegen nicht vor. Auch das -Gutachten vom 04.03.1994 beschreibt nur einen Teil der als mangelhaft empfundenen Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Daß ein Unfallrahmenschaden vorgelegen haben, schließt das -Gutachten nicht aus, bestätigt einen solchen Unfallschaden aber auch nicht. Daß der Kläger die Tatsache, daß das Fahrzeug bereits vor der von dem Beklagten regulierten Schaden aus Februar 1994 noch einen weiteren Unfallschaden erlitten hatte, eben wegen seines Hinweises auf das der Beklagten vorliegende -Gutachten in seiner Schadenanzeige vom 23.08.1997 nicht verschwiegen hat, ist bereits dargelegt worden. Wenn der Beklagte dieser Hinweis nicht ausgereicht hätte, etwa, weil die Akte nicht greifbar und der Hinweis des Klägers deshalb nicht praktikabel war, hätte sie auch diesbezüglich, wie zum Kaufpreis geschehen, den Kläger zur Präzisierung seiner Antwort auffordern müssen.
Nach alledem kann bereits der objektive Tatbestand eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht festgestellt werden. Die Beklagte ist deshalb nicht gemäß §§ 7 V Abs. 4, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf die bedingungsgemäße Entschädigung. Gemäß §§ 13 Abs. 1, Abs. 4 a AKB bemißt sich diese nach dem Widerbeschaffungswert des Fahrzeugs, den die Parteien in der Berufungsinstanz mit 10.000,00 DM unstreitig gestellt haben, vermindert um einen 10 %igen Abschlag wegen des Fehlens einer Wegfahrsperre und abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 DM, § 13 Abs. 9 AKB. Daraus errechnet sich die zuerkannte Entschädigung in Höhe von 8.700,00 DM.
Die Nebenenscheidungen beruhen auf den §§ 286 BGB, 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.