Krankentagegeld: kein rückwirkender Schutz und Leistungsfreiheit bei verspäteter Anzeige
KI-Zusammenfassung
Die Erben eines Versicherungsnehmers verlangten Krankentagegeld aus zwei Unfällen sowie hilfsweise Prämienrückzahlung. Das OLG verneinte für den ersten Unfall Versicherungsschutz, da der materielle Versicherungsschutz erst mit Zugang des Versicherungsscheins beginnt und keine Rückwärtsversicherung vereinbart war; zudem war der Leistungsausschluss im Versicherungsschein mangels Widerspruchs genehmigt. Für den zweiten Unfall lehnte das Gericht Leistungen wegen grob fahrlässig verspäteter Anzeige ab, die die Prüfung des Versicherungsfalls erschwerte. Eine anteilige Prämienrückzahlung wurde wegen fehlenden treuwidrigen Missverhältnisses und wegen Vorteilen aus der günstigeren Altersklasse abgelehnt; der Widerklage auf Prämien wurde stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Krankentagegeld und Prämienrückzahlung abgewiesen; Widerklage auf ausstehende Prämien zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Krankentagegeldversicherung beginnt der materielle Versicherungsschutz nach den AVB grundsätzlich nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheins; hiervon ist der technische Versicherungsbeginn als Prämienberechnungsbeginn zu unterscheiden.
Eine Rückwärtsversicherung setzt eine übereinstimmende Willensbildung der Parteien voraus, dass der materielle Versicherungsschutz bereits zu einem vor Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt einsetzen soll; Hinweise des Versicherers auf Vertragsschluss/Zugangserfordernis sprechen gegen einen solchen Willen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab und wird hierauf in einer den Anforderungen des § 5 VVG genügenden Weise hingewiesen, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht widerspricht.
Die verspätete Anzeige der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit kann nach den MB/KT i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit führen, wenn die Verspätung mindestens grob fahrlässig ist und die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistung dadurch beeinflusst sein kann.
Ein Anspruch auf anteilige Prämienrückzahlung wegen Auseinanderfallens von technischem und materiellem Versicherungsbeginn besteht nicht, wenn kein treuwidriges Hinauszögern des Vertragsschlusses feststellbar ist und der Versicherungsnehmer aus dem technischen Beginn eigenständige tarifliche Vorteile (z.B. günstigere Altersklasse) erlangt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 641/81
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.350,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 27.08.1982 zu zahlen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder und Erben des Versicherungsnehmers der Beklagten, ... der im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte auf Zahlung von 7.300,- DM Krankentagegeld in Anspruch genommen hat. Der Versicherungsnehmer (künftig: Kläger) ist im Laufe dieses Rechtsstreits verstorben; seine Kinder haben den Rechtsstreit an seiner Stelle aufgenommen.
Der Kläger hatte unter dem 15.11.1980, bei der Beklagten eingegangen am 26.11.1980, einen Antrag auf Krankenversicherung gestellt, in dem als Versicherungsbeginn der 01.12.1980 angegeben und der Erlaß der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorgesehenen dreimonatigen Wartezeit beantragt worden war. Da für den Wartezeiterlaß eine ärztliche Untersuchung erforderlich war, hatte die Beklagte dem Kläger unter dem 28.11.1980 einen Arztfragebogen zugeschickt, der - ausgefüllt - erst am 22.01.1981 wieder bei der Beklagten einging. Der Arztbericht gab der Beklagten Anlaß, dem Kläger unter dem 27.01.1981 ein Angebot für eine ergänzende Vereinbarung zu unterbreiten, nach der bei einem Prämienzuschlag von 90,- DM (50 % der regulären Prämie) Versicherungsschutz auch für "vegetative Dystonie" gewährt werden solle. Aus Gründen, die streitig sind, unterzeichnete der Kläger diese ergänzende Vereinbarung erst am 22.04.1981. Der Beklagten ging die Erklärung am 28.04.1981 zu. Unter dem 29.04.1981 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus, der dem Kläger frühestens an diesem Tage, vermutlich aber - wegen eines auf dem Begleitschreiben befindlichen Eingangsstempels - erst am 05.05.1981 zuging. Als Versicherungsbeginn war der 01.12.1980 ausgewiesen. Mit Wirkung von diesem Tag berechnete die Beklagte auch die Prämien.
In der Zwischenzeit, nämlich am 27.02.1981, hatte der Kläger sich eine Verletzung an der Hand zugezogen und davon sowie von der durch diese Verletzung verursachten Arbeitsunfähigkeit der Beklagten telefonisch Mitteilung gemacht. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte darauf hingewiesen, daß für diesen Fall kein Versicherungsschutz bestehe. In einer Anlage zum Versicherungsschein, die besondere Vereinbarungen sowie den Hinweis enthielt, daß der Vertrag an den rot kenntlich gemachten Stellen vom Versicherungsantrag abweiche und solche Abweichungen als genehmigt gälten, wenn nicht innerhalb eines Monats widersprochen werde, heißt es im Hinblick auf diese Verletzung: "Für den Unfall (Handbruch) werden keine Leistungen gewährt". Im Senatstermin ist nach Erörterung unstreitig geworden, daß dieser Zusatz rot angestrichen war. Der Kläger widersprach diesem Zusatz nicht.
Noch während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Handverletzung hatte sich der Kläger am 24.04.1981 eine Schnittverletzung am Fuß zugezogen. Hiervon unterrichtete er die Beklagte unter dem 16.05.1981 (Eingang 21.05.1981) unter Beifügung zweier ärztlicher Bescheinigungen vom 28.04. und 15.05.1981. Die zuletzt genannte Bescheinigung wies aus, daß ab 18.05.1981 wieder Arbeitsfähigkeit bestehe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es habe ab 01.12.1980 und damit für beide Unfälle Versicherungsschutz bestanden. Er hat für insgesamt 73 Tage Arbeitsunfähigkeit (17.02. bis 17.05.1981 abzüglich 7 Tage vertraglich vereinbarter Karenzzeit) Zahlung des vereinbarten tariflichen Krankentagegeldes von 100,- DM pro Tag verlangt und hilfsweise seinen Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Versicherungsprämie gestützt, falls kein Versicherungsschutz ab 01.12.1980 bestanden habe.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.300,- DM nebst 15,5 % Zinsen seit dem 16. Juni 1981 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Versicherungsschutz habe jedenfalls nicht vor dem 29.04.1981 (Ausfertigung des Versicherungsscheins) bestanden, so daß sie für die Handverletzung vom 27.02.1981 keine Versicherungsleistungen schulde. Hinsichtlich der Fußverletzung vom 24.04.1981 hat sie geltend gemacht, der Kläger habe diese Verletzung verspätet gemeldet. Als sie nämlich davon erfahren habe, habe bereits wieder Arbeitsfähigkeit bestanden. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger überhaupt arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.722,- DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, Versicherungsschutz habe erst ab 29.04.1981 bestanden, so daß der Unfall vom 27.02.1981 nicht versichert gewesen sei. Eine Rückwärtsversicherung auf den 01.12.1980 liege nicht vor. Bezüglich des zweiten Unfalls vom 24.04.1981 hat es Versicherungsschutz ab 29.04.1981 angenommen und unter Berücksichtigung der 7-tägigen Karenzzeit 1.200,- DM Krankentagegeld (12 Tage vom 06.05. bis 17.05.1981) zuerkannt. Darüber hinaus hat es die Beklagte als verpflichtet angesehen, 522,- DM Versicherungsprämie zurückzuerstatten, weil der sogenannte technische Versicherungsbeginn (01.12.1980) und der sogenannte materielle Versicherungsbeginn (29.04.1981) fast fünf Monate auseinander gelegen hätte, so daß Leistung und Gegenleistung aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden hätten.
Angemessen sei das Auseinanderfallen von technischem und materiellem Versicherungsbeginn allenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten (entsprechend der allgemeinen Wartezeit gemäß §3 Ziffer 2 AVB - MB/KT 78 -). Für den darüber hinausgehenden Zeitraum müsse die Prämie zurückerstattet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Berufung der Beklagten verfolgt mit näherer Begründung das Ziel der Klageabweisung weiter. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet sie, daß infolge des zweiten Unfalls der Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit) eingetreten sei. In rechtlicher Hinsicht vertritt sie die Auffassungs, sie sei wegen vorsätzlicher, jedenfalls aber grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden, weil der Kläger diesen Unfall verspätet gemeldet habe, als ihr keine Feststellungen zum Versicherungsfall mehr möglich gewesen seien.
Ferner tritt sie der Ansicht entgegen, sie sei zur anteiligen Rückzahlung der Versicherungsprämie verpflichtet. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, daß - unstreitig - durch den technischen Versicherungsbeginn am 01.12.1980 der Kläger in eine für ihn günstigere Altersklasse eingestuft worden sei.
Gegenüber der gegnerischen Berufung, die das Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt, verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil.
Mit Schriftsatz vom 25.08.1982, zugestellt am 27.08.1982, hat die Beklagte Widerklage erhoben mit der Begründung, der Kläger schulde noch 1.350,- DM Prämien für die Zeit vom 01.08. bis 01.12.1981 (5 × 270,- DM = 1.350,- DM). Sie behauptet, die Lastschriften seien von der Sparkasse zurückgegeben worden; auf Mahnungen habe der Kläger nicht reagiert.
Die Beklagte beantragt,
1.
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
2.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
3.
die Kläger zu verurteilen, an sie 1.350,- DM nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Die Erben des im August 1982 verstorbenen Klägers beantragen,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
2.
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang nach dem in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Sie wiederholen mit näherer rechtlicher Begründung die vom Kläger vertretene Rechtsansicht, daß eine echte Rückwärtsversicherung ab 01.12.1980 anzunehmen sei, so daß für beide Unfälle voller Versicherungsschutz bestehe. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigen sie gegenüber der gegnerischen Berufung das angefochtene Urteil.
Gegenüber der mit der Widerklage geltend gemachte Prämienforderung hat die gesetzliche Vertreterin der Kläger im Senatstermin behauptet, die Prämien seien bezahlt worden; Belege darüber müßten bei ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten liegen. Die Beklagte hat daraufhin im Senatstermin fünf rückläufige Lastschriften über zusammen 1.350,- DM vorgelegt. Die Kläger haben sich hierzu nicht eingelassen, sondern um Vertagung, hilfsweise um Bewilligung einer Schriftsatzfrist gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Kläger unbegründet.
1.
Für die durch die Handverletzung am 27.02.1981 ausgelöste Arbeitsunfähigkeit besteht kein Versicherungsschutz.
a)
Nach §2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KT 78) beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheins. Diese Regelung, auf die schon im Antragsformular hingewiesen worden ist, bezeichnet den Beginn des materiellen Versicherungsschutzes. Nur für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
Hiervon zu unterscheiden ist der sogenannte technische Versicherungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt, ab dem der Versicherer die Prämien berechnen darf (Prölss/Martin, VVG, 22. Aufl. 1980, §2 Anm. 1).
Der technische Versicherungsbeginn war hier der 01.12.1980, während der materielle Versicherungsbeginn nicht vor dem 29.04.1981 (Datum des Versicherungsscheins und des Begleitschreibens) einsetzte. Nach dem auf dem vom Kläger vorgelegten Exemplar des Begleitschreibens befindlichen Eingangsstempel begann der Versicherungsschutz sogar erst am 05.05.1981. Dieses Datum dürfte nämlich den Eingang des Versicherungsscheins beim Kläger ausweisen. Denn es muß die Ausfertigung des Versicherungsscheins und des Begleitschreibens sowie die Dauer der Postbeförderung berücksichtigt werden. Zwischen dem 29.04.1981 (Mittwoch) und dem 05.05.1981 (Dienstag) lagen der Maifeiertag und ein Wochenende.
b)
Der Unfall vom 27.02.1981 und die durch ihn ausgelöste Arbeitsunfähigkeit fallen somit in die Zeit nach dem technischen, aber vor dem materiellen Versicherungsbeginn. Für ihn bestünde eine Leistungspflicht der Beklagten nur dann, wenn die Vertragsparteien Einigkeit darüber erzielt hätten, daß mit dem 01.12.1980 auch der materielle Versicherungsschutz einsetzen solle. Die Parteien müßten also eine Rückwärtsversicherung gewollt haben. Das ist entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht jedoch nicht der Fall.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 82, 2776 ff veröffentlichen Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Versicherungsnehmer, der einen bestimmten Versicherungsbeginn in seinen Versicherungsantrag aufnehme, meine damit in der Regel den Beginn des materiellen Versicherungsschutzes, so daß eine Rückwärtsversicherung vorliege, sofern der Versicherer später diesen Antrag unverändert (§5 VVG) annehme. Der BGH hat es jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dies auch für die Krankenversicherung gelte. Die Besonderheiten der Krankenversicherung können nämlich deshalb eine andere Bewertung rechtfertigen, weil schon der lediglich technische Versicherungsbeginn dem Versicherungsnehmer Vorteile bringen kann. So kann sich die Wartezeit (§3 MB/KT 78) verkürzen, ferner kann der Versicherungsnehmer in eine für ihn günstigere Altersklasse eingestuft werden, so daß er - für die gesonderte Dauer des Versicherungsverhältnisses - eine günstigere, nämlich niedrigere Prämie zu zahlen hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22.09.1982 - 20 U 73/82 -).
Der letztgenannte Fall (günstigere Altersklasse) war im vorliegenden Fall gegeben. Unstreitig ist der im Februar 1956 geborene Klage aufgrund des mit dem 01.12.1980 angenommenen technischen Versicherungsbeginns in die Altersklasse 20-24 Jahre eingestuft worden, wähend er nach den Tarifbedingungen bei einem erst im Jahre 1981 liegenden Versicherungsbeginn in die Altersklasse 25-29 Jahre gekommen wäre, in der eine höhere Prämie zu zahlen gewesen wäre. Ob allein dies schon die Annahme einer echten Rückwärtsversicherung auszuschließen vermag, bedarf jedoch ebensowenig einer abschließenden Entscheidung wie die vom Bundesgerichtshof und vom erkennenden Senat in den vorstehend zitierten Entscheidungen offengelassene grundsätzliche Frage, wann in der Krankenversicherung eine Rückwärtsversicherung anzunehmen ist. Denn die Beklagte hat sowohl im Vertragsantrag als auch im Versicherungsschein darauf hingewiesen, daß der Versicherungsvertrag erst mit der Vertragsannahme bzw. dem Zugang des Versicherungsschein zustande komme. Damit hat sie deutlich gemacht, daß sie für Krankheiten vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen erbringen, also keine Rückwärtsversicherung wollte. Hinzu kommt, daß sie in den besonderen Vereinbarungen zum Versicherungsvertrag auch noch einmal ausdrücklich die Handverletzung vom Versicherungsschutz ausgenommen hat. Auch das unterstreicht, daß sie keinen Versicherungsschutz für zurückliegende Krankheiten gewähren, also keine Rückwärtsversicherung wollte. Sofern sie damit von dem im Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn (01.12.1980) abwich, hat die Beklagte darauf in einer §5 Abs. 1, Abs. 2 VVG genügenden Weise hingewiesen und über die Möglichkeit belehrt, gegen eine solche Abweichung Widerspruch einzulegen. Da der Kläger nicht widersprochen hat, gilt diese Abweichung gemäß §5 Abs. 1 VVG als genehmigt.
2.
Für den zweiten Unfall vom 24.04.1981 kann schon deshalb keine Leistung verlangt werden, weil der Kläger diesen Versicherungsfall jedenfalls verspätet angezeigt hat. Ob überhaupt Versicherungsschutz bestand, weil der Unfall selbst sich vor Beginn des materiellen Versicherungsschutzes ereignet hat, und ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit ausreichend nachgewiesen ist, kann dahinstehen.
Nach §9 Ziffer 1 MB/KT 78 ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt. Da die Beklagte die Anzeige des Klägers mit den beigefügten ärztlichen Bescheinigungen erst am 21.05.1981 erhalten hat, hätte ihre Leistungspflicht auch erst mit diesem Tage einsetzen können. Doch bestand am 21.05.1981 schon keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Nach §10 Ziffer 1 MB/KT 78 tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer verspäteten Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nur unter den Voraussetzungen des §6 Abs. 3 VVG ein. Das heißt, daß dem Versicherungsnehmer mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein muß und es nicht ausgeschlossen erscheinen darf, daß die verspätete Anzeige auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Versicherungsleistung Einfluß gehabt hat. Beide Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig verspätet angezeigt. Denn noch im Versicherungsschein vom 29.04.1981, der dem Kläger zuging, als er nach eigenen Angaben bereits wegen der Fußverletzung arbeitsunfähig war, hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen sei. Eine Postkarte für diesen Zweck mit weitgehend vorformulierten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit war beigefügt. Ferner war auf die Geltung der AVB mit der Bitte, sich über deren Inhalt zu informieren, hingewiesen worden. Unter diesen Umständen stellt es eine grobe Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt dar, wenn der Kläger noch weitere zwei Wochen wartete, bis er den zweiten Unfall anzeigte. Das gilt auch deshalb, weil er den ersten Unfall alsbald telefonisch angezeigt hatte, also ohnehin wußte, daß er die Beklagte schnell zu unterrichten hatte.
Die grob fahrlässig verspätete Anzeige hat der Beklagten auch die sachgerechte Prüfung des Versicherungsfalls wesentlich erschwert, denn die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen waren wenig aussagekräftig, die nachträgliche Feststellung, ob Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte oder nicht, daher schwierig, wenn nicht gar unmöglich, nachdem die Arbeitsfähigkeit inzwischen bereits wiederhergestellt war.
Danach besteht kein Anspruch auf die verlangte Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 7.300,- DM.
3.
Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Versicherungsprämie besteht nicht. Ein den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt nicht vor. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte treuwidrig den Abschluß des Versicherungsvertrages hinausgezögert hätte. Ihre Gegenleistung während des prämienbelasteten Zeitraums ab 01.12.1980 lag zudem darin, daß sie den Kläger in die günstigere Altersklasse 20-24 Jahre einstufte. Der dadurch bedingte Prämienvorteil des Klägers hätte sich für die gesamte Vertragsdauer in der Weise ausgewirkt, daß die Beklagte materiellen Versicherungsschutz wie für einen Versicherungsnehmer zu gewähren hatte, der erst mit 25 Jahren versichert worden wäre, daß sie dafür aber Prämien nach der niedrigeren Altersklasse bis 24 Jahre zu beanspruchen hatte. Müßte die Beklagte, wie vom Landgericht angenommen, für rund zwei Monate Prämien zurückerstatten, läge im Ergebnis der technische Versicherungsbeginn im Jahre 1981, und es bestünde dann kein Grund mehr, den Kläger wie einen 24-jährigen Mann einzustufen.
4.
Die im Rahmen der Berufung der Beklagten erhobene Widerklage ist sachdienlich (§530 2. Alternative ZPO), weil sie entscheidungsreif ist und den Rechtsstreit nicht verzögert.
Die Kläger haben die Behauptung der Beklagten, es seien Prämien in der geltend gemachten Höhe nicht bezahlt worden, bis zum Senatstermin nicht bestritten. Daß die Prämien bezahlt worden sind, wie die gesetzliche Vertreterin der Kläger im Senatstermin behauptet hat, müßten die Kläger beweisen, da sie insoweit die Erfüllung der Prämienforderungen einwenden. Einen Beweis haben sie aber nicht angeboten, obwohl seit der Aufnahme des Rechtsstreits durch sie bis zum Senatstermin rund 4 1/2 Monate Zeit vergangen sind, in denen die Kläger bzw. deren gesetzliche Vertreterin sich über den Stand des Prozesses hätten informieren können und müssen. Sie hatten daher ausreichend Gelegenheit, Beweismittel für die Erfüllung der Forderung zu beschaffen oder wenigstens zu benennen.
Ein Grund, die Verhandlung zu vertagen oder den Klägern eine Schriftsatzfrist zu gewähren, bestand angesichts des verspäteten Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung (§§282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO) nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Überweisungsträger rechtfertigen eine solche Maßnahme nicht. Denn dies war kein neuer Sachvortrag der Beklagten. Auf die Überweisungsträger ist schon im Widerklageschriftsatz vom 25.08.1982 hingewiesen worden.
Die mit der Widerklage verlangten Verzugszinsen sind begründet und der Höhe nach nicht bestritten.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Die Beschwer der Kläger wird auf 8.650,- DM (7.300,- DM + 1.350,- DM) festgesetzt.